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I ZB 46/24
I ZB 46/24
Aktenzeichen
I ZB 46/24
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
11. Juli 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom 8. März 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar, der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2024 - I ZB 25/24, juris, mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Löffler
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