1 Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Frank, weil er als damaliger Generalbundesanwalt und Behördenleiter die Verantwortung für die ablehnende Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers getragen hat, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens war (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>). Zudem hat sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn persönlich gerichtet. Er wird von dem Richter Wöckel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2026 vom 2. Dezember 2025).