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2 BvQ 67/19
GegenstandAblehnung des Erlasses einer eA wegen offensichtlich unzureichender Antragsbegründung
Aktenzeichen
2 BvQ 67/19
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
04. September 2019
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG.
2Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>; BVerfGK 7, 188 <192>). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragsschrift ermöglicht nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvQ 76/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2).
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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