III ZR 140/25
III ZR 140/25
Aktenzeichen
III ZR 140/25
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
12. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 23. Mai 2025 - 9 U 105/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.855,25 €.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem Abbruch eines verwaltungsgerichtlichen Güteverfahrens, in dem es um die Nutzung der Bibliothek der beklagten Stiftung öffentlichen Rechts ging, Schadensersatzansprüche geltend.

2 Das Landgericht hat die erstinstanzlich zuletzt auf Zahlung von 10.391,36 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist mit Versäumnisurteil des Kammergerichts vom 18. Februar 2025 zurückgewiesen worden. Auf ihren Einspruch hat das Kammergericht mit Urteil vom 23. Mai 2025 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und ihren mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 eingereichten - auf Zahlung von nunmehr insgesamt 20.855,25 € gerichteten - Berufungsantrag zurückgewiesen.

3 Der beim Bundesgerichtshof zugelassene vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Berufungsurteil fristgerecht Beschwerde erhoben, das Mandat aber vor Begründung des Rechtsmittels innerhalb der gemäß § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO bis zum 13. November 2025 verlängerten Frist niedergelegt.

4 Am 9. November 2025 hat die Klägerin einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt.

II.
1.

5 Der Antrag ist unbegründet. Nach § 78 b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei zunächst einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt nach einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, MDR 2014, 613 Rn. 9 und vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, BeckRS 2014, 23522 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - IX ZR 95/22, juris Rn. 2 und vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, juris Rn. 2).

a)

6 Dies hat die Klägerin nicht dargelegt. Nach ihrem bis zum Ablauf des 13. November 2025 eingegangenen Antragsvorbringen ist die Mandatsniederlegung auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen. Denn sie hat auf einer Begründung der aus Sicht ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde bestanden, obwohl dieser ihr nach Durchsicht der Gerichtsakte seine Einschätzung ausführlich schriftlich dargelegt und ihre diesbezüglichen Gegenvorstellungen wiederholt beantwortet hatte. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines eigenen Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Bestellung eines Notanwalts. Denn eine Partei hat keinen Anspruch auf eine inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechende, mit denen ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht in Einklang stehende Rechtsmittelbegründung. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung beim Bundesgerichtshof und der Eigenverantwortung sowohl des ursprünglich mandatierten als auch eines nachfolgend gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013, aaO Rn. 12 und vom 27. November 2014, aaO; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022, aaO Rn. 3).

b)

7 Davon abgesehen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin - die Absagen annähernd aller beim Bundesgerichtshof zugelassenen und wegen einer Mandatsübernahme angeschriebenen Rechtsanwälte vorgelegt hat - auch aussichtslos. Auch ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter postulationsfähiger Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, das Rechtsmittel im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Antragsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2.

8 Die Verwerfung der - mangels form- und fristgerechter Begründung unzulässigen - Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen. Denn ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin vor Fristablauf den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen dafür aber nicht dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024, aaO Rn. 6 mwN).

VRiBGH Dr. Herrmann ist

wegen Urlaubs verhindert

zu signieren.

     Arend

Arend

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