1 Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld und den Richter Maidowski kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind oder pauschal gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).
2 So liegt der Fall hier. Die vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzungen und das angeblich parteiergreifende Verhalten wird nicht näher dargelegt, sondern pauschal behauptet. Der Befangenheitsantrag richtet sich ferner pauschal gegen alle Mitglieder des Spruchkörpers und zeigt ein individuell zurechenbares Verhalten einzelner Richter nicht auf. Im Hinblick auf die Ablehnung von Richter Maidowski ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass er derzeit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).
3 Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).