2 StR 239/22
2 StR 239/22
Aktenzeichen
2 StR 239/22
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
29. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 2.220.000,00 Euro als Gesamtschuldner des Einziehungsbetrages haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke     

Krehl     

Eschelbach

Meyberg     

Schmidt     

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