2 StR 232/20
Gegenstand Strafurteil: Moralisierende Strafzumessungserwägungen
Aktenzeichen
2 StR 232/20
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
21. Oktober 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Insbesondere die Formulierungen auf UA S. 37 („unter zivilisierten Menschen“) und S. 38 („befindet sich ... auf dem Weg in die Sicherungsverwahrung, wenn er so weiter macht“) geben Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben. Sie verdeutlichen nicht, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig, und können die Annahme nahelegen, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2001 ‒ 1 StR 394/01; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2018 ‒ 2 StR 173/17). Vorliegend kann der Senat aber angesichts der ansonsten rechtsfehlerfreien Strafschärfungserwägungen (vielfach einschlägig vorbestraft; bereits Strafvollzug verbüßt; sämtliche Taten innerhalb eines Jahres nach der letzten Haftentlassung; bei allen Taten unter laufender Führungsaufsicht; zum Teil gravierende Tatfolgen; bei den Taten zu Tage getretene besondere Rechtsfeindlichkeit) ausschließen, dass das Landgericht auch ohne die eingangs genannten Erwägungen auf niedrigere Einzelstrafen oder auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Franke     

Krehl     

Meyberg

Grube     

Schmidt     

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