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Aktenzeichen | 2 StR 146/24 |
Gericht | BGH 2. Strafsenat |
Datum | 23. September 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2023 wird
das Verfahren hinsichtlich Fall II.17 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in vier Fällen, des gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, und des Besitzes von Munition schuldig ist,
im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 13.000 Euro angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, wobei er in einem Fall die Tat durch einen anderen beging, wegen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises, wegen versuchter Hilfeleistung zur illegalen Einschleusung von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd sowie tateinheitlich mit Verschaffen eines verfälschten amtlichen Ausweises, und wegen Verwendung unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Verschaffen eines verfälschten amtlichen Ausweises sowie wegen unerlaubten Besitzes von Munition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet.
2 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II.17 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO eingestellt.
3 Der Schuldspruch bedarf aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts und im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung.
4 Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
5 Zwar hat das Landgericht in Fall II.2 der Urteilsgründe auf eine Einzelstrafe von vier Monaten erkannt, ohne sich – wie es § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO vorschreibt – in den Urteilsgründen mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Jedoch drängt sich angesichts des auffällig hohen Maßes an krimineller Energie und des Seriencharakters der Tat die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB in einem solchen Maße auf, dass ein Beruhen des Urteils auf der fehlenden ausdrücklichen Erörterung ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 – 1 StR 382/08; vom 12. Dezember 2023 – 1 StR 16/23, NStZ 2024, 476).
6 Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO Bestand. Zwar führt die Teileinstellung zum Wegfall der im Fall II.17 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann jedoch angesichts der in die Gesamtstrafe einbezogenen weiteren Einzelfreiheitsstrafen (neben der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, zweier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr sowie vier weiteren Einzelstrafen zwischen 4 und 8 Monaten) ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
7 Der Einziehungsausspruch hat nicht in vollem Umfang Bestand. In Folge der Teileinstellung vermindert sich der Einziehungsbetrag um den im Fall II.17 der Urteilsgründe angesetzten Tatertrag in Höhe von 5.000 Euro. Im Übrigen weist die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler auf.
8 Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges des Rechtsmittels besteht hinsichtlich der verbleibenden Kosten kein Anlass für eine Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO.
Menges | Appl | RiBGH Meyberg ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. | ||
Menges | ||||
Grube | Lutz |