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2 BvR 1691/20
GegenstandNichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl eines bedingten Insolvenzplanes nicht substantiiert dargelegt
Aktenzeichen
2 BvR 1691/20
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
14. Oktober 2020
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerin zu 2. gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerdeführer haben nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargelegt, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene erste Insolvenzplan weiterhin Rechtswirkung entfaltet und für die Verfassungsbeschwerde damit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Insolvenzplan - wie hier geschehen - mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB verknüpft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 42; s.a. Eidenmüller, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 44 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der entsprechenden Meinung in der Literatur setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.
2Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).