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2 BvQ 84/22
GegenstandUnzulässiger Eilantrag, gerichtet ua auf die Rückgängigmachung einer Zwangsräumung
Aktenzeichen
2 BvQ 84/22
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
30. September 2022
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13>; 155, 357 <374 Rn. 38>; BVerfGK 1, 32 <39>). Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt aufheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), nicht jedoch über die Beseitigung der Beschwer hinaus den Parteien des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. BVerfGE 7, 99 <106>; 14, 192 <193>).