3 Ni 12/23 (EP), 3 Ni 12/24 (EP)
3 Ni 12/23 (EP), 3 Ni 12/24 (EP)
Aktenzeichen
3 Ni 12/23 (EP), 3 Ni 12/24 (EP)
Gericht
BPatG München 3. Senat
Datum
14. Juli 2025
Dokumenttyp
Urteil
Leitsatz

Elektrolytzusammensetzung

Sieht ein Patentanspruch vor, dass die Zusammensetzung des geschützten Erzeugnisses einer bestimmten Formel genügen muss, reicht es für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme des geschützten Gegenstands aus, wenn der von der Formel definierte Bereich so breit ist, dass darunter zwangsläufig einzelne Ausführungsbeispiele des Standes der Technik fallen und sich ein patentgemäßer Wert bei einer Nacharbeitung nicht nur zufällig unter bestimmten Rahmenbedingungen einstellt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - X ZR 50/23, GRUR 2025, 1150 Rn. 72 f. – Hohlfaserdialysator und Urteil vom 30. Januar 2024 – X ZR 15/22, GRUR 2024, 749 Rn. 76 f. – Organogelmaterial).

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 3 627 606

(DE 60 2019 008 303)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und Dorn, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und die Richterin Dipl. Chem. Dr. Wagner

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 3 627 606 w-ird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

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II.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 3/4 und die Beklagte 1/4.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 19. September 2019 unter Inanspruchnahme der chinesischen Priorität CN 201811108529 vom 21. September 2018 beim europäischen Patentamt angemeldeten und am 13. Oktober 2021 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland als EP 3 627 606 in der Verfahrenssprache Englisch mit der Bezeichnung "Electrolyte and electrochemical device" (in Deutsch: "Elektrolyt und elektrochemische Vorrichtung") erteilten Patents.

2 Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2019 008 303.3 geführte Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche, mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 12 und 14, wobei die Patentansprüche 2 bis 11 mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 und der Patentanspruch 13 auf den Patentanspruch 12 zurückbezogen sind.

3 Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 12 und 14 haben folgenden Wortlaut:

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4 In der deutschen Übersetzung lauten die Patentansprüche gemäß Streitpatentschrift wie folgt:

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5 Mit ihren Nichtigkeitsklagen begehren die Klägerinnen, welche von der Beklagten wegen angeblicher Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen werden, die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents wegen fehlender Ausführbarkeit sowie mangelnder Patentfähigkeit. Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung und jeweils als geschlossenen Anspruchssatz in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 35 vom 22. November 2024. Die Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 weisen den im Tenor angegebenen Wortlaut auf.

6 Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrages u.a. folgende Druckschriften eingereicht, wobei die Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben wurden. Soweit in den parallelen Verfahren 3 Ni 12/23 und 3 Ni 12/24 unterschiedliche Dokumente mit identischen Kurzzeichen verwendet wurden, werden die entsprechenden Dokumente zur eindeutigen Identifizierung nachfolgend mit den hochgestellten Ziffern 23 bzw. 24 gekennzeichnet:

7 NK1a EP 3 627 606 B1 (Streitpatent)

8 NK1d CN 201811108529.X (Prioritätsanmeldung - EN Übersetzung)

9 NK1f CN 109301326 A (Veröffentlichungsschrift der Prioritätsanmel-

10 dung)

11 NK5 CN106099187 A

12 NK5a EN Übersetzung von NK5

13 NK5c WEIPU Analysis Report, Report ID SHA03-23034506-FX-01En vom 30.03.2023, Nacharbeitung der Ausführungsform 4 in NK5, S. 1 bis 14

14 NK5e WEIPU Analysis Report, Report ID SHA03-23034506-FX-02En vom 30.03.2023, Nacharbeitung der Ausführungsform 6 in NK5, S. 1 bis 14

15 NK524 GWP Report 27623-01 von Dr. A … vom 07.06.2024, S.

16 1 bis 12

17 NK5a24 Massenspektren zu NK524, S. 13 bis 21

18 NK6 CN 106848381 A

19 NK6a EN Übersetzung von NK6

20 NK7 US 2017/0288268 A1

21 NK7a WEIPU Analysis Report, Report ID SHA03-23062691-FX-03En vom 07.09.2023, Nacharbeitung von Beispiel 1 der NK7, 13 Seiten

22 NK7c Shanghai Zhongjian Quality Technology Co., Ltd. (kurz "Z-TECK"), Report Number: [ 2025 ] Z-TECK Appraisal No. 0602, Technical Appraisal vom 27. 06.2025, Nacharbeitung der Beispiele 1 und 2 von NK7, 54 Seiten

23 NK8 JP 2008-108454 A

24 NK8a EN Übersetzung von NK8

25 NK9 US 2013/0224535 A1

26 NK10 WO 2018/088743 A1

27 NK10a DE Übersetzung von NK10

28 NK11 US 2017/0018803 A1

29 NK12 COSMX Battery Test Report von B … vom 25.09.2024 mit Annex, S. 1 bis 14

30 NK12b23 EAG Report von C … vom 18.09.2023, S. 1 bis 30

31 NK17 Überblick über die Dichten verschiedener Stoffe anhand von Safety Data Sheets der Firma D …, Seiten 1 bis 136

32 NK20 Europäische Anmeldeunterlagen EP 19198416 zum Streitpatent

33 NK2024 ATL Test Report vom E … vom 20.09.2022, S. 1 bis 13

34 NK21 CN 107293781 A

35 NK21a EN Übersetzung der NK21

36 FIN-B11k E-Mail von F … vom 24.02.2017 an "Ge Junbin; Tian Chi Business Peng Songtao; Zhou Shou Yun; hongkunguang", betreffend "TC-EZGY-2 Electrolyte BOM table provide", 3 Seiten

37 Anlage 1 zum Protokoll, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 15. 07. 2025 betreffend "Zusammenfassung der NK7", eine Seite

38 Anlage 2 zum Protokoll, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2025 betreffend "3. Nacharbeitung von NK6 und NK7", drei Seiten

39 W13 A. Barré et al., Journal of Power Sources, 2013, 241, S. 680 bis 689

40 W18 Mögliche Ausgestaltungen von Vergleichsbeispiel 6 der NK6, ohne Datum, eine Seite

41 Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die im erteilten Patentanspruch 1 beschriebene technische Lehre nicht über die gesamte beanspruchte Breite ausführbar sei und selbst wenn einige der patentgemäßen Elektrolyte herstellbar seien, könne der Fachmann deren Eigenschaften nicht überprüfen, da in den Ausführungsbeispielen die Anode, Kathode und der Separator unzureichend beschrieben seien.

42 Des Weiteren stellen die Klägerinnen die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents in Abrede. Sie machen diesbezüglich zum einen offenkundige Vorbenutzungen in Form von Elektrolytlösungen geltend, die vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents entweder in Batterien von "Samsung Galaxy S9+" Smartphones enthalten gewesen oder mit der Bezeichnung DP018 vertrieben worden bzw. in einer Batteriezelle vom TYP CA478270G in einem Acer Aspire Vero Laptop enthalten gewesen seien. Zum anderen erachten die Klägerinnen jede der Druckschriften NK5, NK6, NK7 bzw. NK10 als neuheitsschädlich, da sich jedenfalls implizit durch Berechnung und/oder Nacharbeitung einzelner, darin offenbarter Beispiele Elektrolytzusammensetzung ergäben, die sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aufwiesen. Sowohl durch Berechnung als auch durch Nacharbeitung sei dies insbesondere für die Beispiele 1 und 2 der NK7 nachgewiesen und anhand der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zusammenstellungen nochmals verdeutlicht worden. Als weiteres neuheitsschädliches Dokument erachten die Klägerinnen die Veröffentlichung der Prioritätsanmeldung NK1f, da das Streitpatent die Priorität vom 21. September 2018 nicht wirksam in Anspruch nehmen könne.

43 Darüber hinaus fehle es dem patentgemäßen Elektrolyten aus der Sicht der Klägerinnen ausgehend von NK7 in Kombination mit den Druckschriften NK5, NK6, NK8, NK9, NK10, NK11 und/oder NK21 an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

44 Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 könne das Streitpatent keinen Bestand haben. Die Aufnahme der im erteilten Patentanspruch 3 einzeln aufgeführten Dinitrilverbindungen mit Ausnahme der Verbindung Butandinitril in den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 führe nach Auffassung der Klägerinnen zu einer unzulässigen Erweiterung bzw. einer Schutzbereichserweiterung. Abgesehen davon könne die Bereitstellung der Elektrolyte in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in Kenntnis des zitierten Standes der Technik nicht auf eine erfinderische Tätigkeit zurückgeführt werden.

45 Die Klägerinnen beantragen,

46 das europäische Patent 3 627 606 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

47 Die Beklagte beantragt,

48 die Klagen abzuweisen,

49 hilfsweise die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 35 gemäß Schriftsatz vom 22. November 2024 im verbundenen Verfahren 3 Ni 12/24 (EP) erhält.

50 Die Beklagte hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung für schutzfähig. Die geltend gemachte mangelnde Ausführbarkeit sei von den Klägerinnen nicht unter Beweis gestellt worden. Des Weiteren liege kein neuheitsschädlicher Stand der Technik vor. In keinem der zitierten Dokumente werde ein Elektrolyt explizit offenbart, der das patentgemäße Verhältnis von Trinitrilverbindungen Y zu Propylpropionat Z entsprechend der patentgemäßen Formel (3) erfülle. Aber auch eine indirekte Offenbarung der patentgemäßen Formel (3) könne durch Berechnungen und/oder experimentelle Nacharbeitungen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da im zitierten Stand der Technik hierfür zwingend erforderliche Angaben fehlten, wie von der Beklagten in W18 anhand der Daten von NK6 belegt worden sei. Durch Berechnung oder Nacharbeitung könne allenfalls eine zufällige, aber keine nach BGH-Rechtsprechung erforderliche zwangsläufige neuheitsschädliche Vorwegnahme der patentgemäßen Elektrolyte belegt werden. Die von den Klägerinnen geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen könnten die Neuheit der patentgemäßen Elektrolyte ebenfalls nicht in Frage stellen. Denn die Zusammensetzung der angeblich vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents öffentlich zugänglichen Elektrolytlösungen könne ca. 5 bis 6 Jahre später aufgrund der Alterung der Batterie nicht mehr zuverlässig bestimmt werden. Da das Streitpatent die Priorität wirksam in Anspruch nehme, scheide die Veröffentlichung der Prioritätsanmeldung als neuheitsschädlicher Stand der Technik ebenfalls aus. Nachdem sich in keiner der Druckschriften NK5 bis NK11 sowie NK21 Hinweise dafür finden würden, dass dem Verhältnis der Gew. % von Trinitrilverbindungen zu Propylpropionat in der Elektrolytlösung einer Batteriezelle eine gewisse Bedeutung zukomme, sei nach Auffassung der Beklagten keines der Dokumente per se, noch deren Kombination in der Lage, die erfinderische Tätigkeit für die Bereitstellung der Elektrolyte des erteilten Patentanspruchs 1 in Frage zu stellen.

Entscheidungsgründe

51 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Das Streitpatent ist nach Artikel II § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m. Art 54 EPÜ in der erteilten Fassung mangels Neuheit für nichtig zu erklären. Sein Gegenstand erweist sich in der Fassung des ersten Hilfsantrags, mit dem die Beklagte ihr Patent ebenfalls verteidigt, hingegen als schutzfähig.

I.
1.

52 In der Beschreibung führt das Streitpatent einleitend aus, dass mit der schnellen Entwicklung von elektronischen Vorrichtungen und Elektrofahrzeugen der Bedarf an elektrochemischen Vorrichtungen mit einer hohen Kapazitätsdichte gestiegen sei. Daher seien elektrochemische Vorrichtungen mit einer Betriebsspannung von über 4,4V zu einem wichtigen Forschungsgebiet geworden. Bei hohen Betriebsspannungen nehme allerdings die Oxidation des positiven Elektrodenmaterials zu und damit dessen Stabilität ab, was dazu führe, dass sich der Elektrolyt auf der Oberfläche der positiven Elektrode zersetze und sich demzufolge die Batteriekapazität mit zunehmender Anzahl an Ladezyklen verschlechtere (vgl. NK1a, Abs. [0004]).

2.

53 Vor diesem Hintergrund sieht das Streitpatent einen Bedarf an verbesserten elektrochemischen Vorrichtungen (vgl. NK1a, Abs. [0004], letzter Satz). Als objektive technische Aufgabe erschließt sich für den Fachmann daraus die Bereitstellung einer Elektrolytzusammensetzung, die den vorzeitigen Abbau des Elektrolyten und damit die Verschlechterung der Batterieleistung verhindert.

54 Der davon abweichenden Auffassung der Klägerinnen, nach der die objektive Aufgabenstellung ausgehend von der Druckschrift NK6 oder NK7 darin zu sehen sei, eine hierzu alternative Elektrolytzusammensetzung bzw. eine mit der Lehre der NK7 bzw. NK6 im Einklang stehende Elektrolytzusammensetzung bereitzustellen, kann nicht gefolgt werden, da das technische Problem aus der Patentschrift zu ermitteln und nicht aus dem einschlägigen Stand der Technik zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 – X ZR 124/88, GRUR 1991, 811 Rdn. 46 – Falzmaschine).

3.

55 Die patentgemäße Aufgabe wird durch den im erteilten Patentanspruch 1 beschriebenen Elektrolyten gelöst, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

56 [1.1] An electrolyte, comprising

57 [1.1.1] a dinitrile compound,

58 [1.1.2] a trinitrile compound, and

59 [1.1.3] propyl propionate,

60 [1.2] wherein, based on the total weight of the electrolyte, the weight percentage of the dinitrile compound is X and the weight percentage of the trinitrile compound is Y, where X and Y meet the conditions represented by Formula (1) and Formula (2):

61 [1.2.1] 2 wt % ≤ (X + Y) ≤ 11 wt % (1)

62 and

63 [1.2.2] 0,1 ≤ (X / Y) ≤ 8 (2)

64 characterized in that,

65 [1.3] based on the total weight of the electrolyte, a weight percentage

66 of the propyl propionate is Z, where Y and Z meet a condition

67 represented by Formula (3):

68 about 0,01 ≤ (Y / Z) ≤ about 0,3 (3)

4.

69 Der zuständige Fachmann, ein Diplom-Chemiker oder Master of Science (Chemie) der Fachrichtung Physikalische Chemie oder Elektrochemie, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Batterien verfügt, geht davon aus, dass es sich bei dem in den Merkmalen [1.2] und [1.3] verwendeten Begriff "Elektrolyt" ("electrolyte") um den finalen oder End-Elektrolyten handelt.

70 Von Bedeutung ist dabei der sowohl im Merkmal [1.2] als auch im Merkmal [1.3] enthaltenen Ausdruck "…auf dem Gesamtgewicht des Elektrolyten…" ("…on the total weight of the electrolyte…"), der auf den End-Elektrolyten hinweist. Aus Absatz [0112] des Streitpatents ist ferner ersichtlich, dass die in den Tabellen 1-1 bis 9 für die patentgemäßen Elektrolyte genannten Gew. % der Dinitrilkomponente (X), der Trinitrilkomponente (Y) und des Propylpropionats (Z) dem Basis-Elektrolyten zugesetzt werden, der stets eine Konzentration von 1,15 mol/l an LiPF6 (Lithiumhexafluorphosphat) enthält und die Komponenten EC (Ethylencarbonat), PC (Propylencarbonat) und DEC (Diethylcarbonat) in einem Verhältnis von 1:1:1 aufweist. Demzufolge sind nach der Lehre des Streitpatents das Propylpropionat (kurz PP) sowie die Dinitril- und Trinitrilkomponenten keine Bestandteile des patentgemäßen Basis-Elektrolyten. Bei den im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Werten für X und Y, aber auch für Z handelt es sich somit um die im finalen oder End-Elektrolyten vorhandenen Gew. %, so dass die Verdünnung durch den Basis-Elektrolyten keine Rolle spielt (vgl. NK1a, S. 18, Z. 27/28). Auch der erteilte Patentanspruch 1 unterscheidet nicht zwischen dem in den Ausführungsbeispielen genannten Basis-Elektrolyten und dem End-Elektrolyten, sondern bezieht sich in allgemeiner Form auf den "Elektrolyten". Der Fachmann versteht unter dem patentgemäßen Begriff "Elektrolyt" ("electrolyte") daher zwangsläufig den End-Elektrolyten und weiß somit, dass dieser außer den in den Merkmalen [1.1.1 bis 1.1.3] genannten Komponenten noch weitere Komponenten enthält, die aus dem Basis-Elektrolyten stammen, auch wenn diese erst in den erteilten Unteransprüchen 7 bis 11 explizit erwähnt werden. In Anbetracht dessen vermittelt der im erteilten Patentanspruch 1 enthaltene Begriff "…auf dem Gesamtgewicht des Elektrolyten…" aus fachlicher Sicht die Information, dass die im erteilten Patentanspruch 1 genannten Gew. % auf den End-Elektrolyten bezogen sind. Diess Verständnis ist zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig.

II.

71 In der erteilten Fassung erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Offenbarung der Druckschrift NK7 als nicht neu.

1.

72 Der Fachmann entnimmt der NK7 Elektrolyte für wiederaufladbare Lithiumbatterien, welche in den Beispielen 1 und 2 folgende Zusammensetzungen aufweisen (vgl. NK7, Abs. [0089 und 0090] i.V.m. Tabelle 1):

73 Daraus ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass diese Elektrolyte als nitrilhaltige Additive das Dinitril Succinonitril (= SN) und das Trinitril 1,3,6-Hexantricarbonitril (= HTCN) sowie Propylpropionat (= PP) als Lösungsmittelkomponente enthalten und somit die patentgemäßen Merkmale [1.1], [1.1.1.], [1.1.2] und [1.1.3] erfüllen. Tabelle 1 der NK7 ist ferner zu entnehmen, dass die Summe von Di- und Trinitrilen in den darin beschriebenen Elektrolyten jeweils 3 Gew. % beträgt und damit im Bereich der 2 bis 11 Gew. % entsprechend der patentgemäßen Formel (1) liegt. Aus den in Tabelle 1 beschriebenen 1 Gew. % für SN und 2 Gew. % für HTCN ergibt sich ferner ein Verhältnis von SN zu HTCN von 0,5. Mithin erfüllen die Elektrolyte der Beispiele 1 und 2 in NK7 auch die Vorgaben der patentgemäßen Formel (2), welche für das Verhältnis von Dinitrilen zu Trinitrilen einen Bereich von 0,1 bis 8 vorsieht. Infolgedessen sind bei den Elektrolyten der Beispiele 1 und 2 von NK7 auch die patentgemäßen Merkmale [1.2], [1.2.1] und [1.2.2] verwirklicht.

74 An den Angaben in der Tabelle 1 von NK7 fällt allerdings die Trennung zwischen Lithiumsalz (Lithium salt), Lösungsmittel (Solvent) und nitrilhaltigen Additiven (Additive) auf, sowie die Tatsache, dass der Anteil des Lithiumsalzes in Mol, die Anteile der Lösungsmittelkomponenten EC, PC, EP und PP in Vol. % und der Anteil der Nitrilverbindungen in Gew. % angegeben wird. Dadurch wird deutlich, dass NK7 das Verhältnis der Trinitrilverbindung zu Propylpropionat bezogen auf die Gew. % des End-Elektrolyten nicht beschreibt, so dass NK7 das patentgemäße Merkmal [1.3] mit der darin enthaltenen Formel (3) nicht explizit offenbart.

2.

75 Die Neuheitsschädlichkeit der Druckschrift NK7 kann vorliegend jedoch durch eine implizite Offenbarung der patentgemäßen Formel (3) nachgewiesen werden.

a)

76 Dies ist im vorliegenden Fall möglich, da es ausreicht, wenn ein konkretes Ausführungsbeispiel der NK7 die Trinitrilverbindungen sowie das Propylpropionat in einem Verhältnis enthält, welches unter die patentgemäße mathematische Formel (3) fällt, da Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 demnach nicht die darin genannte Formel ist, sondern jede Elektrolytlösung, die das damit beschriebene Verhältnis von

77 etwa 0,01 ≤ (Y/Z) ≤ etwa 0,3

78 erfüllt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - X ZR 50/23, GRUR 2025, 1150 Rdn. 72 – Hohlfaserdialysator). In Verbindung mit den weiteren patentgemäßen Formeln (1) und (2) fällt dem Fachmann dabei ohne weiteres auf, dass in den Formeln (1) und (2) die Summe der Gew. % an Dinitrilverbindungen X und Trinitrilverbindungen Y mit 2 bis 11 Gew. % (siehe Formel (1)) konkret genannt und zugleich das Verhältnis von X zu Y mit 0,1 bis 8 (siehe Formel (2)) bestimmt wird. Daraus ergibt sich aus fachlicher Sicht, dass die Parameter X und Y in bestimmten Bereichen liegen müssen, während die Varianz des Parameters Z - welcher für die Gew. % an PP im EndElektrolyten steht - in der Formel (3) weitgehend unbestimmt ist. Aus einfachen mathematischen Überlegungen heraus löst der Fachmann daher die patentgemäße Formel (3) nach Z auf, um den Gew. %-Anteil an PP im patentgemäßen End-Elek-trolyten besser nachvollziehen zu können. Aufgrund dessen interpretiert der Fachmann die patentgemäße Formel (3) auch als Formel (3)‘ wie folgt:

79 3,33 Y ≤ Z ≤ 100 Y

80 Werden, wie in den Beispielen 1 und 2 der NK7, 2 Gew. % einer Trinitrilverbindung in einer Elektrolytlösung eingesetzt, kann Z somit in einem signifikant weiten Bereich von

81 6,66 Gew. % ≤ Z ≤ 200 Gew. %

82 variieren, ohne dabei die Vorgaben der patentgemäßen Formel (3) zu verlassen. Nachdem in den Beispielen 1 und 2 der NK7 bereits ein hoher Anteil von 40 Vol. % (Beispiel 1) bzw. 60 Vol. % (Beispiel 2) an PP im Lösungsmittel (Solvent) des darin beschriebenen Elektrolyten verwendet wird, muss PP folglich auch in einem hohen Gew. %-Anteil im End-Elektrolyten vorhanden sein, welcher zwangsläufig im patentgemäßen Bereich von 6,66 bis 200 Gew. % liegt (BGH a.a.O. Rdn. 73).

b)

83 Um die Gew. % an PP im End-Elektrolyten des Beispiels 1 der NK7 zahlenmäßig erfassen zu können, kann das Beispiel 1 der NK7 anhand der Daten in Tabelle 1 auch hypothetisch nachgearbeitet werden. Die Klägerinnen haben die wesentlichen Daten hierfür in Anlage 1 (zum Protokoll vom 15. Juli 2025) zusammengestellt. Demnach lässt sich anhand einfacher Arithmetik zunächst ermitteln, dass 40 Vol. % PP bei 1000 ml an Gesamtelektrolyten 400 ml entsprechen. Da die fachbekannte Dichte von PP 0,88 g/ml beträgt, ergibt sich daraus eine Masse von ca. 352 g. Bei einem Gesamtgewicht von etwa 1000 g Lösungsmittel (was sich durch Aufsummieren der Einzelmassen für die vier Komponenten EC, PC, EP und PP gemäß der Tabelle im letzten Spiegelpunkt der Anlage 1 ergibt) entspricht dies einem Anteil von 35,2 Gew. % an PP. Die Zugabe von 1,15 mol/l LiPF6 sowie den weiteren Additiven (SN und HTCN) und Lösungsmittelkomponenten (EC, PC und EP) kann aus fachlicher Sicht zusätzlich mit ca. 200 g veranschlagt werden (vgl. Anlage 1, vierter Spiegelpunkt). Dadurch erhöht sich die Gesamtmasse im Elektrolyten auf ca. 1200 g, wobei sich der Anteil an PP gleichzeitig auf etwa 29 Gew. % reduziert. Dieser Wert liegt zwangsläufig im patentgemäßen Bereich für Z von 6,66 bis 200 Gew. % entsprechend der Formel (3)‘. Ein Unterschreiten der 6,66 Gew. % ist dabei durch den Zusatz an Leitsalz ausgeschlossen, da hierfür eine technisch unrealistisch große Menge an LiPF6 von mehr als 4 kg erforderlich wäre.

c)

84 Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Klägerinnen die Beispiele 1 und 2 der NK7 darüber hinaus tatsächlich nachgearbeitet. Sie verweisen hierzu auf die Dokumente NK7a und NK7c sowie die Anlage 2 (zum Protokoll vom 15. Juli 2025), in der die Daten der Nacharbeitungen nochmals zusammengefasst sind. In NK7a wurde das Beispiel 1 mit 40 Vol. % PP nachgearbeitet. Anhand der Nacharbeitung wurden 28,27 Gew. % an PP im End-Elektrolyten und für das Verhältnis von Trinitril zu PP ein Wert von 0,071 rein rechnerisch ermittelt (vgl. NK7a, S. 3, Tabelle 1, Zeile "Step No. 1" i.V.m. S. 12, Tabelle 7, No. 4) (vgl. Anlage 2, Punkt 3.1, obere Tabelle, Zeile 3). Beide Werte fallen in den Bereich der patentgemäßen Formel (3) (Y/Z = 0,01 bis 0,3) bzw. der Formel (3)‘ (Z = 6,66 bis 200 Gew. %).

85 In NK7c wurde sowohl Beispiel 1 (= sample1-3) als auch Beispiel 2 der NK7 (= sample 2-3) nachgearbeitet. Für "sample 1-3" ergaben sich bei der Nacharbeitung 27,37 Gew. % PP im End-Elektrolyten und demzufolge ein Wert von 0,075 für das Verhältnis von Trinitrilverbindung (Y) zu Propylpropionat (Z). Die entsprechenden Werte für "sample 2-3" lagen bei 40,94 Gew. % für PP und einem Wert für Y/Z von 0,052 (vgl. NK7c, S. 37, Tabelle 8-3, Zeile s/n 4 und S. 46, Tabelle 11-3, Zeile s/n 4) (vgl. Anlage 2, Punkt 3.1, obere Tabelle, Zeilen 4 und 6). Im Unterschied zu NK7a wurden bei dieser Nacharbeitung die eingesetzten Substanzen im jeweiligen Elek-trolyten zusätzlich mittels GC-MS Messungen qualitativ nachgewiesen und deren Anteile im End-Elektrolyten anhand von NMR-Messungen unter gleichzeitiger Verwendungen interner Standards (IC) quantitativ bestimmt (vgl. NK7c, Tabellen 8-1 bis 8-3 mit nachfolgenden Spektren und Tabellen 11-1 bis 11-3 mit nachfolgenden Spektren) (vgl. Anlage 2, Punkt 3.1, obere Tabelle, Zeilen 4 und 6, Spalten eins und zwei von rechts).

86 Aus den Nacharbeitungen der Beispiele 1 und 2 von NK7 ergibt sich demzufolge – unabhängig davon, ob das patentgemäße Verhältnis von Y/Z gemäß Formel (3) und die Gew. % an PP (Z) im End-Elektrolyten gemäß Formel (3)‘ berechnet oder mittels GC-MS- und NMR-Messungen verifiziert worden sind –, dass sämtliche Werte zwangsläufig in den patentgemäßen Bereich von Y/Z = 0,01 bis 0,3 (Formel (3)) bzw. von Z = 3,33 Y bis 100 Y (Formel (3)‘) fallen. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein patentgemäßer Wert für Z, d.h. die Gew. % an Propylpropionat im End-Elektrolyten, bei einer Nacharbeitung nur zufällig unter bestimmten Rahmenbedingungen einstellt (BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 – X ZR 15/22 - GRUR 2024, 749 Rdn. 76 – Organogelmaterial). Die vorangegangenen Berechnungen und Nacharbeitungen zeigen vielmehr, dass der patentgemäße Wert für Z aufgrund seiner signifikant breiten patentgemäßen Definition – wenn auch unerkannt – in den Beispielen 1 und 2 der NK7 zwangsläufig eingehalten wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 – X ZB 26/84, GRUR 1986, 163 f. – Borhaltige Stähle).

d)

87 Die Beklagte bestreitet demgegenüber die Beweiskraft sowohl der Berechnungen als auch der Nacharbeitungen. Hierfür würden aus ihrer Sicht in NK7 zwingend erforderliche Angaben fehlen, wie das Gesamtgewicht der Lösungsmittelzusammensetzung sowie das Gesamtgewicht und Gesamtvolumen der finalen Elektrolytzusammensetzung. Für eine experimentelle Nacharbeitung bzw. hypothetische Berechnung der Beispiele 1 und 2 der NK7 müssten daher zahlreiche Annahmen gemacht werden, die außerhalb der Offenbarung von NK7 lägen. Beispielsweise würden sich die einzelnen Komponenten des Lösungsmittels in Tabelle 1 der NK7 bereits zu 100 Vol. % addieren, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die darin angegebenen 40 bzw. 60 Vol. % an PP auf den End-Elektrolyten bezogen seien. Des Weiteren sei in NK7 weder die Dichte von PP noch der anderen Komponenten des Lösungsmittels offenbart. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Ethylencarbonat (EC) bei Raumtemperatur fest sei, da es einen Schmelzpunkt zwischen 35 und 38°C besitze. Angaben zur Temperatur, bei der die Elektrolytlösung hergestellt worden sei, seien in der NK7 aber nicht zu finden. Temperaturangaben seien jedoch von Bedeutung, da die Dichten der übrigen Lösungsmittelkomponenten, wie PC, EP und PP, ebenfalls temperaturabhängig seien. Darüber hinaus blieben Volumeneffekte, die bei der Mischung einzelner Komponenten aufträten, sowohl bei den Nacharbeitungen als auch den Berechnungen unberücksichtigt. Sofern das Leitsalz LiPF6 in Form einer käuflichen Stammlösung eingesetzt werde, sei ferner unklar, welches Lösungsmittel hierfür verwendet worden sei. Die Beklagte bestreitet ferner, dass die Nacharbeitungen fachlich korrekt durchgeführt worden seien.

e)

88 Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Beklagte übersieht dabei, dass mit den zuvor genannten Berechnungen und Nacharbeitungen nicht die exakte Zusammensetzung einer singulären Elektrolytzusammensetzung bestimmt werden soll, sondern die unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Stoffgruppe von Elektrolyten, die neben den patentgemäßen Formeln (1) und (2) auch die patentgemäße Formel (3) erfüllen. Wie zuvor aufgezeigt, erlaubt die Definition von Z mit 3,33 Y ≤ Z ≤ 100 Y jedoch einen sehr großen Spielraum, der bei einem Anteil von 2 Gew. % an Trinitril wie in NK7, von mindestens 6,66 Gew.% bis maximal 200 Gew.% reicht. Auch wenn die errechnete Obergrenze dabei unrealistisch sein mag, erfüllt ein Elektrolyt wie im Beispiel 1 der NK7 beschrieben, der 40 Vol. % an PP im Lösungsmittel und somit etwa 29 Gew. % im Endelektrolyten enthält, in jedem Fall die Bedingungen der patentgemäßen Formel (3)‘. Denn selbst wenn der Wert von 29 Gew.% aufgrund der in der hypothetischen Berechnung zugrunde gelegten Dichte für PP von 0,88 g/ml – bei der es sich im Übrigen um einen literaturbekannten Dichtewert handelt (vgl. NK17, Blatt 104) - aufgrund temperaturbedingter Abweichungen der Dichte und/oder unvorhergesehenen Volumeneffekten, die sich z.B. bei der Zugabe von LiPF6 ergeben können - obwohl diese weder in NK7 noch im Streitpatent berücksichtigt werden - abzuwandeln sein sollte, können diese Effekte auch in Summe aus fachlicher Sicht nicht aus dem weiten patentgemäßen Bereich herausführen. Im Hinblick auf das einzusetzende Leitsalz LiPF6 enthält die NK7 entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Offenbarungslücke hinsichtlich des hierfür zu verwendenden Lösungsmittels. Denn in NK7 wird in Absatz [0052] angegeben, dass das Lithiumsalz in einem organischen Lösungsmittel gelöst wird ("The lithium salt dissolved in an organic solvent…"). Nachdem in NK7 außer den organischen Lösungsmitteln der Beispiele 1 und 2 mit den darin enthaltenen Komponenten EC, PC, (EP) und PP keine anderen organischen Lösungsmittel genannt werden, ist aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass das Lithiumsalz nicht in einer 1,15 mol/l Stammlösung mit einem nicht näher definierten Lösungsmittel zu verwenden ist, sondern als Lithiumsalz, welches in einer Konzentration von 1,15 mol/l im organischen Lösungsmittel der Beispiele 1 und 2 gelöst ist. Aufgrund dessen führt auch eine Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten W18 zu keiner anderen Beurteilung. Denn ungeachtet dessen, dass die darin gezeigten Gew. % für die einzelnen Komponenten auf das Vergleichsbeispiel 6 der NK6 bezogen sind, basieren die Angaben in W18 nach wie vor auf der Annahme, dass der darin beschriebene Elektrolyt noch weitere Lösungsmittel wie DMC (Dimethylcarbonat), EMC (Ethylmethylcarbonat) oder EP (Ethylpropionat) aufweist, welche in einer Stammlösung aus 1,0 M LiPF6 + 0,5 M LiTFSI enthalten sein könnten. Nicht zu greifen vermag ferner der Einwand der Beklagten, dass die Nacharbeitungen der NK7a und NK7c nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Hiergegen spricht die Tatsache, dass die Klägerinnen, insbesondere in der NK7c, nicht nur die eingesetzten Rohstoffe charakterisiert und die Dichten der Lösungsmittelkomponenten sowie die genauen Einwaagen aller Komponenten exakt angegeben haben, sondern auch die Bedingungen, unter denen die Elektrolytlösungen jeweils hergestellt worden sind - einschließlich dem Arbeiten in einer Glovebox wegen der Feuchtigkeitsempfindlichkeit der Lithium-Verbindung - nachvollziehbar dokumentiert haben (vgl. NK7c, Punkt 5.2, 5.3 und 6.). Durch die Vorlage von Anlage 2 haben die Klägerinnen zusätzlich verdeutlicht, dass alle Werte in Tabelle 1 der NK7 bei der Nacharbeitung eingehalten worden sind (vgl. Anlage 2, Punkt 3.2.1). Infolgedessen ist von einem fachmännisch einwandfreien Vorgehen bei der Nacharbeitung der Beispiele 1 und 2 der NK7 sowie der Einhaltung aller Vorgaben der NK7 auszugehen.

III.

89 Die Beklagte kann ihr Patent aber in der Fassung des Hilfsantrags 1 erfolgreich verteidigen, da diese Fassung zulässig ist und ihr auch kein Nichtigkeitsgrund entgegensteht. In dieser Fassung enthält der Patentanspruch 1 zusätzlich das

90 Merkmal [1.4],

91 wonach X und Y jeweils 0,01-10 Gew. % beträgt und der Gew. %-Anteil Z

92 von Propylpropionat 5-50 Gew. % entspricht,

93 sowie das

94 Merkmal [1.5],

95 in dem zahlreiche Dinitrilverbindungen namentlich genannt werden, mit Ausnahme von Butandinitril (= Succinonitril kurz SN).

1.

96 Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerinnen, dass für den Erhalt einer solchen Merkmalskombination die willkürliche Auswahl aus mehreren abhängigen Patentansprüchen erforderlich sei, was zu einer unzulässigen Erweiterung führe (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c) EPÜ), vermag ebenso wenig durchzugreifen, wie der Einwand, dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 eine Erweiterung des Schutzbereichs aufweise (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchstabe d) EPÜ), da dieser außer den darin genannten Dinitrilverbindungen noch beliebige andere Dinitrile enthalten könne.

a)

97 Die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beschriebene Lehre findet in den ursprünglichen Unterlagen NK20 eine Stütze und setzt sich aus den Lehren der ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 4 und 7 zusammen. Eine solche Kombination ist aufgrund der direkten Rückbezüge der Unteransprüche 2, 4 und 7 auf den vorangegangenen Anspruch 1 (Unteranspruch 2), die vorangegangenen Ansprüche 1 bis 3 (Unteranspruch 4) bzw. 1 bis 6 (Unteranspruch 7) ursprünglich offenbart. Mit ihr werden demzufolge vorteilhafte Ausführungsformen der allgemeinen Lehre des ursprünglichen Anspruchs 1 beschrieben. Eine solche Kombination entspricht üblicher patentrechtlicher Praxis und ist daher nicht zu beanstanden. Die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 definieren dabei einen Elektrolyten, der Merkmale aufweist, wie sie bereits der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag enthält (Merkmale [1.1] bis [1.3]). Durch die zusätzlichen Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 7 werden im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 für die Parameter X und Y ferner deren Gew. %- Anteile auf einen Bereich von 0,01 bis 10 und für den Parameter Z auf einen Bereich von 5 bis 50 Gew. % wie im ursprünglich offenbarten Elektrolyten festgelegt (Merkmal [1.4]). Nachdem im ursprünglichen Anspruch 4 für die darin namentlich genannten Dinitrilverbindungen auch beliebige Kombinationen davon ("…and any combination thereof") vorgesehen sind, wird damit zwar eine konkrete stoffliche Ausgestaltung der im ursprünglichen Anspruch 1 allgemein genannten Dinitrilverbindungen beschrieben; eine bestimmte Kombination von Dinitrilverbindungen wird dadurch aber nicht definiert. Damit lässt die ursprüngliche Lehre auch den Ausschluss einzelner Dinitrile zu. Tabelle 1-2 der ursprünglichen Unterlagen verdeutlicht dies anhand von Butandinitril (A1), welches in keinem der darin gezeigten Beispiele eingesetzt wird, sondern durchwegs durch andere Dinitrile ersetzt wird (vgl. NK20, S. 37/38 i.V.m. S. 36, untere Tabelle, erste Zeile) (Merkmal [1.5]). Durch den Rückbezug des ursprünglichen Anspruchs 4 auf den ursprünglichen Anspruch 1 ist außerdem ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den einzelnen Dinitrilverbindungen und den Gew. %-Anteilen für die Dinitrilverbindungen (Parameter X) in den ursprünglichen Unterlagen zu erkennen. Somit findet auch die Kombination der Merkmale [1.4 und 1.5] in den ursprünglichen Unterlagen eine Stütze. Demzufolge wird im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ein Gegenstand offenbart, der nicht über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinausgeht.

b)

98 Nach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ wird der Schutzbereich durch die Patentansprüche bestimmt. Anhand der Bewertung ihres Wortlauts aus fachlicher Sicht ist zu bestimmen, welche Lehre zum technischen Handeln sich aus den Merkmalen eines Patentanspruchs ergibt. Im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 bringt die im Merkmal [1.1] verwendete Formulierung "An electrolyte comprising …" zum Ausdruck, dass die Zusammensetzung des Elektrolyten darin nicht abschließend beschrieben ist. In Übereinstimmung damit werden in den Unteransprüchen 4 bis 8 des Hilfsantrags 1 daher noch weitere Komponenten, wie Fluorether, zyklische Phosphonsäureanhydride, Carbonatester, Verbindungen mit einer Schwefel-Sauerstoff-Doppelbindung und/oder zyklische Carboxylatester genannt, die außer den Dinitrilverbindungen, Trinitrilverbindungen sowie dem Propylpropionat der Merkmale [1.1.1 bis 1.1.3] zusätzlich in einem patentgemäßen Elektrolyten enthalten sein können. Das patentgemäße Merkmal [1.5], welches auf die in den Elektrolyten verwendbaren Dinitrilverbindungen gerichtet ist, ist durch den einleitend verwendeten Ausdruck "wherein the dinitrile compound is one selected from …". dagegen abschließend formuliert, da eine Auswahl (selected) nur aus einer bestimmten Anzahl von Verbindungen getroffen werden kann. Dadurch wird aus fachlicher Sicht deutlich, dass für einen Elektrolyten, wie im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 beschrieben, entweder nur einzelne oder auch mehrere Dinitrilverbindungen in unterschiedlichen Kombinationen ausschließlich aus der nachfolgenden Liste in Betracht kommen. Dies wird durch den letzten Halbsatz im Merkmal [1.5] "…, and any combination thereof" bestätigt. Eine Auswahl aus beliebigen anderen Dinitrilverbindungen gestattet das patentgemäße Merkmal [1.5] entgegen der Auffassung der Klägerinnen demzufolge nicht. Es bezieht daher keine Dinitrilverbindungen mit ein, welche nicht bereits von der erteilten Anspruchsfassung erfasst worden sind. Auch der im Merkmal [1.5] vorgesehene Verzicht auf Butandinitril führt zu keiner Schutzbereichserweiterung. Dies erklärt sich damit, dass der erteilte Patentanspruch 1 in Bezug auf die Art und Anzahl der einzusetzenden Dinitrilverbindungen nicht weiter präzisiert ist, da diese erst im erteilten Patentanspruch 3 näher definiert werden. Die Dinitrilverbindungen sind im Rahmen des erteilten Patentanspruchs 3 daher frei wählbar, was wiederum dazu führt, dass einzelne Verbindungen davon auch ausgeschlossen werden können, ohne den Schutzbereich der erteilten Anspruchsfassung zu verlassen.

2.

99 Die Klägerinnen gehen ferner davon aus, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht über die gesamte beanspruchte Breite ausführbar sei (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b) EPÜ). Aber selbst wenn einige der patentgemäßen Elektrolyten herstellbar seien, könne aus ihrer Sicht der Fachmann deren Eigenschaften nicht überprüfen, da in den Ausführungsbeispielen die Anode, die Kathode und der Separator unzureichend beschrieben seien.

100 Eine unzureichende Offenbarung kann der Senat jedoch nicht feststellen. Das Streitpatent hat anhand von Ausführungsbeispielen einerseits gezeigt, wie die patentgemäßen elektrochemischen Vorrichtungen, einschließlich deren Elektrolyte, hergestellt werden (vgl. NK1a, Abs. [0110 bis 0114]). Hierbei ist es ausreichend, wenn das Streitpatent im Absatz [0112] die Herstellung des Basiselektrolyten aus EC, PC und DEC in einem Gewichts Verhältnis von 1:1:1 beschreibt, welchem LiPF6 bis zu einer Konzentration von 1,15 mol/l im fertigen Gemisch zugegeben wird. Dinitril, Trinitril und PP, welche dem Basis-Elektrolyten hinzugefügt werden, werden anschließend über die Masse der Einzelkomponenten und die Gesamtmasse des Elektrolyten bestimmt. Informationen zu Volumen oder Dichte der einzelnen Komponenten sind daher nicht erforderlich und auch die Temperatur spielt hierfür keine Rolle, da die Masse temperaturunabhängig ist. Andererseits finden sich im Streitpatent Angaben dazu, welche Tests durchgeführt wurden, um die Eigenschaften der unterschiedlichen Elektrolytlösungen in den patentgemäßen Batterien bestimmen zu können (vgl. NK1a, Abs. [0115 bis 0119]). Auch die detaillierten Ergebnisse dieser Tests sind dem Streitpatent für zahlreiche patentgemäße Ausführungsbeispiele zu entnehmen (vgl. NK1a, Abs. [0120 bis 0132]). Damit liefert das Streitpatent dem Fachmann so viel an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916, 918 – Klammernahtgerät). Die von den Klägerinnen in NK12 für den Elektrolyten des patentgemäßen Beispiels S1-9 in Tabelle 1-1 nachgewiesene Unbrauchbarkeit im Vergleich zu dem in Beispiel 2 von NK7 beschriebenen Elektrolyten kann nicht als Beleg für die fehlende Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre gewertet werden, da es nach etablierter Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass sich alle unter einem Patentanspruch subsumierbaren Elektrolyte als tauglich erweisen (siehe BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - X ZB 13/89, GRUR 1991, 518, 521 - Polyesterfäden).

3.

101 Das Streitpatent nimmt die Priorität vom 21. September 2018 wirksam in Anspruch.

102 Die Klägerinnen bestreiten die Wirksamkeit der Priorität mit der Begründung, dass das Prioritätsdokument eine "Elektrolytlösung" betreffe, welche folglich nicht quasi-fest sein könne. Dagegen könne der patentgemäße "Elektrolyt" flüssig oder gelförmig sein und somit auch eine Polymermatrix umfassen. Durch die zusätzlichen Polymere würden sich allerdings die Mengenverhältnisse der einzelnen Komponenten im Elektrolyten ändern und damit auch die numerischen Bereiche für die Parameter X, Y, und Z in den patentgemäßen Merkmalen. In Anbetracht dessen liege dem Streitpatent eine andere Erfindung zugrunde als der Prioritätsanmeldung.

103 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Erfindung besteht sowohl im Streitpatent (= Nachanmeldung) als auch im Prioritätsdokument NK1d (= Voranmeldung) darin, dass der Elektrolyt eine oder mehrere Dinitrilverbindungen, Trinitrilverbindungen sowie Propylpropionat umfasst und die drei Komponenten die Bedingungen der Formeln (1), (2) und (3) erfüllen (vgl. NK1d, S. 1, erster Satz unter der Überschrift "Summary of the invention" i.V.m. S. 2, Z. 2 bis 13 und S. 6, Abschnitt "I. Electrolyte solution" bis S. 7, Z. 15 und Ansprüche 1 und 2) (vgl. NK1a, Patentanspruch 1). Aufgrund dessen muss die in Vor- und Nachanmeldung identische Elektrolyt-Zusammensetzung auch zu Elektrolyten mit einem identischen Aggregatszustand führen. Hinzu kommt, dass auch im Streitpatent der Elektrolyt als Elektrolyt-lösung bezeichnet wird (vgl. NK1a, Abs. [0007], Z. 41) und darin zugleich ein in einem Lösungsmittel gelöster Elektrolyt beschrieben wird (vgl. NK1a, Abs. [0029], erster Satz). Dagegen, dass der erteilte Patentanspruch 1 mit dem darin allgemein genannten Begriff "Elektrolyt" auch einen festen (Polymer)Elektrolyten umfasst, spricht des Weiteren, dass der Elektrolyt der patentgemäßen Ausführungsformen stets eine Lösungsmittelkomponente enthält (vgl. NK1a, Abs. [0068]) und in die nach der patentgemäßen Lehre hergestellte Lithiumionen-Batterie über eine Öffnung für eine Flüssigkeitsinjektion eingebracht wird (vgl. NK1a, Abs. [0114]). Nachdem im Streitpatent der Einsatz einer Polymermatrix zudem an keiner Stelle Erwähnung findet, steht der im erteilten Patentanspruch 1 verwendete Begriff "Elektrolyt" daher aus fachlicher Sicht in Übereinstimmung mit den Prioritätsunterlagen gleichfalls für eine Elektrolytlösung, so dass Vor- und Nachanmeldung dieselbe Erfindung beschreiben.

4.

104 Die streitpatentgemäßen Elektrolyte nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 sind neu.

a)

105 Nachdem das Streitpatent die Priorität aus den zuvor unter Punkt III.3. genannten Gründen wirksam in Anspruch nimmt, scheidet die Veröffentlichungsschrift der Prioritätsanmeldung NK1f als neuheitsschädlicher Stand der Technik von vornherein aus.

b)

106 Der Angriff der Neuheit mit den von den Klägerinnen geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen bleibt ebenfalls erfolglos.

107 Die Klägerinnen verweisen in diesem Zusammenhang auf Elektrolytlösungen, welche in Batterien von "Samsung Galaxy S9+" Smartphones verbaut worden sind, wobei die Smartphones vor dem Prioritätstag des Streitpatents (21. September 2018) öffentlich zugänglich gewesen sein sollen. Als Beleg für die stoffliche Zusammensetzung der Elektrolyte haben die Klägerinnen Analysen aus den Jahren 2023 bzw. 2024 vorgelegt (vgl. NK524/NK5a24 und NK12b23). Eine weitere offenkundige Vorbenutzung sehen die Klägerinnen in der Elektrolytlösung mit der Bezeichnung DP018 (TC-EZGY-2), die vor dem Prioritätstag des Streitpatents hergestellt und vertrieben worden sei. Auch die stoffliche Zusammensetzung dieser Elektrolytlösung wurde von den Klägerinnen nachträglich analysiert (vgl. FIN-B11k). Schließlich verweisen die Klägerinnen noch auf eine Batterie vom Typ CA478270G, die in einem Acer Aspire Vero Laptop aus dem Jahr 2022 verbaut war. Den Elektrolyten dieser Batterie haben die Klägerinnen gemäß NK2024 ebenfalls analysiert und damit aus ihrer Sicht auch in diesem Fall einen Beleg dafür erbracht, dass dieser Elektrolyt sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aufweist.

108 Diese Argumentation kann nicht verfangen. Zum einen erfolgten die von den Klägerinnen vorgelegten Analysen in den Jahren 2023 und 2024. Nachträglich kann allerdings nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, wie sich die jeweiligen Elektrolyte in der Zeitspanne vom Prioritätszeitpunkt der Streitpatents im Jahr 2018 bis zum Zeitpunkt ihrer Analyse fünf bis sechs Jahre später aufgrund literaturbekannter Alterungsprozesse verändert haben (vgl. W13, Abstract). Zum anderen enthielten alle analysierten Elektrolyte Butandinitril (= Succinonitril (SN)) als Dinitrilverbindung, so dass in sämtlichen Elek-trolyten der offenkundigen Vorbenutzungen das Merkmal [1.5] von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht verwirklicht war.

c)

109 Von den Druckschriften NK6, NK7 oder NK10 erweist sich ebenfalls keine als neuheitsschädlicher Stand der Technik. Denn auch jeder in diesen Druckschriften offenbarte Elektrolyt enthält Butandinitril (Succinonitril = SN), welches entsprechend dem patentgemäßen Merkmal [1.5] in den Elektrolyten des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 jedoch ausgeschlossen ist (vgl. NK6a, Abs. [0035], Tabelle 3, Embodiment 25 und Comparison Case 6; NK7, Abs. [0090], Tabelle 1, Bsp. 1 und 2; NK10a, Abs. [0170 und 0171], Ausführungsform 1 und Abs. [0174 bis 0176], Ausführungsform 2).

d)

110 Der Elektrolyt der Ausführungsform 4 bzw. 6 von NK5 kommt zwar jeweils ohne Butandinitril aus und erfüllt damit das patentgemäße Merkmal [1.5]. Eine explizite bzw. implizite Offenbarung der patentgemäßen Merkmalskombination [1.3] und [1.4] kann NK5 allerdings nicht entnommen werden. Eine explizite Offenbarung dieser Merkmale in Bezug auf die damit definierten Gew. % an PP im End-Elektrolyten scheidet schon deshalb aus, weil der PP-Anteil von 20 % in NK5 nur im Zusammenhang mit den Massenverhältnissen des Lösungsmittelgemisches angegeben wird, nicht aber dessen Gew. % im End-Elektrolyten, worauf jedoch die Formel (3) im patentgemäßen Merkmal [1.3] sowie die 5 bis 50 Gew. % für den Parameter Z im patentgemäßen Merkmal [1.4] ausgerichtet sind (vgl. NK5a, Abs. [0046], Tabelle, Z. 1 und 3, jeweils zweite Sp.).

111 Anders als zuvor unter Punkt II.2. zur Neuheitsschädlichkeit der NK7 im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, kann auch nicht von einer impliziten Offenbarung ausgegangen werden. Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gilt zwar nach wie vor die patentgemäße Formel (3), die aufgelöst nach Z für 3,33 Y ≤ Z ≤ 100 Y steht. Bei 1 Gew. % an Trinitril (T4 = 1,3,6-Hexantricarbonitril kurz HTCN), wie in der Ausführungsform 4 bzw. 6 der NK5 vorgesehen, ergibt sich daraus ein patentgemäßer Bereich von 3,33 bis 100 Gew. % an PP im End-Elektrolyten. Dieser Bereich wird im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 durch Merkmal [1.4] allerdings auf 5 bis 50 Gew. % PP eingeschränkt. Nachdem PP in den Elektrolyten der Ausführungsform 4 bzw. 6 aber nur 20 % der jeweiligen Lösungsmittelmischung ausmacht und der End-Elektrolyt außer den Di- und Trinitrilen (ADN (Adiponitril), T2 (DENE) und T4 (HTCN)) noch weitere Additive wie FEC (Fluorethylencarbonat), VC (Vinylencarbonat) und PS (1,3 Propansulton) enthält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Volumeneffekten und der Temperaturabhängigkeit der Dichte verschiedener Komponenten zwangsläufig ein PP-Anteil im End-Elektrolyten der Ausführungsform 4 bzw. 6 der NK5 einstellt, der im eingeschränkten Bereich von 5 bis 50 Gew. % des patentgemäßen Merkmals [1.4] und zugleich im Bereich der Formel (3) gemäß Merkmal [1.3] liegt (vgl. NK5a, Abs. [0037] i.V.m. Abs. [0044], [0046], Z. 1 und 3 sowie Abs. [0049]).

112 Hieran ändern auch die klägerseits vorgelegten Nacharbeitungen der Ausführungsform 4 bzw. 6 der NK5 nichts. Darin wird zwar die Herstellung des jeweiligen Elektro-lyten beschrieben (vgl. NK5c, Ausführungsform 4; NK5e, Ausführungsform 6). Der Gew. %-Anteil an PP im End-Elektrolyten von 15,29 (Ausführungsform 4) bzw. 15,33 (Ausführungsform 6) wird darin aber nur rein rechnerisch ermittelt und nicht durch Spektren experimentell bestätigt (vgl. NK5c/NK5e, jeweils S. 12, letzter Satz und S. 13, Tabelle, Z. No. 6). Auch die Molarität des Lithium-Salzes im jeweiligen Elektrolyten wird in diesem Fall nur berechnet, nicht aber anhand von Spektren überprüft. Es bleiben daher Zweifel, ob das patentgemäße Merkmal [1.4] in der Ausführungsform 4 bzw. 6 der NK5 beim Nacharbeiten nur unter gewissen Rahmenbedingungen zufällig erfüllt ist oder sich zwangsläufig einstellt, so dass für NK5 eine implizite Offenbarung ausscheidet (siehe BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - X ZR 50/23 a.a.O. Rdn 73 – Hohlfaserdialysator und Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22 a.a.O. Rdn. 76 f. – Organogelmaterial).

5.

113 Entgegen der Ansicht der Klägerinnen beruhen die Elektrolyte des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift NK7 in Kombination mit NK5, NK6, NK8, NK9, NK10, NK11 und/ oder NK21.

a)

114 Die Druckschrift NK7 kommt als geeigneter Ausgangspunkt in Betracht, da diese in der einleitenden Beschreibung des Streitpatents zitiert wird (vgl. NK1a, Abs. [0005]). Die Klägerinnen bestreiten im Zusammenhang mit der NK7 zunächst, dass das patentgemäße Unterscheidungsmerkmal [1.3] gegenüber der NK7 mit einer technischen Verbesserung verbunden sei, da das Streitpatent aus ihrer Sicht trotz Bezug auf die NK7 keinen experimentellen Vergleich des Elektrolyten der Beispiele 1 und 2 von NK7 mit einem patentgemäßen Elektrolyten enthalte, so dass die im Streitpatent behauptete technische Verbesserung nicht angenommen werden könne.

115 Hiergegen ist einzuwenden, dass das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung nicht durch eine Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik nachgewiesen werden muss. Es reicht vielmehr aus, dass im Streitpatent z.B. anhand der Daten in den Tabellen 1-1, 1-2 und 2 dargelegt wird, dass es sich bei den beanspruchten Elektrolyten um eine in Bezug auf den DC Wert (Gleichstrominnenwiderstand) vorteilhafte Alternative zu Elektrolyten mit einer davon abweichenden Zusammensetzung handelt (vgl. NK1a, Abs. [0120 bis 0126]) (BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - X ZR 50/23 a.a.O. Rdn. 87 und 88 – Hohlfaserdialysator). Die patentgemäßen Elektrolyte müssen darüber hinaus nicht besser als die Elektrolyte in NK7 sein, zumal die jeweiligen Elektrolyte unterschiedliche Aufgaben erfüllen: In der NK7 soll mit den Elektrolyten die thermische Stabilität der Batterie erhöht werden (vgl. NK7, Abs. [0007]), während im Streitpatent mit ihnen ein Anstieg des Gleichstrominnenwiederstandes nach zahlreichen Lade- und Entladezyklen reduziert werden soll (vgl. NK1a, Abs. [0006], letzter Satz). Es reicht daher aus, wenn die patentgemäßen Elektrolyte den Stand der Technik in nicht naheliegender Weise bereichern (Schulte/Moufang, PatG, 12. Auflage, § 4 Rdn 109 und 110 m.w.N.). Dass möglicherweise nicht alle vom Patentanspruch 1 erfassten Elektrolyte die im Streitpatent angegebene Verbesserung im gleichen Umfang aufweisen, spielt demzufolge keine Rolle, weshalb auch die detaillierte Analyse der patentgemäßen Beispiele durch die Klägerinnen nicht entscheidungserheblich ist.

116 Ein Vergleich der patentgemäßen Elektrolyte mit den Elektrolyten der NK7 bestätigt, dass die patentgemäßen Elektrolyte in Kenntnis der NK7 für den Fachmann nicht naheliegend sind. Denn für sich betrachtet liefert die NK7 keine Anregungen oder Anstöße, die einen Elektrolyten mit dem patentgemäßen Merkmal [1.3] in das Blickfeld des Fachmanns rücken. Der Elektrolyt der NK7 soll die Sicherheit von Lithiumbatterien durch die Verbesserung ihrer thermischen Haltbarkeit erhöhen (vgl. NK7, Abs. [0007] und [0056], letzter Satz). Als wesentliche Komponenten eines Elektrolyten, der diese Eigenschaft erfüllt, werden im Anspruch 1 der NK7 ein organisches Lösungsmittel mit einem C3-C5-Alkylpropionat, ein Lithiumsalz und eine Trinitrilverbindung der Formel 1 genannt. Die Anwesenheit von PP ist für die Lehre der NK7 demnach nicht zwingend erforderlich, da an Stelle von Propyl(C3)- auch Butyl(C4)- oder Pentyl(C5)-Propionat in Frage kommt (vgl. NK7, Patentansprüche 1 bis 3 i.V.m. Abs. [0040]). In den Beispielen 1 und 2 der NK7 wird zwar PP eingesetzt und neben der Trinitrilverbindung HTCN auch die Dinitrilverbindung Succinonitril (kurz SN) verwendet. Angaben dazu, in welchen Verhältnissen diese drei Komponenten zueinander stehen oder wie das Verhältnis der Trinitrilverbindung zu PP ist, finden sich in der NK7 allerdings nicht. Die Tatsache, dass dem Verhältnis von Trinitrilverbindung zu PP in NK7 keine Bedeutung beigemessen wird, ergibt sich auch daraus, dass die Bestandteile des Lösungsmittels, wie PP, in Vol. % angegeben werden, während die Additive, wie Di- und Trinitril-Verbindungen, in Gew. % angegeben werden. Demzufolge können aus fachlicher Sicht in der NK7 aus den Beispielen 1 und 2 allenfalls die Verhältnisse der Additive zueinander entsprechend den patentgemäßen Formeln (1) und (2) wie folgt abgeleitet werden:

117 Formel (1): X + Y = 3 Gew. % [gemäß Streitpatent = 2 bis 11 Gew %]

118 Formel (2): X/Y = 0,5 [gemäß Streitpatent = 0,1 bis 8],

119 wobei in Kenntnis dessen für den Fachmann die in den Formeln (1) und (2) der patentgemäßen Merkmale [1.2.1] und [1.2.2] angegebenen Bereichsangaben aber nach wie vor nicht auf der Hand liegen. In diesem Zusammenhang ist ferner festzustellen, dass die gleichzeitige Anwesenheit einer Di- und einer Trinitrilverbindung in dem Elektrolyten der NK7 eine untergeordnete Rolle spielt, da erst im Nebenanspruch 6 die Anwesenheit einer Dinitrilverbindung zusätzlich zu einer Trinitrilverbindung im Elektrolyten der NK7 in Betracht gezogen wird. NK7 beinhaltet daher weder eine Anregung für die Einhaltung der patentgemäßen Formeln (1) und (2), noch der patentgemäßen Formel (3).

b)

120 Die für ein Naheliegen der patentgemäßen Lehre von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 erforderlichen Anregungen oder Hinweise kann auch eine Kombination von NK7 und NK8 nicht liefern.

121 Die Druckschrift NK8 befasst sich mit nicht-wässrigen Elektrolyten, welche sich durch eine niedrige Viskosität, eine hohe elektrische Leitfähigkeit sowie einen hohen Flammpunkt auszeichnen und somit die Sicherheit, aber auch die Ladeeigenschaften von Batterien verbessern (vgl. NK8a, Abs. [0001]). Carbonsäureester werden in NK8 als geeignet erachtet, um die Viskosität des Elektrolyten zu reduzieren und gleichzeitig dessen elektrische Leitfähigkeit zu erhöhen (vgl. NK8a, Abs. [0022]). Propylpropionat wird in NK8 hierfür zwar als ein möglicher Carbonsäureester genannt (vgl. NK8a, Abs. [0024]). Unter den bevorzugten Carbonsäureestern findet er allerdings keine Erwähnung (vgl. NK8a, Abs. [0024], letzter Satz i.V.m. Patentanspruch 3). In Kenntnis dessen gehört PP für den Fachmann unter den Carbonsäureestern nicht zur ersten Wahl, wenn es um die Verbesserung der Elektrolyte für Batterien geht. In NK8 ist zudem vorgesehen, dass die darin beschriebenen Elektrolyte eine Mononitrilverbindung der Formel R3-CN enthalten (vgl. NK8a, Abs. [0026 bis 0029] i.V.m. Patentansprüchen 1 und 4). Eine Trinitrilverbindung wird in NK8 zur Verbesserung des Elektrolyten dagegen nicht als erforderlich erachtet. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann hat, die in NK8 angegebene Konzentration für Carbonsäureester von vorzugsweise 5 bis 30 Gew. % speziell auf PP anzuwenden und auf die Elektrolytlösungen der NK7 zu übertragen, in denen an Stelle der Mononitrilverbindungen der NK8 Trinitrilverbindungen verwendet werden (vgl. NK8a, Abs. [0025]). Darüber hinaus fehlt es bei einer Zusammenschau von NK8 mit NK7 nach wie vor an einem Hinweis dafür, auf die Einhaltung der patentgemäßen Formel (3) zu achten.

122 Die Anregungen, die sich nach Auffassung der Klägerinnen für den Fachmann aus einer Kombination von NK7 und NK8 ergeben, beruhen auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung. So gehen die Klägerinnen einerseits davon aus, dass der Fachmann die Elektrolyte in den Beispielen 1 und 2 der NK7 mit dem darin enthaltenen Trinitril als vorteilhaft erkennt und diese trotz Kenntnis der NK8 - deren Elektrolyte ohne Trinitril auskommen - dennoch beibehält. Andererseits wird PP in der Druckschrift NK8 nicht zu den bevorzugten Carbonsäureestern gezählt, was aus der Sicht der Klägerinnen jedoch unbeachtlich sei, da dem Fachmann aus der NK7 PP als vorteilhaft bekannt sei und er keine technische Verschlechterung der in NK7 gelehrten Elektrolyte beabsichtige. Demzufolge entnehme der Fachmann der NK8 lediglich den Konzentrationsbereich für Carbonsäureester und übertrage diesen auf die Elektrolyte der NK7, wobei er nicht von einem minimalen Extremwert wie 0,5 Gew. % PP ausgehe, sondern sich an der Obergrenze von 30 Gew. % orientiere. Daraus ergebe sich aus der Sicht der Klägerinnen in naheliegender Weise ein Verhältnis von 2 Gew. % an Trinitrilen (Y) zu 30 Gew. % an PP (Z), was zu einem Wert von 0,066 führe, der die patentgemäße Formel (3) Y/Z = 0,01 bis 0,3 somit erfülle.

123 Dabei ist allerdings für den Senat nicht nachvollziehbar, warum der Fachmann die Elektrolyte der NK7 als Standard ansehen und auf diese gezielt den Konzentrationsbereich von 30 Gew. % für die Carbonsäureester der NK8 übertragen sollte. Die Argumentation der Klägerinnen kann daher nicht überzeugen.

c)

124 Mit einem einzigen Satz weisen die Klägerinnen ferner darauf hin, dass die vorangegangene Argumentation zu NK7 und NK8 auch für eine Kombination von NK7 und NK6, insbesondere unter Berücksichtigung des Ausführungsbeispiels 25 der NK6, gelte. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich auch in diesem Fall aus den bereits zuvor genannten Gründen bei der Argumentation der Klägerinnen um eine unzulässige rückschauende Betrachtung handelt und diese damit gleichfalls ins Leere geht.

d)

125 Eine Berücksichtigung der weiteren von den Klägerinnen zitierten Druckschrift NK9 vermag an der obigen Beurteilung nichts zu ändern.

126 Die Lehre der NK9 befasst sich zwar ebenfalls mit nicht-wässrigen Elektrolyten für Batterien (vgl. NK9, Titel i.V.m. Abs. [0001]), aber wie in NK8 werden auch in der NK9 Elektrolyte mit der Mononitrilverbindung Acetonitril ggf. i.V.m. einer Dinitrilverbindung als bevorzugt erachtet (vgl. NK9, Patentansprüche 1 und 27). Trinitrile spielen für die Lehre der NK9 somit keine Rolle. Zusätzlich kann der Elektrolyt nach NK9 noch ein sog. Nicht-Nitril-Additiv enthalten (vgl. NK9, Abs. [0033]). Im Absatz [0040] wird in einer langen Liste von Nicht-Nitril-Additiven zwar u.a. n-Propylpropionat bzw. iso-Propylpropionat genannt. In den Beispielen der NK9 wird gemäß den Angaben in der Tabelle 2 aber kein PP verwendet (vgl. NK9, Abs. [0108]).

127 Daraus ergibt sich aus fachlicher Sicht, dass es auf die Anwesenheit von Trinitrilen in einem Elektrolyten für Batterien nach der Lehre der NK9 nicht ankommt, PP nicht zu den bevorzugten Nicht-Nitril-Additiven zählt und somit auch das Verhältnis von Trinitrilverbindung zu PP nicht von Bedeutung ist. Damit findet der Fachmann in der NK9 keine Hinweise, die Elektrolyte mit dem patentgemäßen Merkmal [1.3] nahelegen würden. Selbst eine Kombination von NK9 mit NK7 und/oder NK8 liefert - ohne ex post Betrachtung - keinen Hinweis auf das patentgemäße Merkmal [1.3], da in Kenntnis dieser Druckschriften einerseits Trinitrile in den Elektrolyten mehrheitlich als verzichtbar angesehen werden und andererseits das patentgemäße Verhältnis von Trinitrilen (Y) zu PP (Z) in keiner der Druckschriften eine Berücksichtigung findet. Selbst die von den Klägerinnen in den Raum gestellte Suche des Fachmanns nach einer beliebigen Alternative zu der in NK7 beschriebenen Elektrolytlösung führt bei einer Kombination von NK7 und NK9 nicht zu einem Elektrolyten mit dem patentgemäßen Merkmal [1.3], da sich die in NK7 und NK9 beschriebenen Elektrolytlösungen nicht ergänzen, sondern - wie zuvor aufgezeigt - erheblich voneinander abweichen.

e)

128 Im Zusammenhang mit der Druckschrift NK10 verweisen die Klägerinnen auf die darin gezeigten Ausführungsformen 1 und 2, deren Elektrolyte u.a. Succinonitril (SN) als Dinitril, 1,3,6-Hexantricarbonitril (HTCN) als Trinitril und PP enthalten. Anders als im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 beziehen sich die 40 Vol. % an PP in NK10 allerdings auf das Volumen des Lösungsmittels und nicht auf den End-Elektrolyten (vgl. NK10a, Abs. [171 und 176]). Erklärungen dafür, warum der Fachmann diese Angaben auf den End-Elektrolyten umrechnen und danach die in den patentgemäßen Formeln (1), (2) und (3) genannten Bedingungen für einen verbesserten Elektrolyten aufstellen sollte, liefern die Klägerinnen nicht. Anregungen oder Hinweise hierauf sind für den Fachmann somit weder aus der NK10 noch der NK9 in naheliegender Weise ableitbar. Hinzu kommt, dass die NK10 mit ihren Ausführungsformen (1) und (2) keinen Verzicht auf Succinonitril lehrt und damit auch das patentgemäße Merkmal [1.5] des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht nahelegt.

f)

129 Die Ausführungen der Klägerinnen zum Beispiel 17 der NK11 vermögen ebenfalls nicht durchzugreifen. Bei diesem Beispiel enthält der gegen Überladung geschützte Elektrolyt als nitrilhaltiges Additiv B das Tetranitril BPN und das Trinitril PTN, jeweils zu 1 Gew. % (vgl. NK11, Patentanspruch 1 mit Formeln (5) und (6) i.V.m. Tabelle 1 und Abs. [0007 und 0034]). Was den Fachmann ausgehend von Beispiel 17 dazu veranlassen sollte auf das darin verwendete Tetranitril zu verzichten und dieses gegen ein Dinitril auszutauschen, erschließt sich ebenso wenig, wie eine Veranlassung dafür, eine Komponente des im Beispiel 17 beschriebenen Lösungsmittels bestehend aus EC:PC:DMC = 1:1:2 durch PP zu ersetzen (vgl. NK11, Abs. [0034]). Die pauschale Nennung von PP in NK11 als mögliches organisches Lösungsmittel reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. NK11, Patentanspruch 10 i.V.m. Abs. [0026]). Auch die im Zusammenhang mit dem klägerseits vorgesehenen Austausch des Tetranitrils im Beispiel 17 gegen ein Dinitril genannten Zitatstellen legen einen solchen Austausch nicht nahe. So weist der letzte Satz im Absatz [0053] der NK11 unter Bezugnahme auf die Beispiele 16 und 17 lediglich darauf hin, dass verschiedene Additive A und B miteinander kombiniert werden können, um Elektrolyte mit einem dauerhaften Schutz gegen Überladung zu erhalten. Aus einem Vergleich der Beispiele 16 und 17 wird für den Fachmann aber lediglich deutlich, dass die Tetranitrilverbindung BPN im Beispiel 17 verzichtbar ist, da der Elektrolyt des Beispiels 16, welcher als Additiv B nur die Trinitrilverbindung PTN enthält, nahezu identische Eigenschaften wie der Elektrolyt des Beispiels 17 aufweist (vgl. NK11, Tabelle 1, Zeilen vier und fünf von unten). Auch eine gleichzeitige Berücksichtigung der Angaben im Absatz [0022] von NK11 regt den Austausch des Tetranitrils im Beispiel 17 gegen ein Dinitril nicht an. Denn dem letzten Satz im Absatz [0022] entnimmt der Fachmann nur, dass das Additiv B mindestens ein Nitril aus der Gruppe Cyanomethoxyacetonitril (Dinitril), 1,3,6-Hexantricarbonitril (Trinitril) und 3,3-bis(cyanomethyl)adiponitrile (Tetranitril) enthalten sollte. Darin ist allerdings kein Hinweis zu erkennen, der den Fachmann dazu veranlassen würde, das Tetranitril im Beispiel 17 der NK11 gegen das Dinitril Cyanomethoxyacetonitril zu ersetzen.

130 Aus den bereits zuvor im Zusammenhang mit der Druckschrift NK9 genannten Gründen liefert folglich auch eine Zusammenschau von NK11 und NK9 keine Hinweise oder Anregungen, die in Richtung des patentgemäßen Merkmals [1.3] weisen würden.

g)

131 Einen entsprechenden Hinweis erhält der Fachmann auch bei einer kombinierten Betrachtung von NK7 und NK21 nicht. Es ist zutreffend, dass die Beispiele 1 und 2 der NK7 den Blick des Fachmanns auf Elektrolyte richten, deren Hauptbestandteil im Lösungsmittel PP ist und die als nitrilhaltige Additive sowohl ein Dinitril (SN) als auch ein Trinitril (HTCN) enthalten (vgl. NK7, Abs. [0090]). Im Absatz [0006] der NK7 wird ferner ausgeführt, dass die Ausbildung einer stabilen Schutzschicht am Elektrodenmaterial in Fachkreisen als wichtig erachtet wird, um so den Kontakt zwischen Elektrolyt und Elektrodenmaterial zu vermeiden und damit gleichzeitig den Abbau des Elektrolyten zu vermindern bzw. die Kapazität der Batterie zu erhöhen (vgl. NK7, Abs. [0006], letzter Satz). NK21 lehrt ergänzend dazu, dass mit Hilfe eines Elektrolyten, welcher ein Dinitril mit Etherbindung sowie ein Fluoroborat enthält, die Stabilität eines Schutzfilms auf der Elektrodenoberfläche verbessert werden kann (vgl. NK21, Abs. [0005], letzter Satz i.V.m. Abs. [0006] und Anspruch 1). Zugleich deutet NK21 darauf hin, dass sich mit diesem Konzept der Anstieg des Gleichstrominnenwiderstands reduzieren lässt (vgl. NK21, Abs. [0012]). Daraus ergibt sich aus fachlicher Sicht aber lediglich die Erkenntnis, dass anstelle des in NK7 verwendeten Succinonitrils ein Dinitril mit einer Etherbindung von Vorteil ist. Eine Anregung oder einen Hinweis darauf, bei einem Elektrolyten mit dieser Eigenschaft auf das Verhältnis von Trinitril (Y) zu PP (Z) entsprechend der patentgemäßen Formel (3) 0,01 ≤ Y/Z ≤ 0,3 (Merkmal [1.3]) zu achten und PP dabei gleichzeitig nur in einem Bereich von 5 bis 50 Gew. % im End-Elektrolyten einzusetzen (Merkmal [1.4]), liefert dagegen keine der beiden Druckschriften NK7 und NK21.

6.

132 Mit der Bestandsfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 haben auch die auf diesen Patentanspruch zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 sowie die auf dem bestandsfähigen Elektrolyten nach Patentanspruch 1 gründenden Patentansprüche 9 bis 11 Bestand.

IV.

133 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

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