VII ZR 181/22
VII ZR 181/22
Aktenzeichen
VII ZR 181/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
14. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. September 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des Berufungsgerichts statt "244.233,56 €" richtig "243.233,56 €" heißen muss.

Es handelt sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit - auch vom Revisionsgericht - berichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 7 m.w.N.).

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 320.000 €

Pamp Halfmeier                        Sacher

Borris Brenneisen

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