3 So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 17. Dezember 2019 bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 52/14 -, Rn. 3). Dass der Beschwerdeführer die Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde abweichend einschätzt, lässt von vorneherein nicht erkennen, weshalb der Berichterstatter nicht unvoreingenommen entscheiden könnte.