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2 B 53/18, 2 B 53/18 (2 C 6/19)
GegenstandDisziplinare Höchstmaßnahme auch bei grob fahrlässigem Fernbleiben vom Dienst; Zulassung der Revision wegen Divergenz
Aktenzeichen
2 B 53/18, 2 B 53/18 (2 C 6/19)
Gericht
BVerwG 2. Senat
Datum
24. April 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Entscheidungsgründe
1Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW).
2Das Oberverwaltungsgericht hält bereits das mehrmonatige grob fahrlässige Fernbleiben eines Beamten vom Dienst für regelmäßig hinreichend, die disziplinare Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu machen (Berufungsurteil, Bl. 28 - 33). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Senats bisher allein für den Fall des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über Monate hinweg regelmäßig von der Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme - d.h. der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - aus (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - BVerwGE 155, 35 Rn. 11).
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