1 Den Anträgen auf Zulassung eines Beistands nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war nicht zu entsprechen. Zwar kann der Antrag auch konkludent erfolgen, etwa indem der verfahrenseinleitende Antrag - wie vorliegend - durch einen Dritten eingereicht und darin die besondere Sachkunde des Dritten behauptet wird. Auch das Tätigwerden als Beistand erfordert aber eine Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 2 BVerfGG (vgl. Naumann, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 22 Rn. 18). Daran fehlt es. Im Übrigen kommt eine Zulassung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, juris, Rn. 1 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Die Wahlprüfungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die Zulassung eines Beistands etwas daran zu ändern vermochte. Darüber hinaus ist nicht dargetan, warum es unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, juris, Rn. 1).