3 Die erhobene Verfassungsbeschwerde des Antragstellers ist bisher - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
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Eine hinreichende Begründung fehlt insbesondere bei der vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt gestellten Rüge, das Verwaltungsgericht habe wegen mehrerer Fragen, deren Klärung dem Europäischen Gerichtshof obliege, die Sache dort vorlegen müssen. Dabei geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlagepflicht besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1982, Rs. 35/82, juris, Rn. 9). Der Beschwerdeführer fordert ersatzweise eine Interessenabwägung zu der Frage, ob es ihm zuzumuten sei, von Italien aus das Hauptsacheverfahren zu führen. Dabei setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Abwägung auf Seite 4 seines Beschlusses in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.