3 B 9/18, 3 B 9/18 (3 C 19/18)
Gegenstand Revisionszulassung; Arzneimitteleigenschaft; Abgrenzung Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmittel
Aktenzeichen
3 B 9/18, 3 B 9/18 (3 C 19/18)
Gericht
BVerwG 3. Senat
Datum
11. Dezember 2018
Dokumenttyp
Beschluss
Entscheidungsgründe

1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Präzisierung der Maßstäbe bieten, nach denen Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmitteln abzugrenzen sind.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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