26 W (pat) 539/22
Gegenstand Markenbeschwerdeverfahren – „lock4green“ – Wortmarke – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis
Aktenzeichen
26 W (pat) 539/22
Gericht
BPatG München 26. Senat
Datum
07. Mai 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 102 291.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M.Eur., sowie der Richterin Wagner am 8. Mai 2024

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 vom 12. Mai 2022 des Deutschen Patent- und Markenamts wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Wortzeichen

2 lock4green

3 ist am 15. Februar 2022 unter der Nummer 30 2022 102 291.5 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 21 und 35.

4 Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren der

5 Klasse 20: Kunststoffbehälter

6 Klasse 21: Haushaltsgegenstände für den Küchenbedarf; Behälter und Gefäße für den Haushalt; Behälter und Gefäße für den Küchenbedarf; Behälter zum Frischalten von Nahrungsmitteln; Apparate für Haushaltszwecke [nicht elektrisch]; Gefäßverschlüsse für Haushaltsbehälter.

7 Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den englischen Begriffen "lock" (Schloss, Verschluss, Sperre, schließen, verschließen, klemmen, sichern, sperren) und "green" (grün, frisch, saftfrisch, ungebrannt, naiv) unter Einfügung der Ziffer "4" zusammen, wobei in Wort-/Zifferkombinationen die Ziffern "2" und "4" auch im inländischen Sprachgebrauch häufig als Platzhalter für die klanglich identischen englischen Wörter "to" und "for" benutzt würden, was auch hier hinsichtlich der Ziffer "4" der Fall sei. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier der normal informierte Durchschnittsverbraucher sowie der Handel im maßgeblichen Warenbereich, würden keine Probleme haben, das angemeldete Zeichen im Sinne von "verschließen/Verschluss für Grünes" und damit als schlagwortartig verkürzte Sachaussage dahingehend zu verstehen, dass die damit gekennzeichneten Waren für das Verpacken grüner Lebensmittel geeignet und bestimmt und zu diesem Zweck verschließbar seien.

8 Die Markenstelle hat zudem darauf hingewiesen, dass das zur angemeldeten Marke eingereichte Verzeichnis Mängel hinsichtlich der Bestimmtheit und Klassifizierbarkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweise. Es biete jedoch gleichwohl eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse, so dass angesichts der Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der Marke aus Gründen der Verfahrensökonomie die Klärung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen zurückgestellt werde.

9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

10 Er macht geltend, das angemeldete Zeichen "lock4green" sei unterscheidungskräftig. Es halte sich noch im erlaubten Bereich der Suggestion durch "sprechende Marken" und gehe weit über einen werbeüblichen Sachhinweis für die nämlichen Waren hinaus. Die Bezeichnung beschreibe die Produkte nicht direkt und unmittelbar und weise keinen unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren auf. Sie bestehe auch nicht aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache und weise hinsichtlich der beanspruchten Produkte keinen engen beschreibenden Bezug auf, zumal sie über keine solche Bekanntheit verfüge, dass sie nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst werde.

11 Soweit die Markenstelle hinsichtlich des Gesamtzeichens von der Bedeutung "verschließen/ Verschluss für Grünes" ausgehe, erfordere dies mehrere Gedankenschritte, die der Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehen werde. Die Gesamtbezeichnung weise in ihrer Bedeutung verschiedene Facetten auf, insbesondere könne "grün" neben "frisch" auch als "nachhaltig" oder "umweltbewusst" aufgefasst werden, wodurch sich eine Doppeldeutigkeit nach Art der "bewussten Konservierung von Lebensmitteln im Sinne eines umweltbewussten längstmöglichen Verzehrs und der Vermeidung von Lebensmittelvernichtung" entfalte. Zudem handele es sich um eine ungewöhnliche Wort-Zahl-Kombination, innerhalb derer kein Bestandteil hervorsteche. Die Zahl "4" sei allerdings in Verbindung mit englischsprachigen Begriffen für verschiedene Marken eingetragen, etwa "fit 4 age" für "Babykost", "SMILE 4 BEAUTY" für "medizinische Dienstleistungen" oder "Doc 4 kids" für "ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege", was die Unterscheidungskraft solcher Kombinationen belege. Schließlich werde der Verbraucher bei Haushaltsprodukten, insbesondere Behältnissen, das Zeichen nicht ohne weiteres mit den zurückgewiesenen Waren in Verbindung bringen, da diese auch andere Verwendungszwecke bzw. Aufbewahrungszwecke aufweisen könnten.

12 Der Anmelder beantragt sinngemäß,

13 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2022 aufzuheben.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

15 Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des Anmeldezeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegensteht. Insbesondere fehlt dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und es stellt auch keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

1.

16 Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

a)

17 Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2024, 216 Rdnr. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darf-erdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2021, 1526 Rdnr. 16 – NJW-Orange). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

18 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister). Dabei ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rdnr. 24 und 33 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rdnr. 13 – #darferdas? II).

19 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darfer-das? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

b)

20 Diesen Anforderungen hat das Wortzeichen "lock4green" zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, dem 15. Februar 2022, genügt, weil es für die zurückgewiesenen Waren der Klassen 20 und 21 weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufgewiesen, noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen hergestellt hat. Somit weist es die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis aufgefasst zu werden.

aa)

21 Die angemeldeten Waren richten sich in erster Linie an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, aber auch an den Fachhandel für Haushaltswaren und Behältnisse.

bb)

22 Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Wörtern "lock" und "green" zusammen, zwischen denen sich ohne Leerzeichen die Ziffer "4" befindet.

23 Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort "lock" wird als Substantiv und als Verb verwendet mit den vom DPMA genannten und belegten Bedeutungen "Schloss, Verschluss, Sperre, schließen, verschließen, klemmen, sichern, sperren" (vgl. Häublein/Jenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2000, S. 122; Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000, S. 129; PONS, Die 1000 wichtigsten Wörter Englisch – Grundwortschatz, 2007, S. 65; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/lock).

24 Die Ziffer "4" wird seit langem allgemein als Kürzel anstelle der zum englischen Grundwortschatz gehörenden Präposition "for" verwendet und vom angesprochenen Verkehr entsprechend verstanden (vgl. auch  BPatG 26 W (pat) 595/20 – 4Clean Care; 25 W (pat) 59/19BPatG 26 W (pat) 595/20 – 4Clean Care; 25 W (pat) 59/19 – Tools4Tools; 26 W (pat) 4/13 – stoff4you; 25 W BPatG 26 W (pat) 595/20 – 4Clean Care; 25 W (pat) 59/19 – Tools4Tools; 26 W (pat) 4/13 – stoff4you; 25 W (pat) 522/15 – ROOM4YOU; 33 W (pat) 548/10 – Do it 4 you; 27 W (pat) 66/02 – all4printer; 33 W (pat) 67/02 – sms4u; 30 W (pat) 163/01 – click4cash; 27 W (pat) 143/01 – 4fun; 33 W (pat) 153/01 – 4students; 27 W (pat) 38/97 – SHOE4YOU; BlPMZ 1996, 134 – 4YOU).

25 Das als Bezeichnung für die Farbe "grün" zum englischen Grundwortschatz zählende Wort "green" (vgl. Häublein/Jenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2000, S. 334, 357; Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000, S. 329; PONS, Die 1000 wichtigsten Wörter Englisch – Grundwortschatz, 2007, S. 51) hat als Adjektiv auch die vom DPMA genannten Bedeutungen "frisch, saftfrisch, ungebrannt, naiv" und wird als Substantiv in der Bedeutung "das Grün/ die Grünfläche" verwendet, im Plural ("greens") auch in der Bedeutung "das Blattgemüse", "das Grünzeug" oder "das Grüngemüse" (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/greens; https://www.linguee.com/english-german/search?source=auto&query=Grüngemüse).

26 In seiner Gesamtheit kann das Zeichen wörtlich mit "verschließen/ Verschluss für Grünes" übersetzt werden, wie die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA zu Recht ausgeführt hat.

cc)

27 Allerdings hat das angemeldete Zeichen für die verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 20 und 21 aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt entgegen der Ansicht der Markenstelle weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt vermittelt, noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen hergestellt. Vielmehr muss der angesprochene Verkehr gedankliche Überlegungen über den Bedeutungsgehalt des Zeichens anstellen, das vage und interpretationsbedürftig bleibt.

(1)

28 Schon die Gleichstellung von "green" mit "grüne Lebensmittel" erschließt sich dem angesprochenen Verkehr nicht ohne erhebliche Gedankenschritte. Denn der Begriff "greens" wird im Englischen für "Grünzeug" oder "Grüngemüse" nur im Plural verwendet, während das angemeldete Zeichen den Singular ("green") enthält. Aus der Verwendung des Wortes "green" folgt auch bzw. gerade für jemanden, der die englische Sprache gut kennt, nicht sofort die Bedeutung "grüne Lebensmittel", sondern lediglich der Hinweis auf die Farbe "grün".

29 Darüber hinaus ist auch unklar, was "grüne Lebensmittel" sein sollen, ob es also auf die Farbe des Lebensmittels ankommt oder darauf, dass diese besonders gesund sind oder dass sie besonders umweltfreundlich hergestellt wurden. Zwar wurde bereits zum Anmeldezeitpunkt auch im Inland von "Green Food" gesprochen (vgl. z.B.: 14.3.2017, https://www.essen-und-trinken.de/gesunde-ernaehrung/gruene-fruehlingsboten-12033838.html: "Grünes Gemüse gehört zu den gesündesten Lebensmitteln. Es ist kalorienarm und enthält viel Chlorophyll, das auch 'Blattgrün' oder 'Grünes Blut' genannt wird."; 11.8.2020, https://agrarbetrieb.com/green-food-unsexy-dafuer-aber-super-gesund/: "Green Food – unsexy, dafür aber super gesund"; Januar 2022, https://www.amc.info/de-de/blog/the-power-of-green-food/: "Eat Green – grüne Lebensmittel im Trend – Wenn du dich besonders gesund ernähren möchtest, solltest du besonders "grün" essen. Der Trend "Eat Green" bzw. der "grüne Lifestyle" ist schon seit Jahren ein beliebter Food Trend. Dabei wird grünes Essen wie Gemüse oder Früchte großzügig verzehrt. Je grüner also dein Teller, desto besser!"). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen Hinweis auf Lebensmittel, die tatsächlich eine grüne Farbe aufweisen (Sellerie, Basilikum, Melisse, Gerstengras, Brokkoli, Spinat etc.) und auf die daher als "Green Food" oder "grüne Lebensmittel" verwiesen wird. Um diesbezüglich in der angemeldeten Wortfolge "lock4green" einen beschreibenden Sinn zu erkennen, müsste der angesprochene Verkehr zunächst das Wort "green" mit farblich grünen Lebensmitteln assoziieren und sich dann überlegen, was die beanspruchten Behältnisse und Apparate mit genau diesen Lebensmitteln zu tun haben bzw. inwiefern die angemeldete Wortfolge die beanspruchten Waren vor diesem Hintergrund sachlich beschreibt. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Behältnissen und Apparaten der Klassen 20 und 21 erschließt sich jedoch nicht, weshalb diese nur für Inhalte, insbesondere Lebensmittel, mit einer bestimmten Farbe geeignet und bestimmt sein sollen. Ein entsprechender Zusammenhang bleibt mehr als interpretationsbedürftig.

30 Wenn es auf die Farbe des Lebensmittels selbst ankommen soll, kann auch der Reifegrad eine Rolle spielen, etwa bei Tomaten oder Bananen, die vor der Reife grün sind. Einiger Überlegung bedarf dann jedoch die Frage, weshalb die angemeldeten Behältnisse, insbesondere für den Haushalt und zum Frischalten von Nahrungsmitteln, für unreife Lebensmittel geeignet und bestimmt sein sollen, nicht aber für reife.

31 Darüber hinaus wurde der Begriff "Greens" – ausschließlich im Plural – bereits zum Anmeldezeitpunkt auch im Inland für Gemüsepulver verwendet (vgl. z.B.: 3.7.2020, https://www.sportnahrung-engel.de/sportnahrung-tipps/greens: "Greens: Sind Gemüsepulver gut oder schlecht?"; 7.12.2021, https://www.fitbook.de/ernaehrung/wie-sinnvoll-sind-gemuesepulver-fuer-gesundheit: ""Greens" – was bringen Gemüsepulver für die Gesundheit?"; 7.12.2021,https://www.zeit.de/news/2021-12/07/was-gemuesepulver-wirklich-bringen: "Was Gemüsepulver wirklich bringen"). Der Verkehr versteht jedoch "green" nicht ohne weitere Überlegungen als "Greens", zumal im Zusammenhang mit "lock" auch nach längerem Überlegen nicht verständlich ist, wofür ein "Schloss/ Verschluss für Gemüsepulver" benötigt wird.

32 Zudem wird und wurde der Begriff "green food" bzw. das Adjektiv "green" im Zusammenhang mit Lebensmitteln im Anmeldezeitpunkt auch dahingehend verstanden, dass diese gesunde, vegane und/ oder nachhaltige Lebensmittel sein sollen bzw. entsprechend ökologisch produziert wurden (vgl. z.B.: https://web.archive.org/web/20211204122932/https://www.hs-fulda.de/forschen/forschungseinrichtungen/wissenschaftliche-zentren-und-forschungsverbuende/elve/cluster-nachhaltige-lebensmittelwirtschaft; https://web.archive.org/web/20211027041336/https://foodiesmithaltung.de/; https://web.archive.org/web/20210728005929/https://gruene-startups.de/die-10-coolsten-nachhaltigen-food-start-ups/; zum Sachhinweis des Wortes "green" bzw. "grün" auf umweltfreundliche Produktion/ Umweltverträglichkeit: BPatG 28 W (pat) 91/12 – GREEN POWER MOTOR; 28 W (pat) 533/12 – Green Now; 27 W (pat) 524/15 – start green; 29 W (pat) 511/16 – Green IT Das Systemhaus; 25 W (pat) 45/20 – GREENFOOD; 26 W (pat) 524/20 – GreenTec). Grün als Symbolfarbe des Lebens ist gleichzeitig die klassische Farbe der Umweltschutzbewegung (vgl. Häublein/Jenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2000, S. 334) und kann ein Synonym für "biologisch-dynamisch, naturgemäß, naturverbunden, ökologisch, umweltbewusst, alternativ" sein, darüber hinaus kommt dem Begriff "Grün" auch eine substantivische Bedeutung ("das Grün") als umgangssprachliche Bezeichnung für "Pflanzen" bzw. "grünende Pflanzenteile" zu, nicht jedoch für "Gemüse" (vgl. BPatG 30 W (pat) 9/15 – Grün ist Leben). Selbst wenn "green" mit Lebensmitteln der einen oder anderen Art in Verbindung gebracht wird, bleibt für den angesprochenen Verkehr unklar, weshalb solche Lebensmittel weggesperrt ("lock") werden sollen bzw. ob es für die Nutzung der angemeldeten Behältnisse eine Rolle spielt, ob die darin aufbewahrten Lebensmittel oder sonstigen Produkte ökologisch produziert worden sind. Eine Antwort auf diese Frage liegt nicht auf der Hand, sondern es bedarf intensiver Gedankenleistung, um eine ansatzweise plausible Verbindung im Sinn eines Sachbezuges zwischen "lock4green" und den angemeldeten Waren herzustellen.

33 Im Übrigen kann "grün" im Zusammenhang mit Lebensmitteln auch mit Schimmel assoziiert werden (vgl. z.B. https://www.schimmelpilz-fachzentrum.de/lexikon/gruener-schimmel/; https://www.merkur.de/leben/wohnen/gruener-schimmel-ursache-wand-holz-tapete-gefaehrlich-or-zr-91215389.html), was zu weiteren Überlegungen des angesprochenen Verkehrs dahingehend führen könnte, was die angemeldeten Behältnisse und Apparate mit einem solchen Schimmelbefall zu tun haben könnten, zumal der Schutz gegen grünen Schimmel genau das Gegenteil von "for green" bedeutet. Ein entsprechendes Verständnis liegt jedoch im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht auf der Hand und ergibt auch keinen Sinn.

34 Nach alldem bleibt die Bedeutung von "green" im Rahmen des Anmeldezeichens "lock4green" und damit dessen Gesamtbedeutung vage. Das gilt jedenfalls für die in Klasse 20 angemeldeten Waren ("Kunststoffbehälter"), die im Zusammenhang mit verschiedenen Inhalten Verwendung finden können, aber auch für die in Klasse 21 angemeldeten Waren, die explizit den Haushalt betreffen. Es kann sich bei "green" ebenso um Küchenabfälle handeln wie um Planzenteile, Gemüse oder ganz andere (grünfarbene) Waren, wobei der Gedanke an Pflanzen zunächst im Vordergrund steht. Erst nach einigem Nachdenken kann der angesprochene Verkehr vermuten, dass die angebotenen Gefäße bzw. Verschlussvorrichtungen dem nachhaltigen Aufbewahren von (gesunden) Lebensmitteln dienen sollen.

(2)

35 Unklar ist weiterhin die Bedeutung des Bestandteils "lock" des Anmeldezeichens im Zusammenhang mit dem Bestandteil "green". Denn es erschließt sich dem angesprochenen Verkehr nicht auf Anhieb, weshalb etwas Grünes "weggesperrt" werden sollte.

36 Die angemeldeten Behältnisse der Klassen 20 und 21 dienen der Aufbewahrung von Dingen, nicht aber dem sicheren Verschluss bzw. dem Wegsperren. Im englischen Sprachgebrauch finden sich entsprechend für die Vorratshaltung und Aufbewahrung die Worte "store" bzw. "storage" oder "stock" bzw. "container", für Vorratsdose z.B.: "storage box" oder "storage tin" (https://www.deepl.com/de/translator#de/en/Vorratsdose); für Vorratsbehälter z.B.: "storage tank" (https://www.linguee.com/german-english/translation/Vorratsbehälter.html). Die Unionsmarken LocknLock (EM 018072035) bzw.

Abbildung

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

(EM 009195843) werden zwar für insbesondere für Frischhaltedosen mit verschließbarem Deckel verwendet (vgl. z.B. https://www.qvc.de/kochen-und-geniessen/locknlock/_/N-lg0qZo3bzbw/c.html; https://www.otto.de/p/lock-lock-frischhaltedose-lock-lock-schuettdose-frischhaltedose-stapelbar-CS0A7X0IO/#variationId=S0Z3H0A39NES; https://www.amazon.de/s?k=locker+dosen&__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&crid=FKBP1QPNUEP3&sprefix=locker+dosen%2Caps%2C117&ref=nb_sb_noss_1). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der angesprochene Verkehr zum Anmeldetag, dem 15. Februar 2022, "lock" mit "Frischhaltedose" gleichgesetzt hat. Im Gegenteil ist insoweit von einer rein markenmäßigen Verwendung auszugehen.

37 Auch ist das Wort "lock" beim angemeldeten Zeichen im Zusammenhang mit der nachgestellten Zahl "4" und dem weiteren Wort "green" als Substantiv zu verstehen, wodurch seine Bedeutung als "(Tür-)Schloss" verstärkt wird und gedanklich von einem verschließbaren Behältnis für Lebensmittel wegführt. Eine Interpretation des Wortes "lock" als Verb (im Imperativ) ergibt in Kombination mit "4" und "green" auf Anhieb wenig Sinn. Erst nach längerem Nachdenken könnte der angesprochene Verkehr zu einem Verständnis dahingehend kommen, dass man etwas wegsperren soll, damit es im Sinne von "frisch bleiben" oder "nicht nachreifen" "grün" bleibt, wobei aber für "frisch bleiben" im Bereich von Lebensmitteln das Wort "fresh" verwendet würde (https://www.linguee.com/english-german/search?source=auto&query=Lebensmittel+bleiben+frisch) und der Reifeaspekt eher eine Nebenrolle spielen dürfte.

38 Grundsätzlich können die in Klasse 21 beanspruchten "Apparate für Haushaltszwecke [nicht elektrisch]; Gefäßverschlüsse für Haushaltsbehälter" für ein Verschließen verwendet werden, was den Bestandteil "lock" der angemeldeten Wortfolge für den angesprochenen Verkehr insoweit verständlich im Sinn einer Sachaussage machen könnte. Vage bleibt jedoch auch im Hinblick auf diese Waren die Aussage des Gesamtzeichens "lock4green", da es sich dabei in seiner Gesamtheit nicht nur um einen Hinweis auf einen Verschluss handeln kann, sondern dieser mit "4green" weiter bestimmt wäre, was jedoch keinen augenfälligen Sinn ergibt.

dd)

39 Für den angesprochenen Verkehr, auch den Fachverkehr, sind insgesamt analytische Zwischenschritte erforderlich, um im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren zu der vom DPMA angenommenen Bedeutung (von "grün" zu "gesunde Lebensmittel") oder zu einer anderen sinnhaften Bedeutung des angemeldeten Zeichens zu gelangen. Beim Anmeldezeichen "lock4green" ist jedenfalls die Bedeutung des Elements "green" in Verbindung mit "lock" unklar, was zu einer vagen und unbestimmten Bedeutung des Gesamtbegriffs führt.Dem Anmeldezeichen kann daher wegen seines vagen Bedeutungsgehalts nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

2.

40 Wegen der fehlenden Eignung des Anmeldezeichens zur unmittelbaren Beschreibung der beschwerdegegenständlichen Waren kann auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.

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