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2 ARs 314/18
GegenstandKostenfestsetzung in Strafsachen: Erstreckung der Zuständigkeit des Rechtspflegers auf Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Aktenzeichen
2 ARs 314/18
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
26. November 2018
Dokumenttyp
Beschluss
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag des Rechtspflegers des Amtsgerichts Nürnberg auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1Nach der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 2017 über die Beschwerde des Verurteilten im Arrestvollstreckungsverfahren halten die Rechtspfleger der Amtsgerichte Nürnberg und Bayreuth im Kostenfestsetzungsverfahren jeweils das andere Gericht für zuständig. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Nürnberg hat deshalb die Akten „an den Bundesgerichtshof […] zur Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 14 StPO“ übersandt.
2Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben.
4Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG hat der Rechtspfleger ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Die in § 9 RPflG gewährleistete Selbständigkeit des Rechtspflegers steht von vornherein unter diesem Vorbehalt (vgl. Senat, aaO, mwN).
Franke
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
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