2 BvR 793/26
Gegenstand Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ausschließung eines Richters wegen Beteiligung an der Sache (vormalige Behördenleitung, Adressat der verfahrensgegenständlichen Dienstaufsichtsbeschwerde)
Aktenzeichen
2 BvR 793/26
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
20. Juni 2026
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Frank, weil er als damaliger Generalbundesanwalt und Behördenleiter die Verantwortung für die ablehnende Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers getragen hat, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens war (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>). Zudem hat sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn persönlich gerichtet. Er wird von dem Richter Wöckel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2026 vom 2. Dezember 2025).

II.

2 Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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