5 StR 193/25
5 StR 193/25
Aktenzeichen
5 StR 193/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
28. Juli 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht Berlin I hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. November 2024 wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Am 13. Mai 2025 ist er verstorben.

2 Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 mwN); das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos.

3 Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Eintritt der Rechtskraft nur dadurch gehindert wird, dass mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. März 2025 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 StR 319/19 mwN).

Cirener                             Gericke                             Köhler

                       Resch                          von Häfen

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