2 BvE 8/11
Gegenstand Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren
Aktenzeichen
2 BvE 8/11
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
16. August 2012
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG).

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