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2 StR 225/24
2 StR 225/24
Aktenzeichen
2 StR 225/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
13. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.
Was die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO anbelangt, befindet sich die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 23. März 2024 in vollständiger Form in der Hauptakte. Gleichwohl ist die Rüge unzulässig, weil die Revision es versäumt, die im Beweisantrag aufgelisteten, von einem Sachverständigen auf ihre „Echtheit“ zu untersuchenden E-Mails, Chat-Nachrichten und Whats-App-Kommunikationen mitzuteilen, so dass dem Senat eine Überprüfung des ablehnenden Beschlusses durch die Strafkammer nicht möglich ist.
Zeng
Appl
Meyberg
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Lutz ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
Zeng
Herold
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