3 Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand der Beschwerdeführerin ist abzulehnen, weil die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2025 - 2 BvC 12/25 -, Rn. 1).