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6 StR 511/23
6 StR 511/23
Aktenzeichen
6 StR 511/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
04. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht mit den Begriffen „überweisen“ beziehungsweise „eine Überweisung veranlassen“ keine unterschiedlichen Begehungsweisen bezeichnet. Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in allen zwölf Fällen hinreichend festgestellt.
Sander
Feilcke
Tiemann
Wenske
Fritsche
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