4 Soweit der Antragsteller Vizepräsident Harbarth, Richterin Britz und Richter Radtke als befangen erachtet, ist die Begründung seines Ablehnungsgesuchs offensichtlich ungeeignet, deren Ausschluss zu rechtfertigen und deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>).
5
Die Ablehnung der genannten Richter stellt in der Sache allein darauf ab, dass diese bereits über frühere Verfassungsbeschwerdeverfahren des Antragstellers in einer Weise entschieden haben, die er für fehlerhaft hält. Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG von vornherein nicht abgeleitet werden. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch bei der Anwendung von § 19 BVerfGG zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 18 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, Rn. 5), bestimmt, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug (das bedeutet im fachgerichtlichen Verfahren) erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Mitglied des Verfassungsgerichts, das sich bereits in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat; das gilt auch dann, wenn es eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt (vgl. BVerfGE 133, 177 <406 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, Rn. 5 m.w.N.).
6
Unter den hier vorliegenden Umständen, bei denen der Antragsteller ‒ entgegen seiner Behauptung ‒ eine fachgerichtliche Entscheidung ohne Vorliegen neuer rechtlich bedeutsamer Aspekte wiederholt zum Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung gemacht hatte, ist auch der Hinweis der Kammer in ihrem Beschluss vom 18. März 2020 auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit ihrer Mitglieder zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, Rn. 2).