2 BvQ 63/22
Gegenstand Wegen Begründungsmangels unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Aktenzeichen
2 BvQ 63/22
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
21. Juli 2022
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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