8 Ni 61/23
8 Ni 61/23
Aktenzeichen
8 Ni 61/23
Gericht
BPatG München 8. Senat
Datum
01. April 2025
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent DE 10 2005 050 216

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr. Himmelmann, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2005 050 216 (Streitpatent), das am 20. Oktober 2005 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 9. Januar 2014 veröffentlicht.

2 Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen, auf eine volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe bezogenen Patentanspruch 1 und die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11.

3 Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß DE 10 2005 050 216 B4 (Streitpatentschrift):

4 Volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe (1)

5 - mit einem Gehäuse (2),

6 - mit einem Rotor (3) mit zum Gehäuse (2) lagefester Drehachse (4),

7 - mit einem den Rotor (3) umschließenden, quer zur Drehachse (4) des Rotors (3) verstellbaren Kurvenring (8),

8 - mit zwischen dem Rotor (3) und dem Kurvenring (8) abgegrenzten, volumenveränderlichen Arbeitskammern (9),

9 - mit im Überdeckungsbereich zur Umlaufbahn der Arbeitskammern (9) liegenden, auf saug- und druckseitige Arbeitsräume ausmündenden Arbeitskammeranschlüssen (18, 19),

10 - mit zwischen dem Kurvenring (8) und dem Gehäuse (2) liegender, quer zur Verstellrichtung des Kurvenrings (8) sich erstreckender Dichtgrenze (13),

11 - mit zwischen dem Kurvenring (8) und dem Gehäuse (2) liegenden, über die Dichtgrenze (13) getrennten Verstellkammern (16, 17), die über einen drosselnden Spaltquerschnitt zwischen Seitenwänden (6) und Kurvenring (8) mit den Arbeitsräumen in Verbindung stehen,

12 - mit in der druckseitigen Verbindung der Flügelzellenpumpe (1) zu einem Verbraucher (28) liegender Drosselstelle eines Stromregelventiles (21), das einen Differenzdruckregler (23) umfasst,

13 - mit einem Anschluss (34 bzw. 41) über den lediglich eine Verstellkammer (16 bzw. 17) mit dem Differenzdruckregler (23) verbunden ist und druckbeaufschlagt wird,

14 - mit in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen zulaufseitig zur Drosselstelle (22) gegebenen internen Druck und abströmseitig von der Drosselstelle (22) gegebenen ausgangsseitigen Druck über den Differenzdruckregler (21) veränderbarer Druckbeaufschlagung dieser einen Verstellkammer (16 bzw. 17).

15 Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 11 ist auf die Streitpatentschrift zu verweisen.

16 Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit. Sie vertritt hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 die Auffassung, dass dieser neuheitsschädlich durch den Inhalt der Druckschrift NK8 vorweggenommen sei.

17 Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zusätzlich zum bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik die folgenden Dokumente genannt:

18 NK4 DE 199 42 466 A1;

19 NK5 DE 10 2004 035 743 A1;

20 NK7 Lueger, Lexikon der Technik, Band 1, Grundlagen des Maschinenbaus A-Z, 4. Aufl., Deutsche Verlags-Anstalt Stuttgart, 1960, Seite 87;

21 NK8 DE 100 04 028 A1;

22 NK9 Matthies H.J., Renius K.T.: Einführung in die Ölhydraulik, 4. Aufl., Teubner Verlag, Seiten 57 und 58, Oktober 2003.

23 Die Klägerin stellt den Antrag,

24 das deutsche Patent DE 10 2005 050 216 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

25 Die Beklagte stellt den Antrag,

26 die Klage abzuweisen,

27 hilfsweise

28 das deutsche Patent DE 10 2005 050 216 unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1, 1a, 2, 2a, 3, 3a, jeweils vom 6. Juni 2024, – in dieser Reihenfolge – erhalten.

29 Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2025, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen als geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.

30 Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt mit sechs Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Sie ist der Ansicht, dass die Erfindung für den Fachmann ausführbar und das Streitpatent auch im Lichte der Druckschrift NK8 patentfähig sei. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig.

31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

32 Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit nach § 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG und der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach §22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht werden, ist zulässig.

33 Die Klage ist aber nicht begründet, weil das Streitpatent in seiner erteilten Fassung Bestand hat.

I.
1.

34 Das Streitpatent betrifft eine volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe.

35 Solche Flügelzellenpumpen würden insbesondere in Kraftfahrzeugen zur Bereitstellung der hydraulischen Energie für deren Servolenkung verwendet. Angestrebt würden dabei ein Pumpenaufbau und eine Pumpenauslegung derart, dass über die Pumpe ein möglichst drehzahlunabhängiger Volumenstrom gefördert werde. Im Hinblick darauf seien solche Flügelzellenpumpen für Lenksysteme unter Verwendung von Stromregelventilen aufgebaut, die mit einem über einen Differenzdruck einer in der druckseitigen Verbindung der Pumpe zu einem Verbraucher liegenden Drosselstelle beaufschlagten Differenzdruckregler arbeiteten und bei denen der den Pumpenrotor umschließende Kurvenring druckbeaufschlagt zur Veränderung der Größe der Arbeitsräume der Pumpe gegenüber dem Rotor hubverstellbar sei (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).

36 Aufgabe des vorliegenden Streitpatents sei es nach Absatz [0004] der Streitpatentschrift, eine derartige einhubige Flügelzellenpumpe so auszugestalten und betreiben zu können, dass der angestrebte motordrehzahl-unabhängige Volumenstrom bei möglichst einfachem Pumpenaufbau und schnell ansprechender Regelung sowie unkritischem Schwingungsverhalten erreicht wird.

37 Gelöst werde diese Aufgabe durch die Flügelzellenpumpe des Patentanspruchs 1.

2.

38 Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. oder M. Eng.) angesehen, der bei einem Hersteller für Verdrängerpumpen oder bei einem Fahrzeughersteller bzw. -zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion solcher Verdrängerpumpen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

3.

39 Der Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung mit eingefügter Gliederung des Senats, wie folgt:

40 0 Volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe (1)

41 1 mit einem Gehäuse (2),

42 2 mit einem Rotor (3) mit zum Gehäuse (2) lagefester Drehachse (4),

43 3 mit einem den Rotor (3) umschließenden, quer zur Drehachse (4) des Rotors (3) verstellbaren Kurvenring (8),

44 4 mit zwischen dem Rotor (3) und dem Kurvenring (8) abgegrenzten, volumenveränderlichen Arbeitskammern (9),

45 5 mit im Überdeckungsbereich zur Umlaufbahn der Arbeitskammern (9) liegenden, auf saug- und druckseitige Arbeitsräume ausmündenden Arbeitskammeranschlüssen (18, 19),

46 6 mit zwischen dem Kurvenring (8) und dem Gehäuse (2) liegender, quer zur Verstellrichtung des Kurvenrings (8) sich erstreckender Dichtgrenze (13),

47 7 mit zwischen dem Kurvenring (8) und dem Gehäuse (2) liegenden, über die Dichtgrenze (13) getrennten Verstellkammern (16, 17),

7.1

48 die über einen drosselnden Spaltquerschnitt zwischen Seitenwänden (6) und Kurvenring (8) mit den Arbeitsräumen in Verbindung stehen,

49 8 mit in der druckseitigen Verbindung der Flügelzellenpumpe (1) zu einem Verbraucher (28) liegender Drosselstelle eines Stromregelventiles (21), das einen Differenzdruckregler (23) umfasst,

50 9 mit einem Anschluss (34 bzw. 41) über den lediglich eine Verstellkammer (16 bzw. 17) mit dem Differenzdruckregler (23) verbunden ist und druckbeaufschlagt wird,

51 10 mit in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen zulaufseitig zur Drosselstelle (22) gegebenen internen Druck und abströmseitig von der Drosselstelle (22) gegebenen ausgangsseitigen Druck über den Differenzdruckregler (21) veränderbarer Druckbeaufschlagung dieser einen Verstellkammer (16 bzw. 17).

52 Der Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung folgendes Verständnis zugrunde:

53 Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal 0 auf eine volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe gerichtet.

54 Diese umfasst gemäß den Merkmalen 1 bis 3 ein Gehäuse, in dem ein Rotor mit einer zum Gehäuse lagefesten Drehachse angeordnet ist und von einem quer zur Drehachse des Rotors verstellbaren Kurvenring als Stator umschlossen ist. Merkmal 4 fordert darüber hinaus die Existenz von Arbeitskammern, die zwischen dem Rotor, Gehäuseseitenwänden, dem Kurvenring und fachnotorisch bekannten, in im Wesentlichen radial ausgerichteten Schlitzen des Rotors geführten und im Ausführungsbeispiel mit dem Bezugszeichen 7 belegten Rotorflügeln - ohne jedoch derartige hierbei explizit zu benennen bzw. zu beanspruchen - abgegrenzt und volumenveränderlich sind. Im Überdeckungsbereich zur Umlaufbahn der Arbeitskammern liegen ferner nach Merkmal 5 aus den saug- bzw. druckseitigen Arbeitsräumen ausmündende Arbeitskammeranschlüsse.

55 Zwischen dem Kurvenring und dem Gehäuse sind nach den Merkmalen 6 und 7 Verstellkammern vorgesehen, die über eine sich quer zur Verstellrichtung des Kurvenrings erstreckende Dichtgrenze voneinander getrennt sind. Im zugehörigen Ausführungsbeispiel des Streitpatents wird die Dichtgrenze 13 durch am Gehäuse2 festliegende, sich quer zu Längswänden 12 des Gehäuses erstreckende Dichtungen 14, 15 realisiert, die zwei Verstellkammern 16 und 17 voneinander trennen, die jeweils zwischen dem Außenumfang des Kurvenrings 8 und den Gehäusewänden des Gehäuses 2 ausgebildet sind (vgl. Absatz [0014]; Figur 1 der Streitpatentschrift).

56 Figur 1 der Streitpatentschrift

57 Nach Merkmal 8 umfasst die Flügelzellenpumpe weiterhin ein Stromregelventil, welches eine Drosselstelle – in der Funktion einer Messblende – und einen – als Druckwaage arbeitenden – Differenzdruckregler umfasst. Die Drosselstelle liegt dabei in einer druckseitigen Verbindung der Flügelzellenpumpe zu einem nicht vom Patentanspruch mit umfassten und auch nicht weiter definierten Verbraucher, der in den Figuren der Streitpatentschrift mit dem Bezugszeichen 28 symbolisiert ist (vgl. die Absätze [0016] und [0017] der Streitpatentschrift). Im Ausführungsbeispiel umfasst der als Druckwaage arbeitende Differenzdruckregler 23 einen Regelkolben 24. Dieser wird einerseits von Druckmittel in der Kammer 31, die über eine Leitung 29 zulaufseitig zur Drosselstelle 22 mit der Druckleitung 27 verbunden ist, und andererseits von einer Feder 33 sowie Druckmittel in der Kammer 32, die abströmseitig von der Drosselstelle 22 mit der Druckleitung 27 verbunden ist, kraftbeaufschlagt.

58 Nach Merkmal 9 ist der Differenzdruckregler über einen Anschluss mit lediglich einer der Verstellkammern verbunden, so dass der Differenzdruckregler diese eine Verstellkammer mit Druck beaufschlagen kann, wobei die Druckbeaufschlagung dieser einen Verstellkammer nach Merkmal 10 in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen dem zulaufseitig zur Drosselstelle gegebenen internen Druck und dem abströmseitig von der Drosselstelle gegebenen ausgangsseitigen Druck über den Differenzdruckregler veränderbar ist. So würde beispielsweise ein ansteigender Druck in der Druckleitung vor der Drosselstelle eine Verschiebung des Regelkolbens bewirken, wobei dieser – wie in Fig. 1 gemäß einer ersten Ausführungsform gezeigt – dann einen Anschluss 34 freigeben und in der Folge, wie mit Merkmal 9 gefordert, ausschließlich eine Verstellkammer – hier die Verstellkammer 16 – mit dem in der Kammer 31 des Differenzdruckreglers anliegenden Druck beaufschlagen würde. Das Merkmal 9 fordert allerdings nicht, dass der Differenzdruckregler ausschließlich nur über diesen einen Anschluss mit dieser einen Verstellkammer verbunden ist und somit keine anderweitige Verbindung zwischen Differenzdruckregler und anderen Verstellkammern bestehen darf. Denn eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zu den Ausführungsbeispielen und etwa Anspruch3. Denn auch die Kammer 32 des Differenzdruckreglers 23 kann gemäß der Ausführungsform nach Fig. 1 über die Leitung 30 und einem Anschluss 36 mit der zweiten Verstellkammer 17 zur Verbesserung der Regeldynamik (vgl. Abs. [0021] und [0022] der Streitpatentschrift) verbunden sein, hier indes über eine Drosselstelle 37.

59 Das noch verbleibende Merkmal

7.1

fordert, dass darüber hinaus zwischen den Seitenwänden des Gehäuses und dem Kurvenring ein Spaltquerschnitt vorhanden ist, über welchen die Verstellkammern mit den Arbeitsräumen in Verbindung stehen, wobei dieser Spaltquerschnitt eine drosselnde Wirkung hat. Zwischen den Verstellkammern und den Arbeitsräumen besteht somit eine fluidische Verbindung die gedrosselt ist, so dass bei Durchfluss eines Volumenstroms des Druckmittels durch diesen drosselnden Spaltquerschnitt dessen Druck verringert wird. Nach Absatz [0005] der Streitpatentschrift werde bei Ansprechen des Stromregelventiles das durch die Spaltbemessung bestehende aufgeprägte Druckverhältnis zwischen den beiden Verstellkammern verändert, wobei ein schnelles Ansprechen durch Beaufschlagung nur einer der beiden Verstellkammern erreicht werde, bei gleichzeitiger Schwingungsdämpfung durch die drosselnde Wirkung des Spaltes zwischen den Gehäuseseitenwänden und dem Kurvenring. Weitere über die drosselnde Wirkung hinausgehende Anforderungen an diesen Spaltquerschnitt fordert der Patentanspruch allerdings nicht und überlässt dessen bauliche Umsetzung damit dem Fachmann. Mithin dürfte die Spaltbreite so bemessen sein, dass ein sich während des Betriebs der Flügelzellenpumpe einstellender Volumenstrom zwar noch hinreichend ist, um die in Absatz [0005] postulierte Schwingungsdämpfung bei einer Veränderung des Druckverhältnisses zwischen den beiden Verstellkammern bewirken zu können, ohne allerdings dabei eine nennenswerte Minderung des Pumpenwirkungsgrads aufgrund von Rückströmungen zwischen den druck- und saugseitigen Arbeitskammeranschlüssen in Kauf nehmen zu müssen.

4.

60 Die Erfindung ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann.

61 Nach Ansicht der Klägerin erschöpfen sich die Angaben in der Beschreibung des Streitpatents zu Merkmal

7.1

in der Vorgabe, durch gezielte Bemessung eines Spalts zwischen Kurvenring und Gehäuseseitenwänden einen drosselnden Spaltquerschnitt festzulegen, welcher mit den Arbeitsräumen in Verbindung steht. Der Fachmann sei vorliegend aufgrund der Gesamtoffenbarung des Streitpatents aber nicht in der Lage, ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten die Lehre des Patentanspruchs so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht werden könne, da er der Streitpatentschrift keine weiteren Maßangaben zu der gezielten Bemessung des Spaltquerschnitts entnehmen könne. So könne dieser zu groß oder zu klein geraten, so dass die gewünschte Wirkung unterbliebe.

62 Den Ausführungen der Klägerin ist diesbezüglich zwar noch insoweit zuzustimmen, als dass der Streitpatentschrift über die Wirkung des Spaltquerschnitts hinaus keine weiteren Maßangaben hinsichtlich der Dimensionierung des Spaltquerschnitts zu entnehmen sind, wobei erschwerend hinzukommt, dass auch die Figuren, wie Absatz [0019] der Streitpatentschrift explizit darlegt, diesen Spaltquerschnitt gerade nicht zeigen. Allerdings ist es dem konstruktiven Fachkönnen des Fachmanns auch unter diesen Umständen noch zuzurechnen, diesen Spaltquerschnitt entsprechend zu dimensionieren, damit auch dessen drosselnde Wirkung eintritt. Dies zumal die Weiterbildung nach Anspruch 9 zumindest bereits Angaben hinsichtlich der durch den Spaltquerschnitt fließenden Flüssigkeitsmenge in Relation zu der durch eine oder mehrere weiteren Drosselstellen durchfließenden Flüssigkeitsmenge vorgibt und dem Fachmann damit einen Hinweis auf die grundsätzliche Dimensionierung der notwendigen Spaltbreite liefert, da diese die durch sie hindurchfließende Flüssigkeitsmenge maßgeblich beeinflusst. Dabei ist für den Fachmann unmittelbar erkennbar, dass sich diese durch den Spaltquerschnitt fließende Flüssigkeitsmenge schon allein deshalb etwa von einem lediglich bauartbedingten und keiner weitergehenden Funktion unterworfenem Leckagestrom deutlich unterscheidet und der Spaltquerschnitt daher auch gezielt deutlich breiter auszugestalten ist. Darüber hinaus kann sich der Fachmann hierzu notfalls auch mit Hilfe orientierender Versuche, welche auf die Dimensionierung der Spaltbreite gerichtet sind und welche ferner den Einsatzbereich der beanspruchten Flügelzellenpumpe, welche der Anspruch nicht vorgibt, berücksichtigt, weitere Klarheit verschaffen, ohne dass es hierzu eines erfinderischen Zutuns bedarf.

63 Damit vermitteln die in der Patentbeschreibung enthaltenen Angaben dem Fachmann so viel an technischer Information, dass er sein Fachwissen und Fachkönnen heranziehend, die Erfindung ausführen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, juris und GRUR 2010, 916, Rn. 17 – Klammernahtgerät). Das von der Klägerin zu ihrer Begründung herangezogene BGH-Urteil „Übertragungsleistungssteuerverfahren“ ist hier nicht einschlägig, denn mit der Vorgabe eines „drosselnden Spaltquerschnitts“ lässt die Patentschrift zumindest bereits ansatzweise erkennen, durch welche Mittel und auf welche Weise die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann (BGH, Urteil vom 29.März 2022, X ZR 16/20, juris und GRUR 2022, 813, Rn. 70 - Übertragungsleistungssteuerverfahren).

5.

64 Der dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Entsprechendes gilt für die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11, da diese direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind.

5.1

65 Der Inhalt der Druckschrift NK8 kann den Gegenstand des Patentanspruch1 des Streitpatents nicht vorwegnehmen, denn der Druckschrift NK8 ist das Merkmal

nicht zu entnehmen.

7.1

66 Die Druckschrift NK8 offenbart eine volumenstromgeregelte, einhubige Flügelzellenpumpe, die ein aus einem Vorderseitenköper 21 und einem Rückseitenkörper 22 gebildetes Gehäuse aufweist. Ein innerhalb des Gehäuseraums 24 des Vorderseitenkörpers 21 angeordneter Adapterring 29 dient der Aufnahme eines Kurvenrings 27, der einen Rotor 25 mit einer zum Gehäuse lagefesten Drehachse radial umschließt. Der Kurvenring 27 ist über einen am Adapterring 29 verorteten Drehbolzen 31 quer zur Drehachse des Rotors 25 verschwenkbar und damit verstellbar gelagert. Die Außenfläche des Rotors 25, seine Flügel 25a und die innere Kurvenfläche 27a des Kurvenrings 27 definieren dabei Arbeitskammern 28, deren – in Richtung Drehachse gesehen – jeweils seitliche Abschlüsse durch eine im Gehäuseraum 24 positionierte Druckplatte 30 und den Rückseitenkörper 22 gebildet werden (vgl. Spalte 7, Zeilen 5 bis 59). Damit ist aus der Druckschrift NK8 zunächst eine Flügelzellenpumpe gemäß den Merkmalen 0 bis 4 vorbekannt.

67 Im Gehäuseraum 24 des Vorderseitenkörpers 21 ist nach Spalte 7, Zeilen 60 bis 66, auf der Bodenseite eine Pumpenabflussdruckkammer 33 und in der Druckplatte 30 eine Pumpenabflussöffnung 34 ausgebildet. Ebenso umfasst die Flügelzellenpumpe gemäß Spalte 7, Zeile 67 bis Spalte 8, Zeile 11, eine Pumpenansaugöffnung 35 im Rückseitenkörper 22. Mit Bezug auf die Darstellungen der Figuren 1 und 2 der Druckschrift NK8 bzw. der nachfolgend eingefügten kolorierten Abbildung 1 der Figur 1 geht daher auch das Merkmal 5 aus der Druckschrift NK8 hervor.

68 Abbildung 1: Figur 1 der Druckschrift NK8, mit Kolorierung, entnommen dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. Dezember 2023

69 Ferner weist die der Druckschrift NK8 entnehmbare Flügelzellenpumpe zwei zwischen dem Kurvenring 27 und dem Adapterring 29 des Gehäuses liegende und als Fluiddruckkammern 43 und 44 bezeichnete Verstellkammern auf, die in der vorstehenden Abbildung 1 in den Farben rot und gelb koloriert sind. Diese beiden Verstellkammern 43, 44 sind über den Drehbolzen 31 und ein axial zu diesem symmetrisches Dichtungsglied 45 voneinander getrennt (vgl. Spalte 8, Zeilen 15 bis 20). Dichtungsglied 45 und Drehbolzen 31 bilden hierbei eine Dichtgrenze aus, so dass auch die Merkmale 6 und 7 aus der Druckschrift NK8 vorbekannt sind.

70 Dies gilt auch für die Merkmale 8 bis 10. Denn die Flügelzellenpumpe der Druckschrift NK8 weist dem Merkmal 8 entsprechend mit dem Regelventil 40 auch ein erfindungsgemäßes Stromregelventil auf, das einen – als Druckwaage arbeitenden – Differenzdruckregler und eine Drosselstelle – in der Funktion einer Messblende – umfasst, wobei der Differenzdruckregler durch den in der Ventilbohrung 41 verschiebbaren Schieber 42 und die Drosselstelle durch die Messverengung 53 gebildet sind (vgl. vorstehende Abbildung 1, blaue Kolorierung). Die Messverengung 53 liegt in der druckseitigen Verbindung der Flügelzellenpumpe zu einem Verbraucher, denn das Druckfluid fließt nach dem Verlassen der Pumpenabflussöffnung 34 durch die Leitung 51, den Strömungsweg 52, die Federkammer 46, die Durchgangsbohrung 54 zu der Pumpenabflussmündung 55 und passiert hierbei die Messverengung 53, wie in Figur 1 auch durch entsprechende Pfeile dargestellt ist (vgl. Spalte 8, Zeilen 25 bis 35). Darüber hinaus weist die Flügelzellenpumpe mit der Strömungswegbohrung 47 einen Anschluss auf, über den lediglich eine der beiden Fluiddruckkammern, nämlich die Fluiddruckkammer 43 mit dem Differenzdruckregler verbunden ist und über welchen, bei geeigneter Stellung des Schiebers 42 die Fluiddruckkammer 43 mit Druck beaufschlagt werden kann (vgl. Figuren 7 und 7A), wobei dieser in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen zulaufseitig zur Messverengung 53 gegebenen internen Druck und abströmseitig von der Messverengung 53 gegebenen ausgangsseitigen Druck über den Differenzdruckregler veränderbar ist (vgl. Spalte 8, Zeilen 36 bis 64).

71 Sofern die Beklagte ausführt, dass die Druckschrift NK8 über die Strömungswegbohrung 49 und die variable Messverengung 59 auch einen Strömungsweg zwischen dem Differenzdruckregler und der Fluiddruckkammer 44 offenbare (vgl. vorstehende Abbildung 1, grüne Kolorierung), ist diesem zuzustimmen. Dieses dürfte der Vorwegnahme des Merkmals 9 aber nicht entgegenstehen, da dieses einen solchen zusätzlichen Strömungsweg auch nicht ausschließt, wie vorstehend ausgelegt.

72 Der Druckschrift NK8 ist aber das Merkmal

7.1

nicht zu entnehmen

. Denn dass zwischen den Seitenwänden, also dem Vorderseitenkörper 21 mit seiner Druckplatte 30 bzw. dem Rückseitenkörper 22, und dem Kurvenring 27 ein drosselnder Spaltquerschnitt vorgesehen ist, über welchen die Fluiddruckkammern 43, 44 mit den Arbeitskammern 28 in Verbindung stehen, lehrt die Druckschrift NK8 nicht. So benennt die Druckschrift NK8 in ihrer Beschreibung weder einen wie auch immer ausgebildeten Spalt an dieser Stelle noch ist ein solcher in den Figuren dargestellt.

73 Auch sonst sind der Druckschrift NK8 keine Hinweise darauf zu entnehmen, die jenseits der die Funktionsfähigkeit der Pumpe aufrechterhaltenen und fachnotorisch bekannten Spaltmaße im Bereich in axialer Richtung des Kurvenrings zwischen diesem und den Seitenwänden des Gehäuses auf eine gezielt deutlich breiter ausgestaltete Spaltbreite im Sinne des Merkmals

7.1

mit einem drosselnden Querschnitt schließen lassen könnten.

5.2

74 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht darüber hinaus gegenüber dem Inhalt der Druckschrift NK8 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

75 Der Argumentation der Klägerin noch folgend, mag der Fachmann aufgrund der Verschwenkbarkeit des Kurvenrings 27 gegenüber dem Vorderseitenkörper 21 bzw. dem Rückseitenkörper 22 aus seinem Fachwissen heraus noch darauf schließen, dass zwischen dem Kurvenring 27 und dem Vorderseitenkörper 21 bzw. dem Rückseitenkörper 22 ein gewisses Spiel vorhanden sein muss (vgl. Figur 2). Dieses Spiel mag auch einen gewissen Leckagestrom zwischen den Arbeitskammern und den Fluiddruckkammern bedingen. Jedoch ist dieser lediglich bauartbedingte und keiner weitergehenden Funktion unterworfene Leckagestrom in seiner Fluidmenge keinesfalls einem durch einen drosselnden Spaltquerschnitt fließenden, der Schwingungsdämpfung einer schnell ansprechenden Regelung dienenden Fluidstrom auch nur annähernd gleichzusetzen.

76 Das Vorsehen eines drosselnden Spaltquerschnitts, wie ihn Merkmal

7.1

beansprucht, ergibt sich daher für den Fachmann auch nicht unter Berücksichtigung seines Fachwissens aus der Druckschrift NK8 oder wird durch diese nahegelegt.

5.3

77 Zu allen weiteren von der Klägerin benannten und damit im Verfahren befindlichen Druckschriften wurde von der Klägerin zum Patentanspruch 1 nicht gesondert vorgetragen. Sie liegen auch nach Überzeugung des Senates ferner ab und können die beanspruchte Flügelzellenpumpe ebenfalls weder vorwegnehmen noch nahelegen.

II.

78 Die Kostenentscheidung beruht auf §84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i.V.m. §91 Abs. 1 ZPO.

79 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. §709 Satz 1 und 2 ZPO.

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