3 So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsgesuch vorliegend vor allem mit früheren politischen Ämtern und Tätigkeiten des Richters Müller. Aus der vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. August 2017 - 2 BvC 67/14 -, Rn. 3). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen seine Ausführungen zu einer Nähebeziehung des Richters Müller zum Streitgegenstand, die er vor allem mit einem Interesse der CDU am Ausgang des Verfahrens begründet, solche nicht zu belegen.