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2 StR 196/23
2 StR 196/23
Aktenzeichen
2 StR 196/23
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
09. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Entscheidungsgründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
2Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 2. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2023 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.
3Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.
Appl
Eschelbach
Zeng
Grube
Schmidt
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