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2 BvC 8/21
GegenstandAnordnung der Auslagenerstattung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - Gegenstandswertfestsetzung
Aktenzeichen
2 BvC 8/21
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
07. Oktober 2021
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.
1Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer erfolgreichen Nichtanerkennungsbeschwerde zu Recht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 8. Juli 2021 beanstandet und ihr Wahlvorschlagsrecht geltend gemacht. Daher entspricht es der Billigkeit, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
2.
2Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG.
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