2 StR 292/24
2 StR 292/24
Aktenzeichen
2 StR 292/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
14. Juli 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2024

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis schuldig ist,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

2 Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.

3 Da sich die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Umgang mit Cannabis bezieht, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG als im konkreten Fall milderes Gesetz zur Anwendung zu bringen. Dies zieht die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

a)

4 Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte, der in seiner Wohnung ca. 757 Gramm Cannabis, davon drei Viertel zum gewinnbringenden Weiterverkauf, aufbewahrte, wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG) schuldig.

b)

5 Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ungeachtet des bereits mildernd berücksichtigten Umstands, dass es sich bei Cannabis um eine „weiche Droge“ handele, nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei der nunmehr gebotenen Anwendung des milderen Strafrahmens des Konsumcannabisgesetzes zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Schuldspruchkorrektur nicht betroffen und haben Bestand.

Menges                           Meyberg                          Grube

                 Schmidt                           Zimmermann

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