30 W (pat) 531/21
Gegenstand Markenbeschwerdeverfahren – „HILAL BESTATTUNGEN HILAL CENAZE“ – fehlende Unterscheidungskraft
Aktenzeichen
30 W (pat) 531/21
Gericht
BPatG München 30. Senat
Datum
31. Januar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 226 533.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Wortzeichen

2 HILAL BESTATTUNGEN HILAL CENAZE

3 ist am 8. Juli 2020 als Marke für die Waren und Dienstleistungen

4 „Klasse 20: Särge; Särge aus Holz

5 Klasse 36: Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte

6 Klasse 45: Beratung im Trauerfall; Trauerbegleitung; Dienstleistungen in Bezug auf Trauerbewältigung; Bestattungsdienstleistungen; Durchführung von Bestattungszeremonien; Bestattungsdienste“

7 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

8 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 17. März 2021 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

9 Zur Begründung ist ausgeführt, das Anmeldezeichen HILAL BESTATTUNGEN HILAL CENAZE setze sich aus Wörtern der deutschen und türkischen Sprache zusammen. „HILAL“ sei ein arabischer Begriff für die Sichel des zunehmenden Mondes, eines der bedeutendsten muslimischen Embleme. Das türkische Substantiv „cenaze“ bedeute „Begräbnis“. In der Gesamtheit habe die angemeldete Wortfolge daher die Bedeutung „Halbmond Bestattungen Halbmond Begräbnis“.

10 Die beteiligten inländischen Verkehrskreise seien zum einen an Bestattungen interessierte, in Deutschland lebende türkischstämmige Personen muslimischen Glaubens, zum anderen inländische Fachkreise (z.B. türkische Bestattungsunternehmen, Sargproduzenten, Sargimporteure und -exporteure). Türkischsprachige Verkehrskreise stellten in Deutschland einen beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dar. Der von den beanspruchten Produkten angesprochene Verkehr verstehe deshalb den teilweise in türkischer Sprache verfassten Ausdruck als Fachbezeichnung im hier einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich.

11 Der Begriff „Halbmond“ werde im Inland als Übersetzung von „Hilal“ als Schlagwort und Sachhinweis für muslimische Bestattungsangebote verwendet. Daneben werde das Motiv „Halbmond/Hilal“ häufig auf Grabsteinen angebracht. Ebenso werde der türkische Begriff „Cenaze“ im Inland im Zusammenhang mit Bestattungsdienstleistungen als Sachhinweis auf Bestattungen verwendet.

12 Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortmarke lediglich als Sachhinweis auffassen, dass Bestattungsleistungen nach islamischem Ritus erbracht oder Finanzierungen für islamische Bestattungen angeboten würden.

13 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zwar würden die Ausführungen der Markenstelle hinsichtlich der Bedeutung von „Hilal“ (= Halbmond) und „Cenaze“ (= Bestattung) nicht bestritten. Allerdings habe die Wortfolge „Hilal Cenaze“ mit der Bedeutung „Halbmond Bestattungen“ keinerlei sachbezogene Bedeutung. Auch in dem beigefügten Wikipedia-Auszug zum Thema „Islamische Bestattungen“ würden Begriffe wie „Halbmond“ oder „Hilal“ nicht verwendet.

14 Der Anmelder sei Inhaber eines Betriebs namens „Hilal-Bestattungen“ mit türkischstämmigen Kunden. In Deutschland gebe es zahlreiche Unternehmen, die auf dem Gebiet der Bestattungsdienstleistungen tätig seien und sich an in Deutschland lebende türkischstämmige Personen richteten, z.B. „Eslem Bestattungen“ (Bedeutung: „Die Allah Ergebene“ Bestattungen) oder „Ada Cenaze“, wo ein roter Halbmond verwendetet werde. Allerdings komme es nicht auf die Auffassung ausländischer Verkehrskreise, sondern auf das Verständnis der inländischen Verbraucher an.

15 Soweit die Markenstelle aus einem Artikel aus dem Jahr 2000 zitiere, wo die Begrifflichkeit „Hilal Cenaze“ („Halbmond-Bestattung“) verwendet werde, zeige die Verwendung von Anführungszeichen, dass diese Begriffe erst im übertragenen Sinn eine beschreibende Wirkung bekämen. Außerdem könnte der Autor bei seinen Recherchen auf den damals schon existierenden Betrieb des Anmelders gestoßen sein und im übertragenen Sinn diese Begrifflichkeiten benutzt haben.

16 Zwar bestreite der Anmelder nicht, dass der Halbmond ein bekanntes Symbol des Islams sei. Allerdings werde weder der Begriff „Halbmond“ und schon gar nicht das Wort „Hilal“ als Schlagwort für muslimische Bestattungen verwendet. Die Begriffe „Hilal Cenaze“ würden zudem nach türkischem Sprachsinn nicht als Sachhinweis verstanden. Auch die übrigen Anbieter der Bestattungsbranche verwendeten Symboliken aus dem Islam. Diese dienten branchenüblich dazu, ihre Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.

17 Es bedürfe mehrerer Gedankenschritte, um dem Begriff „Hilal“ in dem angemeldeten Zeichen eine beschreibende Bedeutung zuzumessen: zunächst müsse „Hilal“ ins Deutsche übersetzt werden, dann müsste „Halbmond“ als islamisches Symbol begriffen und ein Zusammenhang mit „islamischen Bestattungen“ erkannt werden. Deshalb entnehme der Verkehr der angemeldeten Wortfolge nicht – wie es für die Verneinung der Unterscheidungskraft erforderlich wäre – ohne Weiteres und ohne Unklarheiten eine sachbeschreibende Bedeutung.

18 Der Anmelder beantragt sinngemäß,

19 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. März 2021 aufzuheben.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
A.

21 Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.

22 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

23 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

24 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

25 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2.

26 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a.

27 Die Markenstelle hat bei ihrer Bewertung der Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens zutreffend (neben dem Fachverkehr wie türkische Bestattungsunternehmen, Sargproduzenten, Sargimporteure und -exporteure) das Verständnis türkischsprachiger Verbraucher einbezogen. Zwar richten sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 36 und 45 an das allgemeine inländische Publikum, bei dem ausgeprägte Türkischkenntnisse regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden können (vgl. BPatG, 28 W (pat) 61/11 - ipek/IPEK YUFKA). Allerdings können – was die Markenstelle belegt hat und auch der Anmelder nicht bestreitet – die in Zusammenhang mit dem angemeldeten Zeichen HILAL BESTATTUNGEN HILAL CENAZE beanspruchten Waren und Dienstleistungen rund um Bestattungen solche nach muslimischem Brauch und speziell auf türkischsprachige Abnehmer zugeschnitten sein. Der Anmelder räumt selbst ein, dass er „größtenteils (…) türkischstämmige Kunden“ habe.

28 Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus dem Bestattungsbereich sind - wie der Anmelder im Amtsverfahren in seinem Schriftsatz vom 28. August 2020 selbst ausgeführt hat - häufig ausschließlich mit türkischsprachigen Produkthinweisen versehen und werden vielfach über Bestattungsinstitute angeboten, die sich spezifisch an türkischstämmige Personen richten.

29 Nach alldem sind türkischsprachige Verbraucher als relevanter inländischer und damit bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als selbständig zu berücksichtigender Verkehrskreis anzusehen (vgl. zum Lebensmittelbereich BPatG 28 W (pat) 521/18 – Kasap).

b.

30 Wie auch der Anmelder nicht in Frage stellt, kann das Wort „HILAL“ im Deutschen mit „Halbmond“ und „CENAZE“ mit „Begräbnis“ übersetzt werden. In der Gesamtheit hat die angemeldete Wortfolge HILAL BESTATTUNGEN HILAL CENAZE damit die Bedeutung „Halbmond Bestattungen Halbmond Begräbnis“.

c.

31 Soweit der Anmelder ausführt, das Anmeldezeichen mit der Bedeutung „Halbmond Bestattungen“ habe keinerlei sachbezogene Bedeutung und sei damit unterscheidungskräftig, kann dem nicht gefolgt werden.

aa.

32 Da es sich, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat und auch der Anmelder einräumt, bei dem Halbmond (= HILAL) um das Sinnbild für den Islam handelt, wird der angesprochene türkischsprachige Verkehr das angemeldete Zeichen ohne weiteres als Hinweis darauf verstehen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen rund um Bestattungen nach islamischem Brauch angeboten und erbracht werden. So lautet auch die Überschrift in dem von der Markenstelle übersandten Artikel zu Bestattungen muslimischer Mitbürger vom 2015: „Bestattungen unter dem Halbmond“. Ebenso ist darauf, wie sich aus dem von der Markenstelle übersandten Bild eines muslimischen Grabsteins ergibt, häufig das Symbol des Halbmonds zu finden.

bb.

33 Anders als der Anmelder meint, liegt ein Hinweis auf Bestattungen nach muslimischem Brauch auf der Hand und benötigt keine analytischen und auch nicht mehrere Gedankenschritte. Soweit der Anmelder ausführt, zunächst müsse „Hilal“ ins Deutsche übersetzt werden, dann müsste „Halbmond“ als islamisches Symbol begriffen und ein Zusammenhang mit islamischen Bestattungen erkannt werden, überzeugt dieses Vorbringen nicht. So müssen die angesprochenen türkischstämmigen Personen „HILAL“ nicht übersetzen, sondern verstehen die Bedeutung auf Anhieb. Dass der Begriff „HILAL“ vorliegend auf (islamische) Bestattungen hinweist, ergibt sich aus dem Gesamtzeichen HILAL BESTATTUNGEN HILAL CENAZE, aber auch aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Wie bereits aufgezeigt, wird der Halbmond als das Symbol für den Islam bei Bestattungen nach muslimischer Tradition verwendet. Insofern erscheint der vom Anmelder aufgezeigte Gedankenweg konstruiert und realitätsfern.

cc.

34 Zutreffend hat die Markenstelle außerdem darauf hingewiesen, dass die Verneinung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke nicht voraussetzt, dass das Zeichen bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 37 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2008, 1002 Rn. 30 - Schuhpark). Es wird vielmehr im Wege der Prognose ermittelt, ob dem Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zukommt (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 190). Das ist vorliegend nicht der Fall.

d.

35 In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich

36 „Klasse 20: Särge; Särge aus Holz

37 Klasse 36: Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte

38 Klasse 45: Beratung im Trauerfall; Trauerbegleitung; Dienstleistungen in Bezug auf Trauerbewältigung; Bestattungsdienstleistungen; Durchführung von Bestattungszeremonien; Bestattungsdienste“

39 werden die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen lediglich als Sachhinweis auffassen, dass die angebotenen Waren der Klasse 20 und die unter den Oberbegriff „Bestattungsdienstleistungen“ zu subsumierenden Dienstleistungen der Klasse 45 für Bestattungen nach islamischen Brauch geeignet und bestimmt sind. Zutreffend hat die Markenstelle in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass Särge lediglich aus Holz bestehen dürfen, um für islamische Bestattungen geeignet zu sein. Die Beratung zu einer muslimischen Beerdigung kann sich auf die speziellen Gebräuche und Abläufe beziehen. „Trauerbegleitung“ und „Dienstleistungen in Bezug auf Trauerbewältigung“ ist fester Bestandteil der von einem Beerdigungsinstitut angebotenen Dienstleistungen, somit auch im Hinblick auf Beerdigungen nach islamischen Brauch. Außerdem werden Finanzierungen von Begräbnissen von Bestattungsunternehmen z.B. in Form einer Ratenzahlung angeboten, so dass das Anmeldezeichen insoweit dem Zweck der in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen beschreibt.

e.

40 Dass das angemeldete Zeichen HILAL BESTATTUNGEN HILAL CENAZE aus deutschen und türkischen Wörtern besteht, führt nicht zur Schutzfähigkeit des Zeichens. Zwar kann sich die Kombination von Wörtern aus verschiedenen Sprachen im Einzelfall als ungewöhnlich und originell darstellen (BPatG 30 W (pat) 543/16 – Natura Balance).

41 Türkisch-deutsche Wortkombinationen sind aber gerade hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen häufig anzutreffen (vgl. die vom Anmelder mit dem Schriftsatz vom 28. August 2020 aufgeführten Namen muslimischer Bestattungsunternehmen).

f.

42 Dabei erscheint es auch nicht ungewöhnlich und schutzbegründend, dass das Anmeldezeichen die beiden ersten Begriffe „HILAL BESTATTUNGEN“ (= Halbmond Bestattungen) mit „HILAL CENAZE“ (= Halbmond Begräbnis) quasi wiederholt. Der Verkehr wird darin das Bestreben erkennen, dadurch sowohl den Bezug nach Deutschland herzustellen als auch die türkische Tradition zu betonen.

g.

43 Nach alldem steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

3.

44 Die hiergegen gerichteten weiteren Einwendungen des Anmelders führen zu keinem anderen Ergebnis.

a.

45 Soweit der Anmelder ausführt, der von der Markenstelle übersandte Artikel aus dem Jahr 2000 mit der Begrifflichkeit „Hilal Cenaze“ („Halbmond-Bestattungen“) könnte auf den Namen des vom Anmelder geführten Beerdigungsinstituts „Hilal Bestattungen“ zurückzuführen sein, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens HILAL BESTATTUNGEN HILAL CENAZE.

46 Auch wenn man zugunsten das Anmelders unterstellen würde, dass sich der Autor des Artikels mit der verwendeten Begrifflichkeit „Hilal Cenaze“ an dem Firmennamen des Anmelders orientiert haben sollte, wird das angemeldete Zeichen wegen seiner beschreibenden Bedeutung (s.o.) vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres als Sachhinweis auf Bestattungen nach muslimischer Tradition verstanden. Ein Bezug zum Betrieb des Anmelders ist für den Leser des Artikels nicht erkennbar. Im Übrigen richten sich die unter dem angemeldeten Zeichen HILAL BESTATTUNGEN HILAL CENAZE beanspruchten Waren und Dienstleistungen an türkischsprachige Personen im gesamten Inland. Die Tätigkeit des Anmelders konzentriert sich nach eigenem Vorbringen hingegen auf „Hannover und Umgebung“, weshalb sein Betrieb „Hilal Cenaze“ allenfalls lokal bekannt ist.

47 Unabhängig davon ist es für die Schutzfähigkeit unerheblich, ob der Anmelder das Zeichen allein benutzt oder „erfunden“ hat. Der Aspekt der "Neuheit" bzw. „erfinderischen“ Tätigkeit" spielt im Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine Rolle, da es zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens lediglich auf die Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis ankommt (vgl. BGH GRUR 2003, 436BGH GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17BGH GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 – Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 – BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 – Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 – Paletas Berlin; Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration).

b.

48 Soweit der Anmelder ausführt, auch andere türkischstämmige Anbieter der Bestattungsbranche verwendeten Symboliken aus dem Islam, um ihre Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden, mag dies sein. Dieser Umstand besagt aber nichts zur Schutzfähigkeit dieser Symbole als Marke, so dass daraus auch keine Rückschlüsse in Bezug auf das angemeldete Zeichen gezogen werden können.

c.

49 Soweit der Anmelder behauptet, die Begrifflichkeit „Hilal Cenaze“ werde nach türkischem Sprachsinn nicht als Sachhinweis verstanden, hat er dazu keine näheren Angaben gemacht und auch keine Belege vorgelegt. Es obliegt jedoch dem Anmelder, konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung zu liefern (vgl. BPatG, 30 W (pat) 505/20

Abbildung

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

).

4.

50 Die angemeldete Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

51 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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