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2 BvQ 17/25
GegenstandErfolglose Eilanträge im Kontext der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
Aktenzeichen
2 BvQ 17/25
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
18. März 2025
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht statthaft. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 63, 73 <76>;134, 135 <137 f. Rn. 4 f.>;BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 12; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 14 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz).
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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