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5 StR 574/23
5 StR 574/23
Aktenzeichen
5 StR 574/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
13. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
19 mm und 7 Patronen Kaliber 7,62 Tokarev) sowie eines Magazins entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Einziehung des Streckmittels und verschiedener Utensilien zum Betäubungsmittelhandel sowie der in der Entscheidungsformel genannten Munition und des Magazins konnte ohne weitere Feststellungen nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden, weil mit Blick auf den zeitlichen Abstand von der Sicherstellung zu den verfahrensgegenständlichen Taten von etwa zweieinhalb Jahren nicht belegt ist, dass die Gegenstände insoweit als Tatmittel verwendet wurden. Die Handelsutensilien konnten aber zur Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten verwendet werden und waren deshalb nach § 74b Abs. 1 StGB im Wege der Sicherungseinziehung einziehbar. Dies gilt indes nicht für die eingezogene Munition und das Magazin; deren allein in Betracht kommenden Einziehung als Beziehungsgegenstände nach § 54 Abs. 1 WaffG im subjektiven Verfahren gegen den Angeklagten stand entgegen, dass ein Waffendelikt nicht ausgeurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 3 StR 207/12 Rn. 5 mwN).
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
Werner
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