2 VR 20.25
Gegenstand Voraussetzung für dienstpostenbezogene Vorgaben im Anforderungsprofil
Aktenzeichen
2 VR 20.25
Gericht
BVerwG 2. Senat
Datum
20. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz
1.

Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

2.

Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten Voraussetzungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, sich also aus den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung ergeben.

3.

Beim Vergleich von Bewerbern, die bislang nicht mit Personalführungsaufgaben betraut waren und bei denen daher nur eine prognostische Einschätzung ihrer Führungseignung möglich ist, mit Bewerbern, die bereits über beurteilte Führungserfahrung verfügen, darf der Dienstherr grundsätzlich die bereits bestätigte Führungskompetenz als Vorteil einstellen.

4.

Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung muss aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden. Unzulässig ist daher eine Verfahrensweise, bei der ein Beamter einer Notenstufe zugeordnet wird und die Einzelmerkmale nachfolgend "passend" vergeben werden.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Dienstposten "Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin ...-Projekte" (Ausschreibung ...) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 145 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit 2013 im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) verwendet. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an die Beigeladene.

2 Der Antragsteller ist zuletzt zum Stichtag 1. November 2023 regelbeurteilt worden. Die dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil 5 der sechsstufigen Beurteilungsskala des BND wurde ihm zunächst (zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt) eröffnet. Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 teilte das Personalreferat den Beurteilern aber mit, dass die Festsetzung der Einzelmerkmale ein besseres Gesamturteil nahelege und das vergebene Gesamturteil der Note 5 insofern nicht plausibel sei. Die bisherige Bewertung enthalte acht Bewertungsstufen oberhalb des vergebenen Gesamturteils und entspreche damit einem Gesamturteil der Note 6. Damit die Bewertung plausibel erscheine, sei eine Änderung der Einzelbewertungen erforderlich, bei der maximal vier Bewertungsstufen über dem Gesamturteil liegen dürften. Das Personalreferat listete zwei tabellarische Modelle zur Herabsetzung von Einzelmerkmalen auf, mit denen ein Gesamturteil der Note 5 stimmig sei. Es teilte den Beurteilern mit, dass zur Vermeidung einer formalen Aufhebung die Beurteilung "zurückgesetzt" worden sei, und bat, den Fehler zu korrigieren. Im Anschluss hieran änderten die Beurteiler ihre bisherige Bewertung und setzten die Bewertung im Leistungsmerkmal "Zeitmanagementfähigkeit" von 6 auf 5 und in den Befähigungsmerkmalen "Entscheidungsvermögen", "Konzeptionelles Arbeiten" und "Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern" von D auf C herab. Die (neue) Beurteilung wurde dem Antragsteller am 31. Juli 2024 eröffnet. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.

3 Im September 2024 schrieb der BND den Dienstposten "Sachgebietsleiter/​Sachgebietsleiterin ...-Projekte" (Ausschreibung ...) für Beamte der Besoldungsgruppe A 14 BBesO förderlich aus. Als "konstitutive" Anforderungen, die ein Bewerber erfüllen muss, um in das weitere Auswahlverfahren einbezogen zu werden, ist neben der "Bewährung in mindestens einer regelbeurteilten Verwendung in einer Tätigkeit im Projektmanagement mit einer Mindestdauer von zwei Jahren" der "Nachweis von Führungskompetenz als persönliche, soziale und methodische Kompetenz zur Personalführung im Sinne des im BND geltenden Kompetenzmodells für Führungskräfte und den Führungsgrundsätzen des BND" benannt. Ausweislich einer hierzu angebrachten Fußnote muss dieser Nachweis durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Assessmentcenter erbracht werden. Hierauf bewarb sich der Antragsteller; er nahm am Assessmentcenter teil, bestand dieses aber nicht. Nach dem daraufhin erstellten Auswahlvermerk vom 28. Februar 2025 wurde die Beigeladene vom Personalreferat zur Besetzung des Dienstpostens vorgeschlagen. Auf dieser Grundlage fand am 24. März 2025 ein "Kennlerngespräch" zwischen ihr und dem "Bedarfsträger" statt.

4 Mit Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - (BVerwGE 185, 385) entschied der erkennende Senat in Bezug auf die parallele Ausschreibung eines anderen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 15 BBesO, dass der Nachweis von Führungskompetenz durch das Bestehen eines entsprechenden Assessmentcenters nicht zur zwingenden Vorgabe eines Anforderungsprofils und damit zur Voraussetzung der Einbeziehung von Bewerbern in einem Auswahlverfahren gemacht werden darf. Im Anschluss hieran wies der BND durch E-Mail vom 4. Juni 2025 alle Bewerber darauf hin, dass die laufenden Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe von Sachgebietsleitungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO "geschlossen" und zeitnah neue Ausschreibungen ohne das konstitutive Anforderungsmerkmal veröffentlicht werden würden; bereits eingereichte Bewerbungen würden dabei von Amts wegen berücksichtigt.

5 Am 24. Juni 2025 schrieb der BND den streitgegenständlichen Dienstposten dementsprechend ein zweites Mal aus. Der Nachweis von Führungskompetenz ist dabei als "konstitutive" Anforderung gestrichen; im Übrigen ist die Ausschreibung mit derjenigen vom September 2024 identisch. Hierauf bewarben sich 21 Personen, drei von ihnen erstmalig, für die Vergabe des Dienstpostens.

6 Das Personalreferat des BND schlug in einem (zweiten) Auswahlvermerk vom 11. Juli 2025 Herrn S - der das ursprünglich vorgesehene Assessmentcenter ebenfalls nicht bestanden hatte - zur Besetzung des Dienstpostens vor, weil dieser in der aktuellen Regelbeurteilung als einziger ein Gesamturteil der Note 6 erhalten hatte. Da Herr S sich auch auf andere Ausschreibungen beworben hatte - und seine Bewerbung für den streitgegenständlichen Dienstposten später zurückgenommen hat -, wurden zusätzlich die sechs Bewerberinnen und Bewerber mit dem Gesamturteil der Note 5 - darunter der Antragsteller - weiter verglichen und gereiht. Aus diesem Vergleich gingen die Beigeladene und an dritter Stelle Frau P als Bestplatzierte hervor.

7 Mit Schreiben vom 21. August 2025 teilte der BND dem Antragsteller die beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens mit der Beigeladenen mit. Hiergegen hat der Antragsteller am 4. September 2025 Widerspruch erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

8 Der Antragsteller macht geltend, die Ausschreibung sei bereits formell rechtswidrig, weil das Direktorat X, welchem der streitgegenständliche Dienstposten zuzuordnen sei, neu organisiert werde. Dies hätte nach den Vorgaben der BND-Förderungsrichtlinie zum Abbruch des Verfahrens und einer Neuausschreibung führen müssen. Zudem habe die Beigeladene vor dem Auswahlvermerk vom 11. Juli 2025 bereits ein "Kennlerngespräch" gehabt. Diese Möglichkeit sei ihm trotz des gleichen Gesamturteils vorenthalten worden, was erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründe. Des Weiteren sei der Auswahlvermerk unvollständig, weil er keine Feststellungen zum Teilzeitwunsch der Beigeladenen enthalte. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, ob diese tatsächlich hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Projektmanagement erworben habe. Schließlich sei gegen den Grundsatz der Bestenauswahl verstoßen worden, weil die Methodik des beim Auswahlvermerk vorgenommenen Vergleichs nicht nachvollziehbar sei. Schließlich sei die Beurteilung der Beigeladenen nicht plausibel. Sie hätte - wie auch bei ihm - korrigiert werden müssen. Jedenfalls sei aber die Herabsetzung von Einzelmerkmalen in seiner Beurteilung rechtswidrig gewesen.

9 Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstposten "Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin ...-Projekte" mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

10 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11 Sie macht geltend, eine erneute Neuausschreibung sei nicht erforderlich gewesen, weil das Sachgebiet des streitgegenständlichen Dienstpostens von der Neuorganisation des Direktorats nicht betroffen sei. Auch die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei nicht zu beanstanden. Der Workflow für die Erstellung der beim BND elektronisch erstellten dienstlichen Beurteilungen sehe zwei interne Überprüfungen vor: die sogenannte "vorgezogene Prüfschleife" nach der Besprechung des Beurteilungsentwurfs durch den Erstbeurteiler und die "finale Prüfung" nach Eröffnung, aber vor Aufnahme der Beurteilung in der Personalakte. Im Fall des Antragstellers sei der Fehler aufgrund eines Büroversehens erst in der "finalen Prüfung" aufgefallen. Technisch sei die Beurteilung im Bearbeitungsprogramm daraufhin "zurückgesetzt", also aufgehoben worden. Die Beurteiler hätten nunmehr zwei Möglichkeiten gehabt, die Diskrepanz zwischen Einzelnoten und Gesamturteil aufzulösen. Dass sie sich gegen die Vergabe eines Gesamturteils der Note 6 entschieden und zur plausiblen Begründung der aufrechterhaltenen Note 5 für eine Änderung mehrerer Einzelnoten entschieden hätten, stehe in ihrem Beurteilungsspielraum. Schließlich sei die Berücksichtigung der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Das "Kennlerngespräch" habe anlässlich des Auswahlvermerks vom 28. Februar 2025 stattgefunden und stehe in keinem Zusammenhang mit der Ausschreibung vom 24. Juni 2025. Eine (Positiv-)Feststellung in Hinblick auf ihre Teilzeitwünsche habe nicht in den Auswahlvermerk aufgenommen werden müssen; im Übrigen enthalte bereits die Ausschreibung einen Hinweis auf die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Die Beigeladene erfülle auch die konstitutiven Anforderungen der Stellenausschreibung. Sie habe zwei Jahre und zehn Monate als Projektleiterin "..." gearbeitet. Einer Plausibilisierung ihrer Beurteilung habe es nicht bedurft, weil die vergebenen Einzelnoten ein Gesamturteil der Note 5 nahelegten.

12 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

13 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat nach § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat sowohl die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.

1.

15 Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

16 Zwar ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amts, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27 und vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 22 ff. sowie aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 13). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (stRspr, vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 14).

17 Mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist auch keine "Anwartschaft" oder in sonstiger Weise rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf die Vergabe des höherwertigen Statusamts verbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - BVerwGE 180, 275 Rn. 12). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222> und vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 16). Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist vielmehr kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 14 m. w. N.; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.).

18 Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 14 ff. m. w. N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung vorgesehene und mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO innehat, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorwirkung ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 14 BBesO auch beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 16).

2.

19 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Auswahlverfahren ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten aus § 9 Satz 1 BBG und Art. 33 Abs. 2 GG, weil das der Ausschreibung zugrundeliegende Anforderungsprofil nicht den hierfür geltenden Vorgaben entspricht (a)). Darüber hinaus begegnet die dem Bewerbervergleich zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers erheblichen Zweifeln (b)). Auch wenn die sonstigen auf das Auswahlverfahren (c)) und die Beigeladene bezogenen Einwände nicht durchgreifen (d)), erscheint die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung ernstlich möglich (e)).

a)

20 Die vom Antragsteller angegriffene Auswahlentscheidung muss bereits deshalb beanstandet werden, weil das der Ausschreibung zugrundeliegende Anforderungsprofil nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht.

aa)

21 Der Ausschreibung kann nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden, welche Kriterien mit welchem Gewicht bei im Wesentlichen gleicher Eignung maßgeblich herangezogen werden.

22 Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich. Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 32 und 49).

23 Diesen Anforderungen genügt die Stellenausschreibung des BND vom 24. Juni 2025 für den streitgegenständlichen Dienstposten nicht. Durch die gewählte Regelungstechnik der Verweisung auf die "sonstigen" Merkmale nach Anlage 10 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst in der Fassung vom 24. November 2022 (BB-BND) ist - selbst bei unterstellter Kenntnis dieses Textes - nicht hinreichend erkennbar, welche der nicht wortgleich abgefassten Merkmale nach Auffassung des BND eigenständige Bedeutung haben und damit zusätzlich in Ansatz gebracht werden müssen (vgl. zur Kritik an der Verweisungsregelung bereits BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - BVerwGE 185, 373 Rn. 34). Nur unter diesen Voraussetzungen versteht der BND die Merkmale aber als "sonstige" im Sinne der Ausschreibung und damit als eigenständige Vergleichskriterien.

24 Überdies ist nicht erkennbar, welche der sonstigen Merkmale eigenständig in Ansatz gebracht werden und welche der in Anlage 10 der BND-Beurteilungsbestimmungen aufgeführten Kriterien nur in ein "kumuliertes" Merkmal einfließen. Diese Unsicherheit gilt selbst für das Eigenverständnis des BND: Während das der Verweisung entnommene Merkmal "Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern" nach den Ausführungen in der Antragserwiderung vom 22. Dezember 2025 (S. 11) als eigenständiges Merkmal beim Bewerbervergleich in Ansatz gebracht worden ist, hat der BND auf Nachfrage im Schriftsatz vom 5. März 2026 (S. 5) erläutert, das Merkmal sei lediglich als einer von vier Unterpunkten im "kumulierten" Merkmal Führungskompetenz berücksichtigt worden.

25 Welche herausgehobenen Merkmale im Fall des gleichen Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung maßgeblich berücksichtigt werden und welche Kriterien dabei lediglich als Unterpunkte eines "kumulierten" Merkmals herangezogen werden, kann der Ausschreibung daher nicht hinreichend klar entnommen werden (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 50).

bb)

26 Insbesondere aber entspricht das der Ausschreibung zugrundeliegende Anforderungsprofil nicht der Aufgabenbeschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens.

(1)

27 Auswahlentscheidungen, die - wie die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens - den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen, dürfen nur anhand der verfassungsunmittelbar vorgegebenen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorgenommen werden. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28).

28 Dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale bei Vergabeentscheidungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG sind nur im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung denkbar und setzen voraus, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (stRspr, vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 29 ff. m. w. N.).

29 Derartige Ausnahmeanforderungen hat der Senat dem BND in der Vergangenheit grundsätzlich zugebilligt. Angesichts der Besonderheit und Vielgestaltigkeit seiner Aufgaben und dem Umstand, dass in der Laufbahn des höheren Dienstes keine passgenaue Ausbildung besteht, lässt die Laufbahnbefähigung für sich genommen noch keinen hinreichenden Schluss darauf zu, dass ein Beamter geeignet ist, die Aufgaben eines seinem Statusamt zugeordneten Dienstpostens beim BND ordnungsgemäß zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 35 und vom 24. Juli 2024 - 2 VR 5.23 - NVwZ-RR 2024, 1050 Rn. 23). Ob und inwieweit diese Rechtsprechung im Hinblick auf die inzwischen in kurzen Zeitabständen praktizierte Verwendungsrotation aufrechterhalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Problematik, dass die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens - und damit in dem beim BND praktizierten "einaktigen Modell" auch die nachfolgende Beförderung - anhand spezifischer Anforderungen erfolgt, die für die Statusamtsvergabe so nicht gelten, wird aber deutlich schärfer, wenn der ausgewählte Beamte auf dem Dienstposten, um dessentwillen eine Verengung der Auswahlkriterien erfolgt, nur einen kurzen Zeitraum verbleibt. Dass auch in diesem Modell eine eigenständige Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts - also die Beförderung - entbehrlich sein könnte, erscheint begründungsbedürftig.

30 Jedenfalls aber setzt die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen voraus, dass die geforderten Voraussetzungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, sich also aus den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 21; Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 33, vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - NVwZ-RR 2014, 885 Rn. 10 und vom 24. Juli 2024 - 2 VR 5.23 - NVwZ-RR 2024, 1050 Rn. 24). Dementsprechend sieht auch Ziffer III 3.1.1 der Richtlinie zur Durchführung von Verfahren zur internen förderlichen Besetzung von Dienstposten und Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern (m/w/d) im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2021 (Förderungsrichtlinie-BND - FöRL-BND) vor, dass die jeweiligen Anforderungen "sachgerecht aus den dem Dienstposten zugeordneten dienstlichen Aufgaben zu entwickeln" sind.

(2)

31 Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Stellenausschreibung einer Sachgebietsleitung nicht. Denn nach der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens vom 12. August 2024 beträgt bereits der Bereich von Führungs- und Leitungsaufgaben 50 % der anfallenden Arbeitsvorgänge. Darüber hinaus sind auch die aufgeführten Fachaufgaben maßgeblich von Grundsatz-, Überwachungs- und Konzeptionsaufgaben geprägt, die deutliche Elemente einer Leitungsfunktion aufweisen. Demgegenüber benennt nur eines der zehn herausgehobenen Merkmale im Anforderungsprofil die "Führungskompetenz" als maßgebliches Kriterium. Selbst wenn man Teile der Eignungsbeurteilung in den Merkmalen "Managementfähigkeit" und "Durchsetzungsvermögen" auf eine mögliche Führungseignung beziehen wollte, ergäbe sich noch immer ein deutliches Missverhältnis, das eine Einordnung der Vorgaben als sachlich gerechtfertigt nicht mehr zulässt.

32 Zwar kann nach dem hergebrachten Laufbahnprinzip des Berufsbeamtentums, wonach verschiedene Ämter in einer Laufbahn zusammengefasst werden und hierfür einheitliche Befähigungsvoraussetzungen gelten (vgl. etwa § 17 Abs. 5 BBG für den hier vorliegenden höheren Dienst), grundsätzlich erwartet werden, dass ein Beamter jedenfalls diejenigen Dienstposten ausüben kann, die seinem Statusamt oder dem nächsthöheren Beförderungsamt zugeordnet sind (vgl. § 22 Abs. 3 BBG). Denn insoweit gelten grundsätzlich dieselben Qualifikationsvoraussetzungen (vgl. § 16 Abs. 1, § 22a Abs. 1 BBG). Hierzu gehört in den Laufbahnen des höheren Dienstes auch die Übernahme von Führungsfunktionen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - BVerwGE 185, 385 Rn. 33).

33 Soweit die besonderen Fähigkeiten für Führungsaufgaben in Rede stehen, ist aber zu berücksichtigen, dass Grad und Ausmaß dieser Eignung nicht unmittelbar mit der bislang gezeigten fachlichen Leistung korrelieren müssen. Denn die Anforderungen für eine Führungseignung können sich von den für eine Fachtätigkeit erforderlichen Voraussetzungen unterscheiden (vgl. Lorse, DÖV 2024, 627 <636> für die Funktion der Schulleitung). Für die Feststellung und Bewertung einer Führungseignung sind daher andere Gesichtspunkte erforderlich. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass etwa für die Vergabe des Amts eines Vorsitzenden Richters soziale Kompetenzen und Fähigkeiten im Bereich der Führungsverantwortung verstärkte Bedeutung erlangen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - NVwZ-RR 2008, 433 <434> sowie Kammerbeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 15 f. für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landgerichts).

34 Die Vorstellung des BND, dass die Eignung für die Vergabe eines Sachgebietsleiterdienstpostens einer besonderen Bewertung bedarf (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - juris Rn. 10), trifft daher zu - unabhängig davon, dass das ursprünglich hierfür gewählte Modell eines zwingend erfolgreich zu absolvierenden Assessmentcenters nicht tragfähig ist.

35 Diesen Anforderungen trägt die nunmehr gewählte Verfahrensweise, die unzulässige Vorgabe eines zwingenden Anforderungsprofils zwar zu streichen, auf jede sonstige Nachführung der Ausschreibung aber zu verzichten, nicht angemessen Rechnung. Denn hiermit verbleibt ein Anforderungsprofil, das der - vorrangig auf Führungs- und Leitungsfunktionen zugeschnittenen - Aufgabenbeschreibung des ausgeschriebenen Dienstpostens nicht mehr entspricht.

b)

36 Auch die über den Antragsteller erstellte aktuelle Regelbeurteilung begegnet durchgreifenden Zweifeln.

37 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 33 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 63). Ausgangspunkt der Betrachtung sind damit die in den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen. Aus diesen muss das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig entwickelt werden. Je uneinheitlicher das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Bild des Beamten ist, desto höher ist das Begründungsbedürfnis für die Vergabe des Gesamturteils.

38 Unzulässig wäre dagegen, den Beamten - etwa im Hinblick auf die Vorgabe bestimmter Notenquoten - einer bestimmten Notenstufe zuzuordnen und die Einzelmerkmale nachfolgend "passend" zu vergeben. Denn bei dieser Verfahrensweise wird nicht das Gesamturteil aus der hierfür maßgeblichen Tatsachengrundlage der jeweiligen Einzelmerkmale entwickelt, sondern a priori vorgegeben und nachfolgend "stimmig gemacht".

39 An der Ordnungsgemäßheit des Zustandekommens der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers bestehen im Hinblick auf die E-Mail des Personalreferats vom 25. Juli 2024 durchgreifende Bedenken. Denn die Möglichkeit, die festgestellte Divergenz der Notenvergabe für die Einzelmerkmale und des Gesamturteils durch die Vergabe eines anderen Gesamturteils - nämlich der "stimmig" zu den Bewertungen der Einzelmerkmale zu vergebenden Note 6 - aufzulösen, findet sich in den Hinweisen nicht. Ausgeführt ist lediglich, dass und ggf. wie zu verfahren ist, um den "Fehler zu korrigieren" und das vergebene Gesamturteil der Note 5 plausibel zu begründen. Entsprechend sind die Beurteiler nachfolgend auch verfahren.

40 Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass es theoretisch denkbar ist und grundsätzlich auch im zulässigen Beurteilungsspielraum stünde, dass die Beurteiler nachfolgend in eigenständigen Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Bewertung im Leistungsmerkmal "Zeitmanagementfähigkeit" und in den Befähigungsmerkmalen "Entscheidungsvermögen", "Konzeptionelles Arbeiten" und "Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern" herabzustufen ist. Nach Aktenlage spricht indes nichts dafür, dass eine derartige, auf die Einzelmerkmale bezogene Abwägung stattgefunden hat. Vielmehr drängt sich auf, dass die Beurteiler ihren "Fehler" durch die Korrektur der für Einzelmerkmale vergebenen Bewertungen "korrigiert" haben. Eben jenes Vorgehen wäre indes rechtswidrig.

41 Im Übrigen findet sich zu den vom BND vorgetragenen "Prüfschleifen" in den - ansonsten ausführlichen - BND-Beurteilungsbestimmungen nichts. Vielmehr ist dort eine Aufhebung von Beurteilungen ausschließlich "auf die Einhaltung der formellen Vorgaben" beschränkt (vgl. Ziffer 18.11 BB-BND).

c)

42 Weitere Fehler des Auswahlverfahrens hat der Antragsteller nicht dargelegt.

aa)

43 Richtig ist allerdings der Einwand des Antragstellers, dass sich die Berechnungsmethodik des Bewerbervergleichs nicht einfach erschließt. Zur Gewährleistung von Transparenz und der Anwendung gleicher Maßstäbe hat der BND zwar umfangreiche Vorgaben zur Verwaltungspraxis verschriftlicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 25). Die Modalitäten und Einzelheiten des Bewerbervergleichs lassen sich indes auch unter Heranziehung der einschlägigen Vorgaben (vgl. Ziffer III 5.2.2 FöRL-BND) nur schwer erfassen. Auch der erkennende Senat hat hierzu eine Reihe konkreter Nachfragen benötigt, die teilweise zur Korrektur der ursprünglichen Angaben des BND in der Antragserwiderung geführt haben.

44 Tatsächlich vergleicht der BND im Rahmen des Auswahlverfahrens die Beurteilungen in den herausgehobenen Merkmalen in jeder Zweierkonstellation. Dazu vergibt er jeweils einen Punkt, wenn die Personen in dem Merkmal gleich beurteilt sind. Besteht eine Notendifferenz, erhält der besser Beurteilte die Notendifferenz "gutgeschrieben". "Kumulierte" Merkmale, also solche, die sich - wie hier die Führungskompetenz - aus mehreren Einzelmerkmalen zusammensetzen, werden in der Summe als +1 gewertet, sofern ein Unterschied zwischen den Bewerbern besteht. Die jeweiligen Punkte pro Person werden am Ende addiert und die Ergebnisse gegenübergestellt. Damit ergibt sich ein Punkteverhältnis, das jeweils nur den Vergleich der herausgehobenen Merkmale zwischen zwei konkreten Bewerbern betrifft.

45 Diese Verfahrensweise ist zwar aufwändig und könnte auch anders ausgestaltet werden (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1933 Rn. 31). Sie überschreitet den dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bewerbervergleichs aber nicht, sofern das Ergebnis bereits bei einem Unterschied von zwei Punkten als wesentlich unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - BVerwGE 185, 373 Rn. 36).

bb)

46 Nicht zu beanstanden ist auch der dabei vorgesehene wertende Vergleich von bereits gezeigter Führungskompetenz mit lediglich potentieller Führungseignung.

47 Der Antragsteller ist - mangels entsprechender Verwendung - im Leistungsmerkmal Führungskompetenz bislang nicht beurteilt worden, während die Beigeladene insoweit bereits eine regelbeurteilte Tätigkeit vorweisen kann. Nach "jahrelanger Verfahrenspraxis" verfährt der BND in diesen Konstellationen so, dass ein Qualifikationsvorsprung von +1 des bereits mit Führungsverantwortung betrauten Beamten angenommen wird, sofern dieser in der Leistungsbeurteilung überdurchschnittlich (also mindestens mit der Notenstufe 4) beurteilt worden ist.

48 Der Vergleich von Beamten, die bislang nicht mit Personalführungsaufgaben betraut waren und bei denen daher nur eine prognostische Einschätzung ihrer Führungseignung möglich ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - BVerwGE 185, 385 Rn. 32 ff.), mit Konkurrenten, die bereits über eine beurteilte Führungserfahrung verfügen, weist denklogisch eine asymmetrische Tatsachengrundlage auf. Wie diese Spannungslage aufzulösen ist, obliegt - mangels normativer Vorgaben - grundsätzlich dem Spielraum des Dienstherrn.

49 Die vom BND hierzu gewählte Verfahrensweise, eine bereits bestätigte Führungskompetenz mit einem leichten Plus in den Bewerbervergleich einzustellen, erscheint nicht sachwidrig und entspricht grundsätzlich auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG. Zur Wahrung der Chancengleichheit für bislang zwar amtsangemessen, aber ohne Führungsaufgaben verwendete Beamte erscheint indes eine Einschränkung geboten. Denn diesen Bewerbern ist die Chance, ihre Führungskompetenz auch praktisch unter Beweis zu stellen, bislang nicht eröffnet worden. Sofern dem Beamten in der Führungseignung die Höchstnote zuerkannt worden ist, erscheint die Annahme eines Vorsprungs für den bereits mit Führungsaufgaben betrauten Konkurrenten nicht hinreichend gesichert. Auch dem unbestrittenen "Genie", das eine herausragende Führungsleistung mit höchster Sicherheit erwarten lässt, könnte eine bessere Bewertung nicht zuerkannt werden. Sofern also der bislang nicht mit Führungsaufgaben betraute Beamte in seiner Führungseignung mit der Bestnote bewertet worden ist, hat eine Vorrangstellung des bereits in Führungskompetenz beurteilten Beamten zu unterbleiben. Dies gilt umso mehr, als dessen erbrachte Führungstätigkeit am Maßstab des bisherigen Statusamts beurteilt worden ist.

50 Was dies im Fall des Antragstellers bedeutet, kann gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden. Denn vor der Intervention des Personalreferats durch die E-Mail vom 25. Juli 2024 war der Antragsteller im Merkmal Führungseignung mit der Bestnote bewertet worden.

cc)

51 Schließlich musste der streitgegenständliche Dienstposten entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus organisatorischen Gründen neu ausgeschrieben werden. Nach dem Vorbringen des BND betrifft die Neuorganisation des Direktorats nicht das Sachgebiet des streitgegenständlichen Dienstpostens. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

d)

52 Die vom Antragsteller in Bezug auf die Beigeladene erhobenen Rügen sind nicht begründet.

aa)

53 Das sog. "Kennlerngespräch" (vgl. Ziffer 5.3 FöRL-BND) der Beigeladenen geht auf die erste Auswahlentscheidung vor der Neuausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens zurück. Es entsprach in diesem Verfahrensstadium ständiger Verwaltungspraxis des BND und begründet keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit bei der Durchführung des zweiten Auswahlverfahrens. Irgendwie geartete Nachwirkungen hat der Antragsteller nicht benannt.

bb)

54 Die Beigeladene durfte auch in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Ausweislich der Angaben im Auswahlvermerk war sie seit Oktober 2022 als Referentin Projektleitung eingesetzt und erfüllt damit nach Aktenlage das - weit gefasste - "konstitutive" Anforderungsmerkmal "Bewährung in mindestens einer regelbeurteilten Verwendung in einer Tätigkeit im Projektmanagement mit einer Mindestdauer von zwei Jahren". Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

cc)

55 Die Regelbeurteilung der Beigeladenen hätte nach den vorgetragenen Modalitäten der verwaltungsinternen "Prüfschleifen" auch keiner Korrektur bedurft. Anders als im Fall des Antragstellers tragen die vergebenen Einzelnoten "stimmig" das Gesamturteil der Notenstufe 5.

dd)

56 Warum in der Auswahlentscheidung der Teilzeitwunsch der Klägerin (mit einem Anteil von 9/10 der regulären Arbeitszeit) ausdrücklich hätte berücksichtigt werden müssen, legt der Antragsteller nicht dar; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Denn in der Stellenausschreibung war ausdrücklich der Hinweis enthalten, dass der Dienstposten auch für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet ist (vgl. zur Anforderung "Vollzeitbeschäftigung" etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 1995 - 5 M 6322/95 - NVwZ-RR 1996, 677).

e)

57 Die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Anforderungsprofils und einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich.

3.

58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

59 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 46). Maßgeblich für die Festsetzung ist das Endgrundgehalt des dem höherwertigen Dienstposten entsprechenden Statusamts einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 - juris Rn. 5).

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.