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2 BvE 8/11
GegenstandGegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren
Aktenzeichen
2 BvE 8/11
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
16. August 2012
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million
Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt
(§ 37 Abs. 2 RVG).
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