1 BvR 128/23
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung in einem Zivilverfahren - unzureichende Beschwerdebegründung
Aktenzeichen
1 BvR 128/23
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
10. Dezember 2023
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Zudem ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung bis heute nicht erfolgt.

2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken an der Ablehnung der Terminsverlegung ist die Sachverhaltsschilderung zu lückenhaft, als dass sie eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung zuließe.

3 Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.