2 StR 509/24
2 StR 509/24
Aktenzeichen
2 StR 509/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
04. November 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2.

2 Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Menges                       Zeng                       Schmidt

            Zimmermann              Herold

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