2 BvC 16/25
Gegenstand Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung des Generalbundesanwalt oder einer anderen Person als Beistand
Aktenzeichen
2 BvC 16/25
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
26. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die Anträge auf Zulassung eines Beistands werden abgelehnt.

2.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

3.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
1.

1 Die Anträge auf Zulassung eines Beistands sind abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht vorliegen. Weder der Generalbundesanwalt noch Herr (…) sind als Beistand der Beschwerdeführerin zuzulassen.

a)

2 Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Generalbundesanwalt dahingehend auszulegen ist, dass seine Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG beantragt wird, scheidet dies bereits deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, dass insoweit das Einverständnis des Generalbundesanwalts vorliegt.

b)

3 Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand der Beschwerdeführerin ist abzulehnen, weil die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2025 - 2 BvC 12/25 -, Rn. 1).

2.

4 Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 30. Januar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG).

3.

5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).

4.

6 Mangels Erfolgsaussichten der Wahlprüfungsbeschwerde ist zugleich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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