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Aktenzeichen | 2 StR 143/25 |
Gericht | BGH 2. Strafsenat |
Datum | 25. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. Dezember 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und (mit) Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und den Vollzug der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist auf den Maßregelausspruch beschränkt. Sie hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.
2 Das Landgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Die Freundin des Angeklagten, der an einer seit spätestens 2015 dokumentierten schizoaffektiven Störung mit maniformen wie depressiven Symptomen leidet, war seit April 2022 in einer geschlossenen Wohnform einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für psychisch Kranke untergebracht. Sie kehrte von einem Ausgang am 30. Juli 2022 nicht wieder zurück, sondern hielt sich für mehrere Wochen beim Angeklagten verborgen. Ihre Mutter brachte sie am 25. August 2022 zurück, der Angeklagte erhielt ein Hausverbot für die Einrichtung. Am 31. August 2022 bekam der Angeklagte eine SMS seiner Freundin, die ihn vermisste und sehen wollte. Er begab sich zu der Einrichtung und sprach mit seiner Freundin durch ein gekipptes Sicherheitsfenster. Als die einzige anwesende Mitarbeiterin ihn aufforderte zu gehen, schrie er sie im Zustand krankheitsbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit an, sie solle seine Freundin gehen lassen, beleidigte und bedrohte sie und schlug mit einem Lattbeil auf eine Glasfenstertür und mehrere Sicherheitsfenster ein. Die Dreifachverglasungen wurden beschädigt, am Fenster zum Büro der Einrichtung splitterten alle drei Schichten. Die Mitarbeiterin atmete einen Glassplitter ein und wurde hierdurch leicht verletzt.
4 Der Angeklagte befand sich seit dem Tattag für mehrere Wochen in stationärer Behandlung einer psychiatrischen Klinik, davon bis auf wenige Tage in geschlossener Unterbringung nach dem Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychiatrischen Krankheiten. Seit der Entlassung am 7. Oktober 2022 zeigte er sich unter ambulanter Behandlung und regelmäßiger Depotmedikation stabil ohne Hinweise einer Manie oder Psychose und ohne akute Gefährdungsaspekte, wenn auch bei fortbestehenden formalen Denkstörungen, Stimmungsschwankungen und reduzierter Belastbarkeit. Bei der Geschädigten entschuldigte er sich im Jahr 2023 und erneut in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht.
5 Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist wirksam (§ 344 Abs. 1 StPO).
6 Eine Rechtsmittelbeschränkung ist nach den allgemeinen Grundsätzen wirksam, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252 f.; vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, Rn. 5, und vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22, Rn. 41, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 68, 117, 119). Eine neben Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist grundsätzlich selbständig anfechtbar (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1954 - 4 StR 755/53, BGHSt 5, 312, 313; vom 22. April 1969 - 1 StR 90/69, NJW 1969, 1578, und vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, Rn. 2; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 334/15, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 22 Rn. 3; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 12; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 63 Rn. 32; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 318 Rn. 24 u. § 344 Rn. 7; BeckOK-StPO/Wiedner, 58. Ed., § 344 Rn. 29; so auch schon RG, Urteil vom 14. Juni 1937 - 2 D 234/37, RGSt 71, 265, 266 f.; BayObLG, Urteil vom 21. Dezember 1954, RevReg. 2 St 928/54, BayObLGSt 1954, 162, 163 f.), sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshindernisse ergeben.
7 Ein Fall der Untrennbarkeit ist hier nicht gegeben. Dass der Angeklagte mit der Begründung seines Rechtsmittels nicht nur die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen seiner Unterbringung nach § 63 StGB angreifen will, sondern auch die Annahme einer überdauernden Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB beanstandet, steht der Wirksamkeit der Beschränkung nicht entgegen. Der Senat hat bereits in einem früheren Urteil eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Maßregelausspruch auch in einem Fall für wirksam erachtet, in dem die Feststellungen des Landgerichts das Vorliegen eines länger andauernden Zustands erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht belegten (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, Rn. 2, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 63 Zustand 44; kritisch zur Wirksamkeit derartiger Beschränkung demgegenüber Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 53; vgl. dagegen SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 344 Rn. 23). Rückwirkungen auf den Schuldspruch sind nicht zu befürchten, da nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ausgeschlossen werden kann (insofern anders als in den Fällen von BGH, Urteile vom 2. Mai 1961 - 5 StR 77/61, und vom 15. Januar 2025 - 5 StR 616/24, NStZ-RR 2025, 105, 106 f.; Beschlüsse vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 259 f., und vom 20. September 2002 - 2 StR 335/02, BGHR StPO § 318 Maßregel 1). Dies beanstandet die Revision auch nicht, die die gesicherte Annahme einer überdauernden erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit angreift. Eine Verknüpfung der Maßregelanordnung mit der Bemessung der Strafe hat das Landgericht nicht hergestellt. Eine solche wäre auch durch die Feststellung einer uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im zweiten Rechtsgang nicht zu besorgen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, vgl. SK-StPO/ Frisch, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526/15, Rn. 25, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 63 Zustand 45).
8 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB durch das Landgericht nicht beweiswürdigend belegt sind.
9 Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Ihre Anordnung setzt - neben der höhergradigen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten - die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19, StV 2020, 371, 372 Rn. 9; vom 13. Juni 2023 - 1 StR 136/23, Rn. 3; vom 13. September 2023 - 4 StR 208/23, Rn. 5, und vom 16. November 2023 - 2 StR 349/23, Rn. 5; jew. mwN).
10 Von diesen Grundsätzen ist die Strafkammer im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend ausgegangen. Sie hat zur Begründung der Maßregel insofern ausgeführt, der Angeklagte habe unter dem Eindruck einer manisch entgleisten schizoaffektiven Störung gehandelt. Sein rational nicht nachvollziehbarer Zorn habe zu einer massiven Überreaktion geführt, so dass er krankheitsbedingt den Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand habe entgegenbringen können als der Durchschnittsbürger. An mehreren anderen Stellen der Urteilsgründe hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zwar die Fähigkeit gehabt, für eine gewisse Zeit entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln. Allerdings habe es unter der manischen Episode eine erhöhte affektive Durchlässigkeit gegeben, so dass der Angeklagte seinen Ärger darüber, nicht zu seiner Partnerin gelangen zu können, erheblich schlechter habe regulieren können als eine nicht erkrankte Person.
11 Diese Bewertung steht indes in nicht aufgelöstem Widerspruch zu den an anderer Stelle der Urteilsgründe wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen. Dieser habe dargelegt, dass die manische Episode zum Tatzeitpunkt zwar keine Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gehabt habe. Gleichwohl sei aber zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Der Angeklagte habe die Fähigkeit gehabt, sich für einen gewissen Zeitraum zu steuern; allerdings sei eine höhere affektive Durchlässigkeit gegeben gewesen, bei der der Affekt weniger habe reguliert werden können. Die Urteilsgründe belegen nicht, wie die Strafkammer sich über die mitgeteilte Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen hinaus, eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vom Erheblichkeitsgrad des § 21 StGB lediglich nicht ausschließen zu können, die sichere Überzeugung von deren Vorliegen verschafft hat. Angesichts des normalpsychologisch erklärbaren Tatmotivs in einem nicht lediglich imaginierten Konflikt mit der Geschädigten erklärt sich ungeachtet der langjährig verfestigten Erkrankung mit der Folge einer höheren affektiven Durchlässigkeit eine schuldmindernde Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung auch nicht von selbst, zumal der Angeklagte, bei dem erstmals im Jahr 2014 Symptome einer Psychose auftraten, auch bereits in den Jahren 2003 und 2004 mehrmals wegen Gewaltdelikten mit Freiheitsstrafen belegt worden war.
12 Über den Maßregelausspruch ist daher umfassend neu zu befinden. Der Senat hebt deshalb auch die „zugehörigen“ Feststellungen auf. Mit aufgehoben sind damit auch die auf die bisherige psychiatrische Begutachtung gestützten tatsächlichen Feststellungen zum Zustand des Angeklagten, die der Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das Landgericht zugrunde liegen. Der Schuld- und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils bleiben hiervon jedoch unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 4 StR 539/03, Rn. 8), ohne dass das neue Tatgericht bei der erneuten Prüfung der Unterbringungsanordnung an die bisherige Annahme einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gebunden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 1 StR 517/60, BGHSt 15, 279, 285). Es wird beachten müssen, wie sich die Verhältnisse des Angeklagten in der Zwischenzeit entwickelt haben.
Menges | Meyberg | Grube | ||
Schmidt | Zimmermann |