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2 BvQ 60/19
GegenstandAblehnung des Erlasses einer eA mangels statthaften Gegenstandes: Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens (hier: strafprozessuale Berufung) kann nicht Gegenstand einer Entscheidung in der Hauptsache (Verfassungsbeschwerdeverfahren) sein
Aktenzeichen
2 BvQ 60/19
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
16. Juli 2019
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
2Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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