1 BvR 1799/19
Gegenstand Kammerbeschluss ohne Begründung: Parallelentscheidung
Aktenzeichen
1 BvR 1799/19
Gericht
BVerfG 1. Senat 1. Kammer
Datum
30. September 2019
Dokumenttyp
Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe

1 Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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