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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - <gco-l-u>1 BvQ 33/06</gco-l-u> - juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - <gco-l-u>2 BvQ 36/08</gco-l-u> - und 10. September 2009 - <gco-l-u>2 BvQ 58/09</gco-l-u> - juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.