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3 B 9/18, 3 B 9/18 (3 C 19/18)
GegenstandRevisionszulassung; Arzneimitteleigenschaft; Abgrenzung Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmittel
Aktenzeichen
3 B 9/18, 3 B 9/18 (3 C 19/18)
Gericht
BVerwG 3. Senat
Datum
11. Dezember 2018
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Entscheidungsgründe
1Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Präzisierung der Maßstäbe bieten, nach denen Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmitteln abzugrenzen sind.
2Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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