XII ZB 60/26
XII ZB 60/26
Aktenzeichen
XII ZB 60/26
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
29. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz
1.

Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens.

2.

Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12, BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10, FamRZ 2010, 1976).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2025 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Januar 2026, soweit darin die gegen diese Genehmigung gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen worden ist, die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG).

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen ihrer Unterbringung und ihrer Zwangsbehandlung.

2 Die im Jahr 1986 geborene Betroffene leidet an einer chronifizierten psychischen Erkrankung in Form einer Schizophrenie. Auf Antrag ihrer Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffenen deren (weitere) Unterbringung bis zum 12. April 2026 und medikamentöse Zwangsbehandlung für die Zeit vom 23. Dezember 2025 bis zum 1. Februar 2026 genehmigt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.

3 Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen sie in ihren Rechten verletzt haben.

II.

4 Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme richtet. Sie führt insoweit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - <gco-l-u>XII ZB 365/24</gco-l-u> - FamRZ 2025, 814 Rn. 4 mwN). Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

1.

5 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene müsse weiterhin zur Heilbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, weil im Falle ihrer Entlassung die Gefahr einer erneuten stärkeren Exazerbation und eigengefährdender Fehlhandlungen bestünde. Durch eine konsequente medikamentöse Behandlung könne eine Verbesserung der krankheitsbedingten Symptome erreicht werden, wodurch die Betroffene Alltagskompetenzen zurückgewinnen könne. Der Zustand der Betroffenen habe sich bislang nur unzureichend stabilisiert, weshalb derzeit nicht anzunehmen sei, dass die Betroffene die begonnene medikamentöse Behandlung ambulant fortsetzen werde. In der Vergangenheit sei sie bereits mehrfach (zuletzt am 11. Juli 2025) kurze Zeit nach ihrer Entlassung in einem desorganisierten, psychotischen und verwahrlosten Zustand als Akutfall zur erneuten psychiatrischen Behandlung stationär aufgenommen worden.

6 Die Betroffene lehne eine psychiatrische Behandlung zwar nicht mehr generell ab. Sie sei vielmehr unter dem Druck der Genehmigungen der Zwangsbehandlung bei mehreren Depot-Gaben des Wirkstoffs Zuclopenthixol kooperativ gewesen und habe sich in ihrer Anhörung am 8. Januar 2026 zur weiteren Abnahme des entsprechenden Depotpräparats - auch im ambulanten Rahmen - bereiterklärt. Ihre Bereitschaft sei jedoch nach dem in der Anhörung gewonnenen Eindruck noch nicht hinlänglich tragfähig, um hierauf künftig eine Behandlung auf freiwilliger Basis stützen zu können. Der Betroffenen fehle weiterhin die innere Überzeugung, dass ihr die Behandlung helfe. Daher lägen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer weiteren, die Dauer von sechs Wochen nicht überschreitenden Zwangsbehandlung vor.

2.

7 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nur insoweit stand, als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus genehmigt worden ist.

a)

8 Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht angesichts der Geschehensabläufe in der (auch jüngeren) Vergangenheit davon ausgegangen ist, die Betroffene werde die erforderliche medikamentöse Behandlung ambulant nicht fortführen, solange sich ihr Gesundheitszustand nicht hinreichend stabilisiert habe. Der Senat hat die (auch) diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

b)

9 Demgegenüber moniert die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht erfüllt waren.

10 Nach der Legaldefinition in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB liegt eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann vor, wenn die Maßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Indes rechtfertigen die Feststellungen der Vorinstanzen die Annahme eines der Behandlung mit dem Depotpräparat entgegenstehenden natürlichen Willens der Betroffenen nicht, so dass insoweit eine Zwangsbehandlung nicht (mehr) erforderlich war.

aa)

11 Der Anwendungsbereich des § 1832 BGB (bis 21. Juli 2017: § 1906 Abs. 3 BGB und bis 31. Dezember 2022: § 1906 a BGB) ist von vornherein nur eröffnet, wenn der im Rechtssinne einwilligungsunfähige Betroffene einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 15 f. mwN) ausdrücklich geäußert oder zumindest - etwa durch Gesten - nach außen manifestiert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 2020 - XII ZB 561/19 - FamRZ 2020, 1122 Rn. 20 und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 398/17 - FamRZ 2018, 525 Rn. 21). Äußert der Betroffene seinen natürlichen Willen nicht, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist, handelt es sich bei einer ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommenen Behandlungsmaßnahme zwar um einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, es liegt aber keine Zwangsmaßnahme vor (BVerfG NJW 2021, 3590 Rn. 40 [zu § 1906 a BGB] unter Verweis auf BT-Drucks. 17/11513 S. 7 [zu § 1906 Abs. 3 BGB]; vgl. auch BeckOK BGB/Müller-Engels [Stand: 1. Februar 2026] § 1832 Rn. 10; Dodegge NJW 2013, 1265, 1266; Grengel/Roth ZRP 2013, 12, 15).

12 Als natürlicher Wille kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt (vgl. MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1832 Rn. 13; Weber/Leeb BtPrax 2014, 119, 120). Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betroffenen zur Entäußerung seines natürlichen Willens (vgl. BeckOGK/Brilla [Stand: 1. Januar 2026] BGB § 1832 Rn. 20). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme versteht (Lipp FamRZ 2013, 913, 920). Gelingt ein Überzeugungsversuch und ist der Betroffene mit seinem natürlichen Willen einverstanden, sich behandeln zu lassen, insbesondere ein Medikament einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen, erfolgt die ärztliche Maßnahme nicht zwangsweise und ist daher auch nicht nach § 1832 BGB genehmigungsbedürftig (vgl. BeckOGK/Brilla [Stand: 1. Januar 2026] BGB § 1832 Rn. 20). In einer solchen Konstellation verbietet sich wegen der Schwere des Eingriffs auch ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 18, 38 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11).

13 Ob eine ärztliche Maßnahme dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Ist der Betroffene beispielsweise mit der Verabreichung eines Medikaments einverstanden, weil er sich dadurch eine baldige Entlassung erhofft, steht der ärztlichen Maßnahme als solcher der natürliche Wille des Betroffenen nicht entgegen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. November 2025 - XII ZB 396/25 - FamRZ 2026, 311 Rn. 9 mwN zur Unbeachtlichkeit der Motivation für einen nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB geäußerten Betreuerwunsch). Wenn der Betroffene hingegen eine Behandlung mit Blick auf eine bereits erfolgte Genehmigung der Zwangsbehandlung lediglich erduldet, etwa um die Anwendung von Zwang bei der Verabreichung des Medikaments zu vermeiden, liegt ein der Maßnahme widersprechender Wille vor. Denn die Kundgabe der Ablehnung einer Behandlung erfordert keinen physischen Widerstand (vgl. auch BVerfG FamRZ 2024, 1724 Rn. 13 mwN; Dodegge NJW 2013, 1265, 1266; Lipp FamRZ 2013, 913, 920 f.).

bb)

14 Auf der Grundlage seiner Feststellungen durfte das Beschwerdegericht nicht von einem der Behandlung mit dem Wirkstoff Zuclopenthixol als Depotpräparat entgegenstehenden Willen der Betroffenen ausgehen.

15 Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Betroffene habe sich - wenn auch unter dem Druck der bereits erfolgten Genehmigungen der Zwangsbehandlung - zuletzt kooperativ gezeigt und ausdrücklich mit der weiteren Gabe dieses Depotpräparats einverstanden erklärt. Ferner habe sie den Willen zu einer ambulanten Behandlung bekundet. Hierin liegt nicht lediglich eine Bereitschaft zur Erduldung der - andernfalls zwangsweise erfolgenden - medikamentösen Behandlung, sondern die Betroffene hat zum Ausdruck gebracht, diese Behandlung nicht länger abzulehnen. Ob die Motivation hierfür darin begründet lag, dass die Betroffene auf eine baldige Entlassung hoffte, wie der Stationsarzt im Anhörungstermin vermutet hat, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Betroffene innerlich davon überzeugt war, dass ihr die Behandlung hilft.

16 Es fehlt auch an rechtlich tragfähigen Feststellungen für die Annahme, dass es sich insoweit lediglich um ein „Lippenbekenntnis“ der Betroffenen gehandelt hat und die weitere Behandlung mit dem Präparat tatsächlich ihrem natürlichen Willen widersprach. Denn ausweislich des beschwerdegerichtlichen Anhörungsvermerks hatte sich die Betroffene das alle 14 Tage intramuskulär zu injizierende Präparat bereits fünfmal, also während eines Zeitraums von ungefähr zwei Monaten, freiwillig verabreichen lassen. Mithin gab es seinerzeit keine tragfähigen Anhaltspunkte für die beschwerdegerichtliche Annahme eines der Behandlung mit dem Depotpräparat widersprechenden Willens der Betroffenen. Für die hier nur in Rede stehende stationäre Behandlung kam es zudem nicht darauf an, ob die von der Betroffenen ebenfalls geäußerte Bereitschaft zur Fortführung der medikamentösen Behandlung in einem ambulanten Rahmen hinlänglich tragfähig war.

cc)

17 Auch die Feststellungen des Amtsgerichts waren nicht ausreichend, um einen dieser Behandlung entgegenstehenden Willen der Betroffenen annehmen zu können. Denn das Amtsgericht hat lediglich konstatiert, dass die Betroffene mit der Behandlung nicht einverstanden sei. Allerdings ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis vom 16. Dezember 2025, dass das Depotpräparat bereits seit dem 12. November 2025 intramuskulär verabreicht worden ist und die Betroffene dies „meistens“ freiwillig zugelassen hat. Dem amtsgerichtlichen Anhörungsvermerk vom 18. Dezember 2025 lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Betroffene eine weitere Behandlung mit dem Depotpräparat verweigert hätte.

3.

18 Auf den Antrag der Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zur Zwangsbehandlung die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN) verletzt haben.

19 Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigung ihrer Zwangsbehandlung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - <gco-l-u>XII ZB 365/24</gco-l-u> - FamRZ 2025, 814 Rn. 10 mwN).

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