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Aktenzeichen | IX ZR 154/24 |
Gericht | BGH 9. Zivilsenat |
Datum | 30. April 2026 |
Dokumenttyp | Urteil |
Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.
Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten; sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko für den Mandanten hinweist, das der Rechtsschutzversicherung geschuldet ist.
Auf die Revision der Klägerin wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Oktober 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 35.907,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1 Die Klägerin ist ein Rechtsschutzversicherer. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: nur noch die Beklagte) ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagten zu 2 bis 6 sind ihre Gesellschafter. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, nimmt die Klägerin die Beklagten aus übergegangenem Recht zweier ihrer Versicherungsnehmer auf Ersatz eines Kostenschadens in Anspruch.
2 Die Versicherungsnehmer zeichneten eine Beteiligung an einem Unternehmen der G. . Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie erwartet. Im Jahre 2007 stellten die Gesellschaften der G. Insolvenzantrag. 2011 beriet die Beklagte die Versicherungsnehmer wegen Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer der G. . Am 19. Dezember 2011 fertigte die Beklagte zur Hemmung der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer einen Güteantrag, den sie bei einer Schlichtungsstelle einreichte. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 erteilte die Klägerin Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit der Beklagten. Das Güteverfahren scheiterte.
3 Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 beantragte die Beklagte im Namen der Versicherungsnehmer Deckungsschutz für eine Klage gegen zwei der Wirtschaftsprüfer der G. . Mit Schreiben vom 26. Januar 2013 erteilte die Klägerin Deckungszusage. Die Klage wurde am 14. Februar 2013 erhoben. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wies die Beklagte die Versicherungsnehmer darauf hin, dass in Parallelfällen Klagen gegen die Wirtschaftsprüfer der G. aufgrund einer angeblich eingetretenen Verjährung abgewiesen worden seien. Die hiergegen eingelegten Berufungen seien nicht erfolgreich gewesen, weil sich das Oberlandesgericht im Kern der Auffassung des Landgerichts angeschlossen habe. Land- und Oberlandesgericht hätten ihre Argumente einer neueren Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Haftung aus Kapitalanlageberatung entnommen. Hier seien Ansprüche aus unerlaubter Handlung betroffen, so dass der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig sei. Dieser habe sich zur Verjährung bei entsprechenden Fällen noch nicht geäußert. Es stelle sich daher die Frage, ob der Rechtsstreit in der Erwartung einer positiven Entscheidung, die der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch fällen könne, durch mündliche Verhandlung fortgeführt werden solle oder ob die Rechtsverfolgung durch Klagerücknahme eingestellt werden solle. Bei einer Klagerücknahme seien Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer der G. für die Versicherungsnehmer nicht mehr durchsetzbar. Sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage müsse der Rechtsschutzversicherer die angefallenen Kosten begleichen.
4 Mit Urteil vom 12. April 2019 wurde die Klage nach mündlicher Verhandlung durch das Landgericht wegen Verjährung abgewiesen, insbesondere weil der Güteantrag der Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht hinreichend genau bezeichnet habe. Die Versicherungsnehmer legten keine Berufung ein. Das Urteil wurde rechtskräftig.
5 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung in Höhe der von ihr erstatteten Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Beklagten und für die gerichtliche Rechtsverfolgung. Sie meint, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag mit den Versicherungsnehmern verletzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Zahlungsantrags zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7 Das Berufungsgericht hat schon eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint und hierzu ausgeführt:
8 Der Beklagten sei nicht vorwerfbar, dass sie zur Hemmung der Verjährung einen Güteantrag gestellt und keine Klage erhoben habe. Zwar habe ein Anwalt dann, wenn mehrere Wege in Betracht kämen, den sichersten zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers zu wählen. Ein Rechtsbeistand habe seinen Auftraggeber zudem vor Rechtsnachteilen durch Verjährung zu bewahren. Nach diesen Grundsätzen sei es den Beklagten indes nicht vorwerfbar, dass sie zur Verjährungshemmung einen Güteantrag gestellt hätten. Zwar möge einer Klageerhebung auch dann verjährungshemmende Wirkung zukommen, wenn die Klage unschlüssig sei. Dieser Umstand habe die Beklagte indes nicht dazu verpflichtet, von der Stellung eines Güteantrags abzusehen. Denn in dem Fall, dass der Güteantrag alle erforderlichen Angaben enthalte, komme dem Güteantrag dieselbe Wirkung zu wie einer Klage.
9 Der Beklagten sei auch keine pflichtwidrige Fortführung des Vorprozesses trotz eingetretener Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung vorzuwerfen. Unter Zugrundelegung der Grundsätze für eine Anwaltshaftung könne es bei einer objektiven Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung eine Pflichtverletzung sein, den Mandanten nicht entsprechend aufzuklären. Mit dem Landgericht sei davon auszugehen, dass eine die objektive Aussichtslosigkeit begründende höchstrichterliche Entscheidung in den Fällen der G. erstmals mit den die Nichtzulassungsbeschwerden zurückweisenden Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2019 (I ZR 438/17) und vom 6. August 2019 (VI ZR 49/18) vorgelegen habe. Dabei könne dahinstehen, ob frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die verjährungshemmende Wirkung von Güteanträgen ergangen seien und auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung fänden. Die Fälle der G. unterschieden sich von den Fallkonstellationen der vor dem 30. Juli 2019 durch den Bundesgerichtshof ergangenen Entscheidungen dadurch, dass neben der Frage der Individualisierung der Forderung in Güteanträgen ganz wesentlich die Frage mitentscheidend gewesen sei, ob der Beklagtenseite in dem Vorprozess die Erhebung der Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich verwehrt gewesen sei. Dass kein Rechtsmissbrauch durch die seinerzeitigen Beklagten gegeben gewesen sei, habe erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2019 festgestanden.
10 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11 Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings erkannt, dass die Beklagte nicht deshalb gegen ihre Pflichten aus dem mit den Versicherungsnehmern geschlossenen Mandatsvertrag verstoßen hat, weil sie zur Hemmung der Verjährung einen Güteantrag gestellt und keine Klage erhoben hat.
12 Der rechtliche Berater hat das Gebot der Beschreitung des sichersten Weges zu beachten. Kommen mehrere Maßnahmen in Betracht, hat er deshalb diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Gibt die rechtliche Beurteilung zu begründeten Zweifeln Anlass, so muss der Rechtsanwalt auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt (BGH, Urteil vom 19. September 2024 - IX ZR 130/23, WM 2024, 2118 Rn. 11 mwN).
13 Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung war nicht sicherer oder gefahrloser als die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung durch Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags. Insbesondere waren die Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zur Verjährungshemmung im Falle der Klageerhebung nicht geringer als die Anforderungen an die Individualisierung in einem Güteantrag. Vielmehr sind an den Güteantrag keine allzu strengen Individualisierungsanforderungen zu stellen, weil das Güteverfahren (jetzt: Streitbeilegungsverfahren) - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) führt; auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 24).
14 Hätte die Beklagte - eine entsprechende Pflicht unterstellt - Klage erhoben und dadurch die Verjährung rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, hätte der Aussicht den Vorprozess zu gewinnen nicht die eingetretene Verjährung entgegengestanden. Das hätte Auswirkungen auf die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Kostenschadens gehabt.
15 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein und derselbe Kostenschaden zwei unterschiedlichen, sich wechselseitig ausschließenden Streitgegenständen unterfallen. Der Mandant kann behaupten, der Vorprozess wäre bei pflichtgemäßem Vorgehen des Anwalts gewonnen und ihm folglich keine Kostenpflicht auferlegt worden. Hier tritt der Kostenschaden neben den Schaden, der im Verlust der Hauptsache liegt. Zum anderen kann der Mandant geltend machen, der Anwalt habe den nicht gewinnbaren Vorprozess gar nicht erst einleiten oder fortführen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 25 mwN).
16 Die Klägerin macht nicht geltend, der Vorprozess wäre auch bei rechtzeitiger Hemmung der Verjährung nicht gewinnbar gewesen. Sie hat sich ersichtlich auch nicht darauf berufen, der Vorprozess wäre bei rechtzeitiger Hemmung der Verjährung gewonnen worden. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines solchen hypothetischen Kausalverlaufs. Auch die Revision macht nur geltend, die Beklagte habe die Versicherungsnehmer wegen eingetretener Verjährung von der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche mit Klage vom 14. Februar 2013 abhalten müssen.
17 Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte aufgrund des Gebots zur Beschreitung des sichersten Weges gehalten war, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Güteantrag anhand der seinerzeit bereits vom Oberlandesgericht München (WM 2008, 733, 734 f) gestellten (höheren) Anforderungen zu individualisieren.
18 Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat die Beklagte ihre anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie die Versicherungsnehmer der Klägerin nicht hinreichend über die nach Klageerhebung am 14. Februar 2013 aufgetretene Veränderung der Ausgangslage beraten hat.
19 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der rechtliche Berater nicht erst dann gehalten, den Mandanten über die (veränderten) Erfolgsaussichten eines eingeleiteten Rechtsstreits zu beraten, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.
20 Die objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ist von Bedeutung für das Eingreifen des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten, dessen Risiko, im Falle einer Niederlage die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen, durch einen bestehenden Deckungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung oder eine bereits vorliegende Deckungszusage herabgemindert ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Mandant eher bereit ist, sich auf einen Rechtsstreit ungewissen oder zweifelhaften Ausgangs einzulassen, wenn sein Kostenrisiko aufgrund einer Rechtsschutzversicherung herabgemindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 37 ff; vom 16. Mai 2024 - IX ZR 38/23, WM 2024, 1806 Rn. 17 ff).
21 Die Pflicht des rechtlichen Beraters zur Beratung über die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits gilt hingegen gleichermaßen sowohl gegenüber einem nicht rechtsschutzversicherten Mandanten als auch gegenüber einem Mandanten mit Rechtsschutzversicherung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 32 ff).
22 Auch der rechtsschutzversicherte Mandant ist deshalb über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten eines eingeleiteten Rechtsstreits zu beraten, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändert. Nur so erhält der Mandant die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Rechtsverfolgung auf der Grundlage der veränderten Lage neu zu bewerten. Im Rahmen der Beratung kann der rechtliche Berater nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abzuraten. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt wird und danach das Rechtsschutzbegehren des Mandanten keine Aussicht auf Erfolg mehr hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 31). Das bedeutet aber nicht, dass die Pflicht zur Beratung erst eingreift, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist. Nicht das "Ob" der Beratung hängt von der Aussichtslosigkeit ab, sondern der Inhalt der Beratung in Gestalt der zu erteilenden Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen.
23 Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte gehalten, die Versicherungsnehmer über die veränderten Erfolgsaussichten des durch Klageerhebung vom 14. Februar 2013 eingeleiteten Rechtsstreits zu belehren.
24 Parallele Klagen gegen die Wirtschaftsprüfer der G. wurden wegen Verjährung abgewiesen. Eingelegte Berufungen scheiterten, weil sich das Oberlandesgericht im Kern der Auffassung des Landgerichts anschloss. Zudem trafen zunächst der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 16 ff) und kurze Zeit später auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, WM 2015, 2292 Rn. 19 ff) Entscheidungen zu den Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten Anspruchs.
25 Folge der veränderten Ausgangslage war eine ganz erhebliche Verschlechterung der Erfolgsaussichten des eingeleiteten Rechtsstreits. Mit der Annahme einer Hemmung der Verjährung durch Land- oder Oberlandesgericht war nicht mehr zu rechnen. Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs bestanden nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht. Dies gilt auch für die vom Berufungsgericht für entscheidend gehaltene Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die beklagten Wirtschaftsprüfer als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.
26 Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der rechtliche Berater über die Sach- und Rechtslage klarwerden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 28 mwN). Die Beklagte war daher verpflichtet, die Auswirkungen der veränderten Ausgangslage auf die Erfolgsaussichten des eingeleiteten Rechtsstreits eigenständig zu beurteilen und das Ergebnis zum Gegenstand der geschuldeten Beratung gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin zu machen. Dies gilt insbesondere, soweit die Rechtslage noch nicht höchstrichterlich geklärt war. Ob die von den beklagten Wirtschaftsprüfern erhobene Einrede der Verjährung als rechtsmissbräuchlich anzusehen war, musste die Beklagte daher selbst beurteilen.
27 Die Beklagte hat ihrer Pflicht zur Beratung über die veränderten Erfolgsaussichten des eingeleiteten Rechtsstreits nicht genügt. Insbesondere waren die im Schreiben vom 15. Januar 2019 an die Versicherungsnehmer der Klägerin enthaltenen Hinweise nicht ausreichend.
28 Nicht ausreichend war der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin als Rechtsschutzversicherer der Versicherungsnehmer die angefallenen Kosten sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage begleichen müsse und damit für die Versicherungsnehmer kein Kostenrisiko bestehe.
29 Das Recht des Mandanten, nach entsprechender Beratung durch den Rechtsanwalt eigenverantwortlich über die Einleitung und Fortführung der Rechtsverfolgung zu entscheiden, wird durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung nicht berührt (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 33). Der versicherungsvertragliche Anspruch auf Deckungsschutz entsteht mit Eintritt des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Anspruch als eigenständiger Wert im Vermögen des rechtsschutzversicherten Mandanten. Die spätere Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers verstärkt lediglich den bereits bestehenden Deckungsanspruch im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 21). Es obliegt allein dem rechtsschutzversicherten Mandanten, über den Einsatz des Deckungsanspruchs für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu entscheiden. Es gilt nichts anderes als für das sonstige Vermögen des Mandanten, das ebenfalls allein seiner Disposition unterliegt. Um die Entscheidung über den Einsatz des Deckungsanspruchs eigenverantwortlich und sachgerecht treffen zu können, ist der rechtsschutzversicherte Mandant über die Erfolgsaussichten ebenso zu beraten wie der nicht versicherte. Überdies berührt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreits nicht nur die Vermögensinteressen des Mandanten. Trotz anwaltlicher Vertretung erfordert ein Rechtsstreit Zeit und Aufmerksamkeit. Die Beziehungen des Mandanten zum Prozessgegner können negativ beeinflusst werden. Auch deshalb ist es allein Sache des Mandanten, nach entsprechender Beratung durch den Rechtsanwalt über die Einleitung oder Fortsetzung der Rechtsverfolgung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 34).
30 Die in Anbetracht der veränderten Ausgangslage geschuldeten Hinweise zu den verschlechterten Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung enthält das Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2019 an die Versicherungsnehmer der Klägerin auch im Übrigen nicht.
31 Auch im Blick auf die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits geht es darum, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen rechtlichen Angelegenheiten vermeiden zu können. Aufgrund der Beratung muss der Mandant in der Lage sein, Chancen und Risiken des Rechtsstreits selbst abzuwägen. Hierzu reicht es nicht, die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken zu benennen. Der Rechtsanwalt muss auch das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen. Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 29 mwN).
32 Diesen Anforderungen genügte die Beratung gemäß Schreiben vom 15. Januar 2019 schon deshalb nicht, weil dieses keine Mitteilung über das Ergebnis einer von der Beklagten vorgenommenen Einschätzung über das ungefähre Ausmaß der mit der veränderten Ausgangslage verbundenen Risiken enthielt. Die bloße Mitteilung der die Ausgangslage verändernden Umstände an sich (verlorene Parallelprozesse, neuere Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs) überantwortete die Einschätzung der hiermit verbundenen Risiken den Versicherungsnehmern als Mandanten der Beklagten und reichte deshalb nicht. Geschuldet gewesen wäre nach den bisher getroffenen Feststellungen der Hinweis darauf, dass die Rechtsverfolgung allenfalls noch geringe Erfolgsaussichten habe, weil mit der Annahme einer Hemmung der Verjährung durch Land- oder Oberlandesgericht nicht mehr zu rechnen sei, Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bestünden und dies auch für die Frage gelte, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die beklagten Wirtschaftsprüfer als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.
33 Der angefochtene Beschluss ist danach im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies gilt insbesondere im Blick auf die Frage, ob und falls ja in welcher Höhe den Versicherungsnehmern ein kausaler Schaden entstanden ist. Das hängt davon ab, wann die nach den bisher getroffenen Feststellungen geschuldete Beratung zu erteilen war und wie sich die pflichtgemäß beratenen Versicherungsnehmer verhalten hätten.
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