2 StR 25/25
2 StR 25/25
Aktenzeichen
2 StR 25/25
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
05. Oktober 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Dezember 2021, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, schuldig ist;

b)

aufgehoben

aa)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.1, II.4, II.5, II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe,

bb)

im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

2 Das Landgericht hat mit Ausnahme zu Fall II.8 der Urteilsgründe, der den Handel mit Amphetamin betrifft, folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3 Am 29. Dezember 2017 verfügte der Angeklagte über 180 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 7,5 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf (Fall II.1 der Urteilsgründe).

4 Am 30. November 2018 veräußerte der Angeklagte für einen Dritten Cannabis für 30 Euro. Der Angeklagte wurde dafür in unbekannter Höhe entlohnt (Fall II.4 der Urteilsgründe).

5 Am 11. Dezember 2018 veräußerte der Angeklagte für einen Dritten Cannabis für 50 Euro. Der Angeklagte wurde dafür in unbekannter Höhe entlohnt (Fall II.5 der Urteilsgründe).

6 Am 22. Februar 2019 veräußerte der Angeklagte für einen Dritten Cannabis für 120 Euro. Der Angeklagte wurde dafür in unbekannter Höhe entlohnt (Fall II.7 der Urteilsgründe).

7 Im Oktober und November 2019 übergab der Angeklagte dem Nichtrevidenten P zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Drogen sowie Cannabis zur Aufbewahrung, unter anderem insgesamt 505,92 Gramm Marihuana mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 59,21 Gramm THC, weitere 107 Gramm Marihuana mit unbekanntem Wirkstoffgehalt, 38,48 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 3,89 Gramm Amphetaminbase, weitere 9,32 Gramm Amphetamin mit unbekanntem Wirkstoffgehalt sowie 2,34 Gramm MDMA. Zweimal je 50 Gramm Marihuana lieferte der Nichtrevident auf Geheiß des Angeklagten an Käufer aus. Die übrigen Rauschmittel wurden am 11. November 2019 sichergestellt (Fall II.9 der Urteilsgründe).

8 Vor dem 11. November 2019 übergab der Angeklagte der Nichtrevidentin B insgesamt 200,25 Gramm Cannabis bzw. Cannabisprodukte mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 41,54 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf (Fall II.10 der Urteilsgründe).

9 Das Landgericht hat die Fälle II.4, II.5 und II.7 der Urteilsgründe rechtlich als (täterschaftliches) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, die Fälle II.1, II.9 und II.10 als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewertet.

2.

10 Die revisionsrechtliche Überprüfung führt in den Fällen II.1, II.4, II.5, II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

a)

11 Die revisionsrechtliche Überprüfung erstreckt sich in den genannten Fällen auf den Schuldspruch, obwohl der Angeklagte die Revision wirksam (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 27 Rn. 14, und vom 14. August 2024 – 5 StR 424/23, Rn. 8 f.; Beschlüsse vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216, und vom 17. September 2024 – 6 StR 165/24, Rn. 5) auf den Strafausspruch beschränkt hat. Das Revisionsgericht hat auch bei einem durch Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftigen Schuldspruch eine nachträgliche, gemäß § 2 Abs. 3 StGB§ 354a StPO beachtliche Gesetzesänderung zu berücksichtigen, wenn diese den Tatbestand der angewendeten Vorschrift nicht verändert, sondern nur die Strafdrohung mildert. Dies ist im Verhältnis des Konsumcannabisgesetzes zum Betäubungsmittelgesetz der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2024 – 5 StR 424/23, Rn. 9; Beschlüsse vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216, und vom 17. September 2024 – 6 StR 165/24, Rn. 8).

b)

12 Das Konsumcannabisgesetz erweist sich in den Fällen II.1, II.9 und II.10 auch unter Berücksichtigung des für besonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG bei der gebotenen konkreten Betrachtung im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371, 374 f. Rn. 42 mwN) gegenüber dem vom Landgericht insoweit herangezogenen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG als milder (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 3 StR 83/24, Rn. 6 mwN). In Fall II.9 steht das Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Senat schließt insoweit aus, dass noch weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine nicht geringe Menge der gehandelten Betäubungsmittel belegen; eine Zusammenrechnung mit dem Wirkstoffgehalt der Cannabisprodukte kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 StR 73/24, StV 2024, 598 Rn. 6). In den Fällen II.4, II.5 und II.7 ist der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG gegenüber dem vom Landgericht insoweit herangezogenen Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG ebenfalls milder.

c)

13 Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StGB wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3.

14 Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der für die Fälle II.1, II.4, II.5, II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen nach sich. Angesichts des gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG deutlich und gegenüber § 29 Abs. 1 BtMG nicht unerheblich milderen Strafrahmens des § 34 KCanG kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht insoweit geringere Strafen verhängt hätte. Die Aufhebung der sechs Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat die Überprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

4.

15 Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Da sich das Verfahren nur gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung nach § 354 Abs. 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2025 – 2 StR 324/25, Rn. 6 mwN).

16 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil und die Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 1 StR 359/17, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 4 Rn. 3). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:

„Zwischen dem Eingang der Revisionsakten bei der Staatsanwaltschaft Gießen im April 2022 […] und deren Weiterleitung an den Generalbundesanwalt Ende Dezember 2024 […] sind über zweieinhalb Jahre vergangen. Die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft Gießen hat mit Verfügung vom 23. Juni 2022 vermerkt, dass keine Revisionsgegenerklärung abgegeben werden soll […]. Erst unter dem 23. Dezember 2024 sind der Revisionsübersendungsbericht gefertigt und die Akten sodann an den Generalbundesanwalt übersandt worden […], wo sie am 13. Januar 2025 eingegangen sind. Eine Begründung für die erhebliche Verzögerung ist den Akten nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit (vgl. auch § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) und eingedenk des Umstandes, dass Rechtsmittelsachen stets als Eilsachen zu behandeln sind (Nr. 153 RiStBV), ergibt sich insoweit eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die auch in einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Revisionsverfahren liegen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2000 – 3 StR 502/99, NStZ 2001, 52; vom 20. Juni 2007 – 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32; vom 17. Januar 2024 – 2 StR 100/23; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., MRK, Art. 6 Rn. 38; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 514).“

17 Dem schließt sich der Senat an. Das neue Tatgericht wird im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens über die Notwendigkeit einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu befinden haben.

Menges                         Appl                         Zeng

                   Grube                        Lutz

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