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2 StR 235/23
2 StR 235/23
Aktenzeichen
2 StR 235/23
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
24. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten A. angelasteten generalpräventiven Erwägungen begegnen mit Blick auf die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an deren Berücksichtigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 132/23, juris Rn. 14 mwN), Bedenken. Der Senat kann indes ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannten Erwägungen, denen es selbst zudem kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, auf mildere als die im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens liegenden Einzelstrafen und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Menges
Appl
Zeng
RiBGH Schmidt ist
wegen Urlaubs
gehindert zu
unterschreiben.
Menges
Lutz
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