29 W (pat) 65/20
Gegenstand Markenbeschwerdeverfahren – „Minisa“ (angegriffene Wortmarke) - „MINI“ (Wortmarke/Widerspruchsmarke 1) - „MINI“ (Wortmarke/Widerspruchsmarke 2) - „MINI“ (Wort-/Bildmarke/Widerspruchsmarke 3)
Aktenzeichen
29 W (pat) 65/20
Gericht
BPatG München 29. Senat
Datum
14. Juli 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 204 109

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden hin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2020 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch auch hinsichtlich der folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

„Rückhaltevorrichtungen zur Verwendung mit Sicherheitsgurten für Fahrzeuge; Haken [Anhängerkupplungen] für Fahrzeuge; Scheibenräder [Fahrradteile]; Sonnenblenden [Fahrzeugteile]; Elektromotoren für Kraftfahrzeuge; Lenkerbedienhebel [Motorradteile]; Motoren für Landkraftfahrzeuge; Fahrzeuggetriebe; Fahrzeugsonnendächer; Abschleppfahrzeuge für Transportzwecke; Transportwagen; Schalenrümpfe für Fahrzeuge; Personenkraftwagen; Reisezugwagen; Lenkergriffe [Fahrradteile]; Spiegel für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugsitze; Schlauchlose Reifen für Fahrräder; Reifenflicken; Räder für Eisenbahnwagen; Skiträger für Fahrzeuge; Tragbare Kindersitze für Fahrzeuge; Abdeckungen und Hauben für Kinderwagen; Lenkergriffbänder für Motorräder; Reifen für Busse; Räder für Fahrzeuge; Kopfstützen für Kraftfahrzeugsitze; Radaufhängungen; Riemenscheiben für Landfahrzeuge; Angepasste Planen für Fahrzeuge; Sportsitze für Automobile; Fahrräder; Glasfrontscheiben für Fahrzeuge; Wasserfahrzeuge [Boote und Schiffe]; Rennboote; Sonnenblenden für Automobile; Luftkissenfahrzeuge; Reifen für Kraftfahrzeuge; Schaltkupplungen für Landfahrzeuge; Dachplatten für Landfahrzeuge; Flicken für Reifenschläuche; Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge; Dachträger für Fahrzeuge; Reifen für Fahrzeugräder; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Verdecke für Kraftfahrzeuge; Elektromotoren für Rollstühle; Elektroroller; Innenschutzausstattungen [Teile von Fahrzeugen] für Fahrzeuge; Innenverkleidungen für Fahrzeugdächer; Luftfedern für Fahrerkabinen; Motoren für Kraftfahr-zeuge; Rückspiegel für Fahrzeuge; Luftpumpen für Automobile; Rettungsschlitten; Transportkarren für den Transport von Waren; Motorrennboote; Scheibenbremsenbeläge für Landfahrzeuge; Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Mobilität; Gepäckträger zum Anbringen auf Fahrzeughauben; Gepäckträger zum Anbringen auf Kofferräumen von Fahrzeugen; Reifenschutzketten; Lenkrollen für Wagen [Fahrzeuge]; Motoren für Fahrzeuge auf dem Lande; Elektromotoren für Zweiradfahrzeuge; Abschlepphakenbefestigungen; Sitze für Automobile; Dachgepäckträger für Kraftfahrzeuge; Hubwagen; Ski-Gepäckträger für Fahrzeuge; Motorräder; Rennautomobile; Flicken zur Reifenreparatur; Abschleppstangen für Fahrzeuge; Fahrzeuge mit Rädern; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Nummernschildhalter; Scheiben-wischerblätter; Rückspiegel für Kraftfahrzeuge; Scheinwerferblenden; Luftfahrzeuge mit Kipprotor; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Landfahrzeugen; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Rückfahralarmgeräte für Fahrzeuge; Autoalarmanlagen; Fahrradfelgen; Handbremsenknäufe für Fahrzeuge; Innenpolsterungen für Automobile; Abdeckhauben für Anhänger; Fahrzeugspiegel [Rückspiegel]; Spiegel für Fahrzeuge; Automobile; Scheibenbremsbeläge für Fahrzeuge; Sonnenschutzstreifen für Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen; Einbruchmelder für Fahrzeuge; Stützständer für Motorräder; Gepanzerte Fahrzeuge; Schneeketten [Teile von Landfahrzeugen]; Flicken für Reifen; Wasserfahrzeuge mit Elektroantrieb; Diebstahlwarnanlagen für Fahrzeuge; Scheibenwischer für Automobile; Reifen für Kinderfahrräder; Sonnendächer für Kraftfahrzeuge; Sättel für Fahrräder; Scheibenwischer; Sonnenblenden für Windschutzscheiben [Fahrzeugteile]; Gleitflugzeuge; Fahrrad- und Räderstützen [Teile von Fahrrädern, Rädern]; Fahrradsättel; Reifen für Fahrwerksräder von Luftfahrzeugen; Reifenprofile; Abdeckungen für Kindersportwagen; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Handrollwagen; Abschleppösen; Teile und Zubehör für Wasserfahrzeuge; Flickmaterial für Reifen; Sitze für Eisenbahnwagen; Ständer für Motorräder; Pannenhilfefahrzeuge; Reifen [runderneuert]; Diebstahl-sicherungen für Fahrzeuge; Radnaben für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Fahrräder; Hintere Kettenschaltung; Motoren für Fahrräder; Lenksäulen für Fahrzeuge; Lenker für Fahrräder; Transportdreiräder; Radachsen; Kraftfahrzeugsitzpolster; Fahrzeugräder; Luftdruckpumpen als Fahrzeug-zubehör; Handbetriebene Rollstühle; Reifenschläuche [für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder]; Fahrzeugkarosserien; Gepäckträger zum Anbringen an Fahrzeugen; Transportfuhrwerke; Schaltknäufe; Fahrwerke; Radabdeckungen für Fahrzeuge; Sonnenblenden für Fahrzeugscheiben; Transportkarren; Kopfstützen für Fahrzeuge; Gepäckträger für Zweiräder; Mountainbikes; Halter für Schmutzfänger von Fahrzeugen; Bauteile von Fahrzeugbremsen; Kraftfahrzeugteile; Fahrradträger für Kraftfahrzeuge; Bremsanlagen für Kraftfahrzeuge; Reifen für Motorräder; Spoiler für Luftfahrzeuge; Handwagen mit Kühlvorrichtung; Luftschiffe; Stützräder für Fahrräder; Glashalter für Fahrzeuge; Luftbremsschläuche für Lastkraftwagen; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; Naben für Fahrzeugräder [Motorräder]; Schaltgetriebe für Landfahrzeuge; Armstützen für Fahrzeuge; Armaturenbretter für Kraftfahrzeuge; Kleinlastwagen; Radmuttern für Fahrzeugräder; Rahmen für Fahrradgepäckträger; Motoren für Rennwagen; Diebstahlsicherungen zur Verwendung an Lenkrädern von Kraftfahrzeugen; Gummireifen für Landfahrzeuge; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Skihalter für Fahrzeuge; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Rennräder; Sonnendächer für Automobile; Transportmittel mit Rädern für Babys; Reifen [Pneus]; Rückfahrwarneinrichtungen für Fahrzeuge; Fahrgetriebe für Landfahr-zeuge; Bauteile von Fahrrädern; Luftkissen für Luftfahrzeugen; Sportwagenbausätze; Abschlepphaken; Radmittelkappen; Rückhaltevor-richtungen für Kinder zur Verwendung an Fahrzeugsitzen; Rückhaltegurte für Fahrzeugsitze; Schalensitze für Automobile; Wagen [Fahrzeuge]; Schlauchreifen für Fahrzeuge; Radaufhängungssysteme für Automobile; Schneeketten für Fahrzeugräder; Lenkstangen [Fahrradteile]; Hand-wagen; Rennwagen; Gitterwagen; Diebstahlalarmgeräte für Autos; Stützräder zur Verwendung mit Fahrzeugen; Luftpumpen für Fahrräder zum Aufpumpen von Reifen; Reifen; Alarmanlagen für Fahrzeuge; Rückhaltesysteme zur Verwendung mit Fahrzeugsicherheitsgurten; Fahrzeuge für Behinderte; Reifen für Rollstühle; Räder für Luftfahrzeuge; Zweirad-Fahrzeuge; Autositzbezüge; Fahrradanhänger; Fahrzeugsitz-bezüge; Sportwagen; Schaltknäufe für Landkraftfahrzeuge; Fahrzeug-untergestelle; Radnaben für Automobile; Handschuhfächer für Automobile; Reifenabdeckungen; Abdeckungen für Kinderwagen; Kraftfahrzeuge und deren Bauteile; Luftabweiser für Fahrzeuge; Transportlastwagen; Kopfstützen für Autositze; Fahrzeuge [ferngesteuert]; Radaufhängungssysteme für Fahrräder; Radfelgen für Motorräder; Spoiler für Wohnwagen; Luftpumpen für Motorräder; Radaufhängungssysteme für Landfahrzeuge; Gokarts; Scheibenwischerblätter für Fahrzeuge; Rad-bremsen; Sattelüberzüge für Fahrräder; Hitzeschutzschilde für Fahr-zeuge; Motorfahrzeuge für den Transport von Personen; Räder; Personenwagen [Schienenfahrzeuge]; Schlauchlose Fahrradreifen; Gummiflicken zur Reparatur von Fahrzeugschläuchen; Radabdeckungen [Teile von Landfahrzeugen]; Teile von Fahrzeugkarosserien; Spezielle Kindersicherheitssitze für Fahrzeuge; Lenkstangen; Fahrzeugsicherheits-sitz; Radfelgen; Scheiben für Kupplungsdrucklager von Landfahrzeugen; Scheibenwischer für Fahrzeugscheinwerfer; Stützräder für Fahrzeuge; Lenkradsperren; Ferngesteuerte Schienenfahrzeuge; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Motorfahrräder; Radzierkappen für Fahrzeuge; Sport-kinderwagen und Buggys; Elektroautos; Fahrradnetze; Abdeckungen für Lautsprecheröffnungen in Fahrzeugen; Motorradständer; Rahmen für Fahrräder; Scheibenbremsen für Landfahrzeuge; Fahrzeugsitze für Landfahrzeuge; Gepäckträger für die Motorhaube; Flickzeug für Reifenschläuche; Geländesportwagen; Transportmittel für die Beförder-ung auf der Straße; Schalthebel für Landfahrzeuge; Gleitboote; Lenkbremsen; Kleinstwagen; Beiwagen; Gepäckträger für Fahrräder; Elektrofahrräder; Radfelgen für Autos; Wagen für die Eisenbahn; Golfcarts; Fahrzeugsicherheitsgurte für Kraftfahrzeuge; Personenkraft-fahrzeuge; Spoiler für Fahrzeuge; Flaschenhalter für Fahrräder; Verdecke für Kinderwagen; Go-Karts; Räder für Kraftfahrzeuge; Motoren für Automobile; Rückfahrgetriebe für Landfahrzeuge; Gepäckträgergestelle für Fahrzeuge; Autositze; Scheibenwischerblätteradapter für Fahrzeuge; Fahrgestellstreben; Kraftfahrzeugfelgen; Reserveradhüllen; Lenkergriffe für Fahrräder; Handbetätigte Rollstühle; Motorradsättel; Fenster für Fahrzeuganhänger; Lenkgestänge für Fahrzeuge; Kraftfahrzeuge; Kraftfahrzeugsitze; Reifen für Nutzfahrzeuge; Klingeln für Räder; Palettentransportfahrzeuge; Armaturenbretter; Dachstreben für Fahr-zeuge; Transportwagen für den Angelsport; Rückfahrspiegel für Fahr-zeuge; Fahrzeugsicherheitsgurte für Kindersitze; Schaluppen; Stützräder für Zweirräder; Handschubkarren; Reifen für Einkaufswagen; Abdeck-ungen für Reifen; Reifenreparaturzubehör; Radspeichen für Fahrzeuge; Skiträger für Kraftfahrzeuge; Handpumpen zum Aufpumpen von Fahrzeugreifen; Autos; Sättel für Fahrräder oder Motorräder; Flieger und deren Bauteile; Kindersitze für Fahrräder; Bremsanlagen für Fahrzeuge; Scheibenwischer [für Kraftfahrzeuge]; Transportwagen mit Elektroantrieb; Wasserfahrzeuge; Schaltknäufe für Fahrzeuge; Dachgepäckträger; Verschlusskappen für Kraftstofftanks von Fahrzeugen; Teile und Zubehör für Luft- und Raumfahrzeuge; Handschuhfächer für Fahrzeuge; Luftfahrzeuge; Sättel für Motorräder; Schalthebel für Landkraftfahrzeuge; Bremsbacken für Fahrzeuge; Rennsitze für Automobile; Transportkarren mit Kühlvorrichtung; Fahrzeugtrennwände; Reifenventile; Hochräder; Motorroller; Fahrradtaschen; Gepäckgestelle für Fahrzeuge; Bereifung; Luftfahrzeugscheiben; Luftpumpen zum Aufpumpen von Fahrradreifen; Fahrzeugkabinen; Elektromotorräder; Fahrzeugunterböden; Lenkräder; Tragbare Babysitze für Fahrzeuge; Schaltgetriebe für Landkraftfahrzeuge; Räder [Teile von Landfahrzeugen]; Räder, Reifen und Gleisketten; Transportkarren in Form eines Stützrahmens mit integrierten Gleitrollen zum Bewegen von Gegenständen; Transportanhänger; Radzierkappen für Kraftfahrzeuge; Geländemotorräder; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Scheibenwischersätze; Naben für Fahrzeugräder; Dachkoffer für Fahrzeuge; Dachgepäckbehälter für Kraftfahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Rahmen für zweirädrige Motorfahrzeuge; Gepäckträger für Motorräder; Rahmen zum Stützen eines Kindes in einem Fahrzeug; Dachgepäckträger für Autos; Spoiler für Kraftfahrzeuge; Tabletts als Teile von Fahrzeugsitzen; Gepäckwagen mit Motorantrieb; Scheibenbrems-beläge für Fahrzeugbremsen; Bremspedale [Teile von Motorrädern]; Dachboxen für Dachgepäckträger von Landfahrzeugen; Schneeketten für Kraftfahrzeuge; Sitze für Kraftfahrzeuge; Fahrwerksbuchsen für Fahrzeuge; Spoiler für Wasserfahrzeuge; Radnaben; Räder für Rennwagen; Fahrradträger; Autonome Fahrzeuge; Lenkrollen für Handwagen; Lenker [Motorradteile]; Gepäckträger für Fahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Innenverkleidungen für Fahrzeuge; Räder für Motorräder; Kraftfahrzeuge für den Landtransport; Sonnenblenden für Kraftfahrzeuge; Reifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge; Schlauchreifen; Rückspiegel [Fahrzeugteile]; Reserveräder für Fahrzeuge; Schlauch-radreifen; Reifenlaufflächen; Flickzeug für Fahrradreifen; Lenkerschaft-rohre [Fahrradteile]; Luftreifen; Wasserfahrzeugscheiben; Reifen mit Spikes zur Verbesserung der Traktion von Fahrzeugen bei Schnee; Elektrofahrzeuge; Fahrzeugsitzbezüge [angepasst]; Sonnenblendschutz-streifen für Fahrzeuge; Reifenschläuche; Gepäckträgertaschen für Fahrräder; Kindersitze für Fahrzeuge; Scheinwerferhalter [Motorradteile]; Fahrzeugsicherheitssitze; Reifen für Lastkraftwagen; Bremsbeläge; Passagierschiffe; Motorsegelschiffe; Fahrzeugfenster; Rikschas; Ablagen für den Kofferraum; Lenkradbezüge; Radkappen; Reifen für Räder von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Bezüge für Rädersättel; Luftpumpen für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder; Verkleidungen für Fahrzeugkarosserien; Verdecke für Kindersportwagen; Leichenwagen; Reifen [Pneus] für Automobile; Luftfedern für Teile von Fahrzeug-karosserien zum Federn von Fahrersitzen und -kabinen; Sitzkissen für Bootssitze; Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge; Reifen für Zweiräder; Felgen; Skihalterungen für Autos; Felgen für Fahrzeugräder; Transportschlitten; Angepasste Regale für Fahrzeuge; Fahrradketten; Flicken zur Reparatur von Fahrzeugreifen; Transportwagen für Postsachen; Diebstahlsicherungen für Automobile; Reifen für Luftfahrzeuge; Reiseomnibusse; Schaltgetriebe für Kraftfahrzeuge; Schaumstoffeinlagen für Reifen; Elektrofahrzeuge mit Eigenantrieb; Reifeneinsätze; Autositze für Kinder; Reifen mit Spikes zur Verbesserung der Traktion von Fahrzeugen auf vereisten Straßen; Luftpumpen [Fahrzeugzubehör]; Felgenbremsen [Motorradteile]; Antriebe, einschließlich Motoren und Triebwerke, für Landfahrzeuge; Autoreifen; Spoiler für Landfahrzeuge; GoKarts; Fahrradträger für Fahrzeuge; Sattelzüge; Sitze für Wasserfahrzeuge; Fahrradpedale; Leiterwagen; Schalthebelsäcke für Kraftfahrzeuge; Luftkissen für Wasserfahrzeuge; Lenkergriffe [Motoradteile]; Elektroeinräder; Reparaturzubehör für Reifen; Stützräder für Anhängerkupplungen von Landfahrzeugen; Diebstahlalarm-anlagen für Autos; Fahrradzubehör für die Mitnahme von Getränken; Lenkerarmaturen für Mopeds; Motorradpedale; Gepanzerte Autos; Räder für Fahrräder; Schalthebel [Motorradteile]; Sonnenblenden als Teile von Fahrzeugkarosserien; Nutzkraftfahrzeuge; Nabenringe; Rennautos; Scheibenwischerarme; Ständer als Teile von Fahrrädern; Innenraum-taschen für Fahrzeuge; Alarmanlagen für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugver-decke; Gepäcktaschen für Motorräder; Gepäckträgertaschen für Motorräder; Einbruchsalarmanlagen für Kraftfahrzeuge; Fahrradpumpen; Angepasste Planen für Kinderwagen; Kraftfahrzeugsicherheitssitze für Kinder; Handkarren; Luftpumpen für Reifen; Sportfahrräder; Kindersitze für Autos; Rückspiegel; Sonnenschutz und Blendschutz für Autos; Rückenlehnen für Fahrzeugsitze; Motorradlenkstangen; Radbrems-zylinder für Fahrzeuge; Raddampfer; Ständer als Teile von Zweirädern; Ablagen für Autos; Radkappenabdeckungen; Paketregale für Fahrzeuge; Schaltknäufe für Landfahrzeuge; Abdeckungen für Fahrzeugsitze; Dachgepäckträger für Fahrzeuge; Fahrzeuge; Kraftfahrzeugmotoren; Scheinwerferwischer; Abschleppstangen; Flickmaterial für Reifen-schläuche; Elektrohubwagen; Transportwagen für Reinigungsmaterial und -gerät; Fenster für Kraftfahrzeuge; Diebstahlschutz-, Sicherungs- und Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; Motorradrahmen; Sonnendächer für Fahrzeuge; Bezüge für Fahrradsättel; Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Handbetätigte Trolleys; Kleinteile für Fahrzeugbremsen; Fahrzeugtüren; Go Karts; Fahrzeugsicherheitsgurte für Kinder; Sonnenblenden zur Verwendung an Fahrzeugen; Tragegestelle für Fahrräder; Motorradmotoren; Lenkräder [Fahrzeugteile]; Lenkräder für Kraftfahrzeuge; Fensterheber für Fahrzeugfenster; Dachboxen für Fahrzeuge; Luft- und Raumfahrzeuge; Rückschlagventile für Fahrzeugreifen; Luftfedern für Fahrersitzen; Transporterkarren; Verkleidungen für Luftkissenfahrzeuge; Nutzfahrzeuge; Hubstapler; Verdecke [Softtops] für Kraftfahrzeuge; Räder und Reifen sowie Gleisketten für Fahrzeuge; Klingeln für Motorräder; Transportwagen für Krankenhäuser zum Verteilen von Medikamenten; Teilweise angepasste Fahrzeugabdeckungen; Bezüge für Motorradsättel; Motorräder für Motocross; Gepäckkarren auf Rädern; Rückenlehnen für Fahrzeuge; Radzierblenden; Scheibenbremsen; Hinterradnaben; Diebstahlalarm-geräte für Automobile; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Transportautos; Kindersitzerhöhungen für Fahrzeugsitze; Innenrückspiegel; Schlauch-wagen; Gummiflicken zur Reparatur von Fahrzeugreifen; Fahrzeugsicher-heitsgurte für Kinderwagenkörbe; Fahrzeugreifen; Bremsbacken für Kraftfahrzeuge; Radnaben für Fahrräder; Kraftfahrzeuge in Form von Bausätzen; Schalthebel für Automobile; Radlager für Landfahrzeuge; Schalenrümpfe für Luftfahrzeuge; Aktualisierung von Werbematerial; Vertragsverhandlungen über kommerzielle Geschäfte für Dritte [Geschäftsführung]; Computergestützte Bestandskontrollen [Bestell-dienste]; Computergestützte Buchhaltungsdienste; Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen in Datenbanken; Verkaufs-förderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Vermietung von Werbeflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Datenbankverwaltung; Verkaufsförderung mittels audiovisueller Medien; Büroarbeiten; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter mittels Verwaltung von Verkaufs- und Verkaufsförderungsprämienprogrammen durch Rabattmarken; Büro-dienste; Bearbeitung von Telefonumfragen in Bezug auf beworbene Waren und Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeugzubehör; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Ankleben von Werbeplakaten; Administrative Datenverarbeitung; Administrative Abwicklung von Kaufaufträgen per Telefon oder Computer; Anfertigung von Geschäftsstatistiken; Arbeitsvermittlung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör; Datenverwaltung mittels Computer; Adressierung von Briefumschlägen; Computergestützte Bestellannahme; Auktions- und Versteigerungsdienste; Analyse von Geschäftstrends; Beschaffung von Waren im Auftrag von Unternehmen; Erfassung von Personaldaten [Büroarbeiten]; Telefonkostenabrechnung; Telefonische Entgegennahme von Bestellungen für Dritte; Direktmarketing; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Marketing über das Internet; Verteilung von Werbebroschüren; Verteilung von Werbegegenständen; Bürodienstleistungen für die elektronische Datenerhebung; Audiovisuelle Präsentationen für Werbe-zwecke; Computergestützte Werbedienstleistungen; Anwerbung von Verkaufs- und Marketingfachkräften; Versand und Verteilung von Werbematerialien [Faltblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Computergestützte Zusammenstellung von Bestelllisten; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienst-leistungen; Telefonantwortdienste; Arbeitsvermittlung für Computerfach-leute; Büroarbeiten in Bezug auf die Annahme von Bestellungen; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Analyse von Geschäftsinformationen; Computergestützte Rechnungsführung; Admini-strative Bearbeitung von Bestellungen im Rahmen der Dienstleistungen von Versandhäusern; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Überarbeiten von Werbetexten; Vermietung von Internetwerbeflächen; Computergestützte Datenbankverwaltung; Online-Aktualisierung und -Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte]; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen von Dritten durch Werbung auf Internet-Seiten; Computergestützte Buchhaltungsdienst-leistungen; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Büroarbeiten in Bezug auf die Erstellung von Finanzabschlüssen und Analysen für Unternehmen; Verkaufsförderung in Bezug auf E-Sport-Veranstaltungen; Ausarbeiten von Geschäftsberichten; Prüfen von Geschäftsabläufen; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Online-Verteilung von Werbeanzeigen; Computergestützte Datenverwaltung; Präsentation von Firmen und deren Erzeugnissen und Dienstleistungen im Internet; Erfassung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Ankleben von Plakaten; Computergestützte Sekretariatsdienstleistungen; Buchführung für Unternehmen; Computer-gestützte Zusammenstellung von Kundenverzeichnissen; Vermittlung von Büroassistenten; Datenerfassung [Büroarbeiten] in Computerdaten-banken; Vermietung von Werbetafeln; Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Entgegennahme von Telefonaten für Dritte; Vermietung von Werbeträgern; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Akquisition in Geschäfts-angelegenheiten; Unternehmensberatung in Bezug auf Buchführung; Unternehmensberatung in Bezug auf Akquisitionen; Erfassung von geschäftlichen Informationen; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen durch Sponsoring; Dateiverwaltung mittels Computer; Verwaltung einer Datenbank [Büroarbeiten]; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf Tarife; Zusammenstellung von Werbeanzeigen; Verkaufsförderung für den Handel; Betriebsverwaltung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör; Auswertung von Unternehmensstatistiken; Akquisitionsberatung; Computergestützte Dateiverwaltung; Büroverwaltungsdienste [für Dritte]; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf landwirtschaftliche Maschinen; Verteilung von Werbeanzeigen und Werbematerial [Flyer, Broschüren, Prospekte und Warenproben]; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über globales Computernetz; Computergestützte Datenerfassungsdienste für Kassen von Einzelhändlern; Auktionsveranstaltung; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Organisation und Durchführung von Auktionen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Online-Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmens-Networking; Aktualisierung von Werbeinformationen in einer Computerdatenbank; Erstellen von Dokumenten; Unternehmensbewertungen; Verwaltung eines Rabattprogramms, durch das Teilnehmer durch die Verwendung einer Rabatt-Mitgliedskarte Rabatt auf Waren und Dienstleistungen erhalten können; Verteilung von Werbehandzetteln; Büroverwaltungs-dienstleistungen [für Dritte]; Verteilung von Werbefaltblättern; Vermietung von Plakatwänden zu Werbezwecken; Aktualisierung und Pflege von Informationen in Registern; Durchführung von Inventuren; Verwaltungs-dienstleistungen in Bezug auf die Zollabfertigung; Verkaufsförderungs-dienste an Kaufs- oder Verkaufsstandorten für Dritte; Vermietung von Online-Werbeflächen; Unterstützung und Beratung bei der Unter-nehmensorganisation; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Digitale Werbedienstleistungen; Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf Werbung; Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Großhandelsdienst-leistungen in Bezug auf Baumaschinen Dienstleistungen einer Telefon-zentrale für Dritte [Telefonvermittlungsdienste]; Digitales Marketing; Ver-mietung von Werbeflächen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Verwaltung computergestützter Rechnungsprüfung [Buchführung]; Marketing; Empfang, Sortieren und Bearbeiten von Post; Verteilung von Broschüren zu Werbezwecken; Computergestützte Marktforschungsdienste; Online-Bestelldienste; Beratungsdienste im Bereich Online-Marketing; Zusammenstellung von Online-Geschäftsverzeichnissen; Zusammenstellung und Eingabe von Informationen in Datenbanken; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Elektronische Daten-verarbeitung [Büroarbeiten]; Online-Werbung für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; Online-Werbung in computergestützten Kommu-nikationsnetzen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur Navigation; Verkaufsförderung von Waren und Dienstleistungen durch Sponsoring internationaler Sportveranstaltungen; Online-Datenver-arbeitung [Büroarbeiten]; Dienstleistungen in Bezug auf Büroarbeiten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Verkaufsförderungs- und Werbe-dienste; Verkaufsförderung für Unternehmen; Computergestützte Buch-führung; Verarbeitung von Daten [Datenerfassung]; Textverarbeitung; Textverarbeitung [Schreibdienste]; Öffentlichkeitsarbeit; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Verkaufsförderung und Werbung; Erfassung, Verarbeitung und Ausgabe von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Präsentation und Entwicklung von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Aktualisierung und Pflege von Geschäftsinformationen in Computerdatenbanken; Verkaufs-förderung, Marketing und Werbedienstleistungen; Verteilung von Prospekten und Warenproben zu Werbezwecken; Elektronische Bearbeitung von Bestellungen; Warenpräsentation; Automatische Nachbestelldienste für Unternehmen; Büroarbeiten für Unternehmen; Zusammenstellung und Systematisierung von elektronisch übermittelten Daten; Erfassung und Transkription von schriftlicher Kommunikation; Dateneingabedienste; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Veranstaltung von Verlosungen zu Werbezwecken; Internet-werbung; Erstellen von Verkaufsanalysen; Über Kommunikationskanäle bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Verteilung von Werbematerial per E-Mail; Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autoteile; Analyse von Marktforschungsdaten und -statistiken; Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Erstellen von Buchführungsberichten; Beratungsdienst-leistungen bezüglich Management von Telefon-Callcentern; Bürodienst-leistungen für die elektronische Erfassung von Daten; Computergestützte Buchführungsdienstleistungen; Verbreitung von Werbeanzeigen; Er-stellung von Rechnungen; Erfassung und Systematisierung von Informationen zur Eingabe in Computerdatenbanken; Verteilung von Werbematerial [Handzettel, Prospekte, Broschüren, Warenproben, insbesondere für den Versandhandel], grenzüberschreitend oder nicht; Computergestützte Bestellung von Vorräten; Vermietung von Werbe-material; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Administrative Abwicklung von computergestützten Kaufaufträgen; Arbeitsvermittlung für Büropersonal; Ablage von Dokumenten oder Magnetbändern [Büroarbeiten]; Marketing für Waren und Dienstleistungen von Dritten; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Buchführung für den elektronischen Zahlungstransfer; Verteilung von Proben für Werbezwecke; Elektronische Lagerver-waltungsdienstleistungen; Textverarbeitungs- und Schreibdienstdienst-leistungen; Warenauslagedienste; Verteilung von Verkaufsförderungs-prospekten; Erfassung, Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken für geschäftliche Zwecke; Verkaufs-förderung für Unternehmen mittels Telefon; Einzelhandelsdienst-leistungen in Bezug auf Baumaschinen; Analyse betriebswirtschaftlicher Systeme; Vermittlung von Namens- und Adressenlisten zu Werbe-zwecken; Abrechnungserstellung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autoteile; Verteilung von Produktproben zur Verkaufsförderung; Online-Werbung über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Vervielfältigung von Dokumenten; Online-Werbung für Computernetze und Websites; Werbe- und Marketingberatung; Inventurdienste; Analyse von Geschäftsdaten; Anfertigung von Kopien; Online-Werbe- und -Marketingdienstleistungen; Marketing im Rahmen des Software-Publishing; Werbedienste; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken für Unternehmen; Anzeigedienste für Werbezwecke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sattlerwaren; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Analyse von Betriebsführung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sattlerwaren; Erstellen von computergestützten Geschäftsstatistiken; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Präsentation von Waren; Vermietung von Reklame- und Marketing-präsentationsmaterialien aller Art; Zusammenstellung und System-atisierung von Daten in Computerdatenbanken; Computergestützte Werbung; Analyse der Resonanz auf Werbung; Verteilung von Werbeanzeigen; Optimierung von Suchmaschinen; Computergestützte Geschäftsführung für Dritte; Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmens-Networking; Marketingverwaltungsdienste; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Finanzprodukten in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Automatisierte Zusammen-stellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten für Dritte; Analyse der öffentlichen Wahrnehmung von Werbung; Computergestützte Zusammenstellung von Bestandskontrollregistern; Buchführung und Buchhaltung; Organisation der Zurschaustellung von Waren für kommerzielle Zwecke; Computergestützte Buchhaltung; Unternehmensbewertungen und -beurteilungen in Geschäftsangelegenheiten; Verteilung von Pros-pekten zu Werbezwecken; Vermietung von Plakatwänden [Reklame-tafeln]; Online-Veröffentlichung von Werbematerial; Computergestützte Buchführungsdienste; Vermittlung von Werbeflächen in Zeitungen; Verkaufsförderung und Werbedienste; Verteilung von Druckschriften zu Werbezwecken; Warenprobenverteilung für Werbezwecke; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Verkaufsver-waltung; Unternehmensberatung im Bereich Transport und Auslieferung; Administrative Datenverarbeitungsdienste; Zusammenstellung und Systematisierung von schriftlicher Kommunikation und Daten; Durchführung von Auktionen; Vermietung von Werbeflächen; Analyse von Unternehmensstatistiken; Computergestützte Lagerverwaltung; Verkaufs-förderung und Werbedienstleistungen; Erfassung von Daten in Computer-datenbanken in Bezug auf Lagerstandorte; Dateienverwaltung mittels Computer; Computergestützte Textverarbeitung; Buchführung; Über Blogs bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Überwachung von Geschäften; Computergestützte Datenverifikation [Datenverarbeitung]; Vermietung von Werbeflächen, -zeiten und -materialien; Aktualisierung von Geschäftsinformationen in Computerdatenbanken; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Franchise-Unternehmen; Bannerwerbung; Analyse von Marktforschungsstatistiken; Database-Marketing; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung; Verkaufsförderung für den Export; Vermittlung von Werbeflächen in einem globalen Computernetzwerk; Telefonantwortdienste für Dritte; Analyse von Marktforschungsdaten; Vermietung von Werbematerialien; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Buchführung, Buch-haltung und Buchprüfung; Vervielfältigung von Werbematerial; Verzeichniszusammenstellung zur Veröffentlichung im Internet; Außenwerbung; Erstellung von Abrechnungen; Vermietung von Plakatwänden; Erstellung von Anzeigen für Dritte; Verteilung von Handzetteln, Broschüren, Drucksachen und Warenproben zu Werbezwecken; Buchführungsdienstleistungen bei Fusionen und Übernahmen; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Agenturdienste zur Organisation von Geschäftseinführungen; Erstellung von Beförderungs-dokumenten für Dritte [Büroarbeiten]; Verkaufsförderung mittels Telefon; Computergestützte Rechnungsprüfung; Computergestützte Inventuren; Ausgabe von Werbeprospekten; Unterstützung und Beratung bei der Unternehmensanalyse; Telefonantwort- und -weitervermittlungsdienste; Einzelhandelsdienst-leistungen in Bezug auf Autozubehör; Coupon-vermittlungsdienste für Dritte [Verkaufsförderung]; Einzelhandelsdienst-leistungen in Bezug auf Sportkinderwagen und Buggys; Einzelhandels-dienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Unternehmensberatungs-dienste; Empfehlungsmarketing; Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit]; Auktionsdienste mittels Telekommunikationsnetzwerken; Dienst-leistungen eines Online-Werbenetzwerkes zur Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Versandwerbung; Veranstaltung von Versteigerungen; Computergestützte Erstellung von Bestandsver-zeichnissen; Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen; Direktversandwerbung; Analyse von Marketingtrends; Datenverarbeitungsdienstleistungen im Rahmen von Büroarbeiten; Erstellung von Statistiken; Computergestützte Suche [Informationsabruf] von Geschäftsinformationen; Dokumentenvervielfältigung; Anfertigen von Geschäftsstatistiken; Verkaufsförderungsberatung; Bürodienstleistungen für die elektronische Datenbearbeitung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Verteilung von Prospekten und Warenmustern; Arbeits- und Personalvermittlung; Analyse von Arbeitsabläufen zur Ermittlung der notwendigen Qualifikation und anderer Anforderungen an die Beschäftigten; Organisation der Erfassung, Verarbeitung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Vermittlung von Werbeflächen in elektronischen Medien; Computer-gestützte Geschäftsauskünfte; Datenbank-Marketing; Unternehmens-analyseservice; Bürodienstleistungen; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken; Affiliate-Marketing; Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf e-Commerce [Warenbestellung]; Online-Werbung; Verteilung von Handzetteln zu Werbezwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Bereitstellung von Geschäftsdaten in Form von Mailing-Listen; Buchführung und Rechnungsführung; Bereitstellen von Personalbe-schaffungsdaten mittels eines globalen Computernetzwerks; Verkaufs-förderung von Waren und Dienstleistungen durch Sponsoring von Sport-veranstaltungen; Administrative Unterstützung bei der Teilnahme an Ausschreibungen; Analysen in Bezug auf Marketing“.

Im Umfang der vorgenannten Waren und Dienstleistungen wird die Löschung der Marke 30 2019 204 109 angeordnet.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Gegen die Eintragung der Wortmarke 30 2019 204 109

2 Minisa

3 die am 5. April 2019 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25 und 35 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt Markenregister eingetragen worden ist, deren Eintragung am 10. Mai 2019 veröffentlicht wurde und die mittlerweile noch für die Waren und Dienstleistungen

4 Klasse 12:

5 Rückhaltevorrichtungen zur Verwendung mit Sicherheitsgurten für Fahrzeuge; Haken [Anhängerkupplungen] für Fahrzeuge; Scheibenräder [Fahrradteile]; Sonnenblenden [Fahrzeugteile]; Elektromotoren für Kraftfahrzeuge; Lenkerbedienhebel [Motorradteile]; Motoren für Landkraftfahrzeuge; Fahrzeuggetriebe; Fahrzeugsonnendächer; Abschleppfahrzeuge für Transportzwecke; Transportwagen; Schalenrümpfe für Fahrzeuge; Personenkraftwagen; Reisezugwagen; Lenkergriffe [Fahrradteile]; Spiegel für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugsitze; Schlauchlose Reifen für Fahrräder; Reifenflicken; Räder für Eisenbahnwagen; Skiträger für Fahrzeuge; Tragbare Kindersitze für Fahrzeuge; Abdeckungen und Hauben für Kinderwagen; Lenkergriffbänder für Motorräder; Reifen für Busse; Räder für Fahrzeuge; Kopfstützen für Kraftfahrzeugsitze; Radaufhängungen; Riemenscheiben für Landfahrzeuge; Angepasste Planen für Fahrzeuge; Sportsitze für Automobile; Fahrräder; Glasfrontscheiben für Fahrzeuge; Wasserfahrzeuge [Boote und Schiffe]; Rennboote; Sonnenblenden für Automobile; Luftkissenfahrzeuge; Reifen für Kraftfahrzeuge; Schaltkupplungen für Landfahrzeuge; Dachplatten für Landfahrzeuge; Flicken für Reifenschläuche; Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge; Dachträger für Fahrzeuge; Reifen für Fahrzeugräder; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Verdecke für Kraftfahrzeuge; Elektromotoren für Rollstühle; Elektroroller; Innenschutzausstattungen [Teile von Fahrzeugen] für Fahrzeuge; Innenverkleidungen für Fahrzeugdächer; Luftfedern für Fahrerkabinen; Motoren für Kraftfahrzeuge; Rückspiegel für Fahrzeuge; Luftpumpen für Automobile; Rettungsschlitten; Transportkarren für den Transport von Waren; Motorrennboote; Scheibenbremsenbeläge für Landfahrzeuge; Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Mobilität; Gepäckträger zum Anbringen auf Fahrzeughauben; Gepäckträger zum Anbringen auf Kofferräumen von Fahrzeugen; Reifenschutzketten; Lenkrollen für Wagen [Fahrzeuge]; Motoren für Fahrzeuge auf dem Lande; Elektromotoren für Zweiradfahrzeuge; Abschlepphakenbefestigungen; Sitze für Automobile; Dachgepäckträger für Kraftfahrzeuge; Hubwagen; Ski-Gepäckträger für Fahrzeuge; Motorräder; Rennautomobile; T-Bügel für Skilifte; Flicken zur Reifenreparatur; Abschleppstangen für Fahrzeuge; Fahrzeuge mit Rädern; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Nummernschildhalter; Scheibenwischerblätter; Rückspiegel für Kraftfahrzeuge; Scheinwerferblenden; Luftfahrzeuge mit Kipprotor; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Landfahrzeugen; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Rückfahralarmgeräte für Fahrzeuge; Autoalarmanlagen; Fahrradfelgen; Handbremsenknäufe für Fahrzeuge; Innenpolsterungen für Automobile; Abdeckhauben für Anhänger; Fahrzeugspiegel [Rückspiegel]; Spiegel für Fahrzeuge; Automobile; Scheibenbremsbeläge für Fahrzeuge; Sonnenschutzstreifen für Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen; Einbruchmelder für Fahrzeuge; Stützständer für Motorräder; Gepanzerte Fahrzeuge; Schneeketten [Teile von Landfahrzeugen]; Flicken für Reifen; Wasserfahrzeuge mit Elektroantrieb; Diebstahlwarnanlagen für Fahrzeuge; Scheibenwischer für Automobile; Reifen für Kinderfahrräder; Sonnendächer für Kraftfahrzeuge; Sättel für Fahrräder; Scheibenwischer; Sonnenblenden für Windschutzscheiben [Fahrzeugteile]; Gleitflugzeuge; Fahrrad- und Räderstützen [Teile von Fahrrädern, Rädern]; Fahrradsättel; Reifen für Fahrwerksräder von Luftfahrzeugen; Reifenprofile; Abdeckungen für Kindersportwagen; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Handrollwagen; Abschleppösen; Teile und Zubehör für Wasserfahrzeuge; Flickmaterial für Reifen; Sitze für Eisenbahnwagen; Ständer für Motorräder; Pannenhilfefahrzeuge; Reifen [runderneuert]; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Radnaben für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Fahrräder; Hintere Kettenschaltung; Motoren für Fahrräder; Lenksäulen für Fahrzeuge; Lenker für Fahrräder; Transportdreiräder; Radachsen; Kraftfahrzeugsitzpolster; Fahrzeugräder; Luftdruckpumpen als Fahrzeugzubehör; Holzflöße; Handbetriebene Rollstühle; Reifenschläuche [für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder]; Fahrzeugkarosserien; Gepäckträger zum Anbringen an Fahrzeugen; Transportfuhrwerke; Schaltknäufe; Fahrwerke; Radabdeckungen für Fahrzeuge; Sonnenblenden für Fahrzeugscheiben; Transportkarren; Kopfstützen für Fahrzeuge; Gepäckträger für Zweiräder; Mountainbikes; Halter für Schmutzfänger von Fahrzeugen; Bauteile von Fahrzeugbremsen; Kraftfahrzeugteile; Fahrradträger für Kraftfahrzeuge; Bremsanlagen für Kraftfahrzeuge; Reifen für Motorräder; Spoiler für Luftfahrzeuge; Transportbehältnisse für Tiere in Form von Karosserien; Handwagen mit Kühlvorrichtung; Luftschiffe; Stützräder für Fahrräder; Glashalter für Fahrzeuge; Luftbremsschläuche für Lastkraftwagen; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; Naben für Fahrzeugräder [Motorräder]; Schaltgetriebe für Landfahrzeuge; Armstützen für Fahrzeuge; Armaturenbretter für Kraftfahrzeuge; Kleinlastwagen; Radmuttern für Fahrzeugräder; Rahmen für Fahrradgepäckträger; Motoren für Rennwagen; Diebstahlsicherungen zur Verwendung an Lenkrädern von Kraftfahrzeugen; Gummireifen für Landfahrzeuge; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Skihalter für Fahrzeuge; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Rennräder; Sonnendächer für Automobile; Transportmittel mit Rädern für Babys; Reifen [Pneus]; Rückfahrwarneinrichtungen für Fahrzeuge; Fahrgetriebe für Landfahrzeuge; Bauteile von Fahrrädern; Luftkissen für Luftfahrzeugen; Sportwagenbausätze; Abschlepphaken; Radmittelkappen; Rückhaltevorrichtungen für Kinder zur Verwendung an Fahrzeugsitzen; Rückhaltegurte für Fahrzeugsitze; Schalensitze für Automobile; Wagen [Fahrzeuge]; Schlauchreifen für Fahrzeuge; Radaufhängungssysteme für Automobile; Schneeketten für Fahrzeugräder; Lenkstangen [Fahrradteile]; Handwagen; Rennwagen; Gitterwagen; Diebstahlalarmgeräte für Autos; Stützräder zur Verwendung mit Fahrzeugen; Luftpumpen für Fahrräder zum Aufpumpen von Reifen; Reifen; Alarmanlagen für Fahrzeuge; Rückhaltesysteme zur Verwendung mit Fahrzeugsicherheitsgurten; Fahrzeuge für Behinderte; Reifen für Rollstühle; Räder für Luftfahrzeuge; Zweirad-Fahrzeuge; Autositzbezüge; Fahrradanhänger; Fahrzeugsitzbezüge; Sportwagen; Schaltknäufe für Landkraftfahrzeuge; Fahrzeuguntergestelle; Radnaben für Automobile; Handschuhfächer für Automobile; Reifenabdeckungen; Abdeckungen für Kinderwagen; Kraftfahrzeuge und deren Bauteile; Luftabweiser für Fahrzeuge; Transportlastwagen; Kopfstützen für Autositze; Fahrzeuge [ferngesteuert]; Radaufhängungssysteme für Fahrräder; Radfelgen für Motorräder; Spoiler für Wohnwagen; Luftpumpen für Motorräder; Radaufhängungssysteme für Landfahrzeuge; Gokarts; Scheibenwischerblätter für Fahrzeuge; Radbremsen; Sattelüberzüge für Fahrräder; Hitzeschutzschilde für Fahrzeuge; Motorfahrzeuge für den Transport von Personen; Räder; Personenwagen [Schienenfahrzeuge]; Schlauchlose Fahrradreifen; Gummiflicken zur Reparatur von Fahrzeugschläuchen; Radabdeckungen [Teile von Landfahrzeugen]; Skilifte [Förderanlagen]; Teile von Fahrzeugkarosserien; Spezielle Kindersicherheitssitze für Fahrzeuge; Lenkstangen; Fahrzeugsicherheitssitz; Radfelgen; Scheiben für Kupplungsdrucklager von Landfahrzeugen; Scheibenwischer für Fahrzeugscheinwerfer; Stützräder für Fahrzeuge; Lenkradsperren; Ferngesteuerte Schienenfahrzeuge; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Motorfahrräder; Radzierkappen für Fahrzeuge; Sportkinderwagen und Buggys; Elektroautos; Fahrradnetze; Abdeckungen für Lautsprecheröffnungen in Fahrzeugen; Motorradständer; Rahmen für Fahrräder; Scheibenbremsen für Landfahrzeuge; Fahrzeugsitze für Landfahrzeuge; Gepäckträger für die Motorhaube; Flickzeug für Reifenschläuche; Geländesportwagen; Transportmittel für die Beförderung auf der Straße; Schalthebel für Landfahrzeuge; Gleitboote; Lenkbremsen; Kleinstwagen; Beiwagen; Gepäckträger für Fahrräder; Elektrofahrräder; Radfelgen für Autos; Wagen für die Eisenbahn; Golfcarts; Fahrzeugsicherheitsgurte für Kraftfahrzeuge; Personenkraftfahrzeuge; Spoiler für Fahrzeuge; Flaschenhalter für Fahrräder; Verdecke für Kinderwagen; Go-Karts; Transportstühle; Räder für Kraftfahrzeuge; Motoren für Automobile; Rückfahrgetriebe für Landfahrzeuge; Gepäckträgergestelle für Fahrzeuge; Autositze; Scheibenwischerblätteradapter für Fahrzeuge; Fahrgestellstreben; Kraftfahrzeugfelgen; Reserveradhüllen; Lenkergriffe für Fahrräder; Handbetätigte Rollstühle; Motorradsättel; Fenster für Fahrzeuganhänger; Lenkgestänge für Fahrzeuge; Kraftfahrzeuge; Kraftfahrzeugsitze; Reifen für Nutzfahrzeuge; Klingeln für Räder; Palettentransportfahrzeuge; Armaturenbretter; Dachstreben für Fahrzeuge; Transportwagen für den Angelsport; Rückfahrspiegel für Fahrzeuge; Fahrzeugsicherheitsgurte für Kindersitze; Schaluppen; Stützräder für Zweirräder; Handschubkarren; Reifen für Einkaufswagen; Transporthängebahnen; Abdeckungen für Reifen; Reifenreparaturzubehör; Radspeichen für Fahrzeuge; Skiträger für Kraftfahrzeuge; Handpumpen zum Aufpumpen von Fahrzeugreifen; Autos; Sättel für Fahrräder oder Motorräder; Flieger und deren Bauteile; Kindersitze für Fahrräder; Bremsanlagen für Fahrzeuge; Scheibenwischer [für Kraftfahrzeuge]; Transportwagen mit Elektroantrieb; Wasserfahrzeuge; Schaltknäufe für Fahrzeuge; Dachgepäckträger; Verschlusskappen für Kraftstofftanks von Fahrzeugen; Teile und Zubehör für Luft- und Raumfahrzeuge; Handschuhfächer für Fahrzeuge; Luftfahrzeuge; Sättel für Motorräder; Schalthebel für Landkraftfahrzeuge; Bremsbacken für Fahrzeuge; Rennsitze für Automobile; Transportkarren mit Kühlvorrichtung; Fahrzeugtrennwände; Skilifte; Reifenventile; Hochräder; Motorroller; Fahrradtaschen; Gepäckgestelle für Fahrzeuge; Bereifung; Luftfahrzeugscheiben; Luftpumpen zum Aufpumpen von Fahrradreifen; Fahrzeugkabinen; Elektromotorräder; Fahrzeugunterböden; Lenkräder; Tragbare Babysitze für Fahrzeuge; Schaltgetriebe für Landkraftfahrzeuge; Räder [Teile von Landfahrzeugen]; Räder, Reifen und Gleisketten; Transportkarren in Form eines Stützrahmens mit integrierten Gleitrollen zum Bewegen von Gegenständen; Transportanhänger; Radzierkappen für Kraftfahrzeuge; Geländemotorräder; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Scheibenwischersätze; Naben für Fahrzeugräder; Dachkoffer für Fahrzeuge; Dachgepäckbehälter für Kraftfahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Rahmen für zweirädrige Motorfahrzeuge; Gepäckträger für Motorräder; Rahmen zum Stützen eines Kindes in einem Fahrzeug; Dachgepäckträger für Autos; Spoiler für Kraftfahrzeuge; Tabletts als Teile von Fahrzeugsitzen; Gepäckwagen mit Motorantrieb; Scheibenbremsbeläge für Fahrzeugbremsen; Bremspedale [Teile von Motorrädern]; Dachboxen für Dachgepäckträger von Landfahrzeugen; Schneeketten für Kraftfahrzeuge; Sitze für Kraftfahrzeuge; Fahrwerksbuchsen für Fahrzeuge; Spoiler für Wasserfahrzeuge; Radnaben; Räder für Rennwagen; Fahrradträger; Autonome Fahrzeuge; Lenkrollen für Handwagen; Lenker [Motorradteile]; Gepäckträger für Fahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Innenverkleidungen für Fahrzeuge; Räder für Motorräder; Kraftfahrzeuge für den Landtransport; Sonnenblenden für Kraftfahrzeuge; Reifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge; Schlauchreifen; Rückspiegel [Fahrzeugteile]; Reserveräder für Fahrzeuge; Schlauchradreifen; Reifenlaufflächen; Flickzeug für Fahrradreifen; Lenkerschaftrohre [Fahrradteile]; Luftreifen; Wasserfahrzeugscheiben; Reifen mit Spikes zur Verbesserung der Traktion von Fahrzeugen bei Schnee; Elektrofahrzeuge; Fahrzeugsitzbezüge [angepasst]; Sonnenblendschutzstreifen für Fahrzeuge; Reifenschläuche; Gepäckträgertaschen für Fahrräder; Kindersitze für Fahrzeuge; Scheinwerferhalter [Motorradteile]; Fahrzeugsicherheitssitze; Reifen für Lastkraftwagen; Bremsbeläge; Passagierschiffe; Motorsegelschiffe; Fahrzeugfenster; Rikschas; Ablagen für den Kofferraum; Lenkradbezüge; Radkappen; Reifen für Räder von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Bezüge für Rädersättel; Luftpumpen für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder; Verkleidungen für Fahrzeugkarosserien; Verdecke für Kindersportwagen; Leichenwagen; Reifen [Pneus] für Automobile; Luftfedern für Teile von Fahrzeugkarosserien zum Federn von Fahrersitzen und -kabinen; Sitzkissen für Bootssitze; Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge; Reifen für Zweiräder; Felgen; Skihalterungen für Autos; Felgen für Fahrzeugräder; Transportschlitten; Angepasste Regale für Fahrzeuge; Fahrradketten; Flicken zur Reparatur von Fahrzeugreifen; Transportwagen für Postsachen; Diebstahlsicherungen für Automobile; Reifen für Luftfahrzeuge; Reiseomnibusse; Schaltgetriebe für Kraftfahrzeuge; Schaumstoffeinlagen für Reifen; Elektrofahrzeuge mit Eigenantrieb; Reifeneinsätze; Autositze für Kinder; Reifen mit Spikes zur Verbesserung der Traktion von Fahrzeugen auf vereisten Straßen; Luftpumpen [Fahrzeugzubehör]; Felgenbremsen [Motorradteile]; Antriebe, einschließlich Motoren und Triebwerke, für Landfahrzeuge; Autoreifen; Spoiler für Landfahrzeuge; GoKarts; Fahrradträger für Fahrzeuge; Sattelzüge; Sitze für Wasserfahrzeuge; Fahrradpedale; Leiterwagen; Schalthebelsäcke für Kraftfahrzeuge; Luftkissen für Wasserfahrzeuge; Lenkergriffe [Motoradteile]; Elektroeinräder; Reparaturzubehör für Reifen; Stützräder für Anhängerkupplungen von Landfahrzeugen; Diebstahlalarmanlagen für Autos; Fahrradzubehör für die Mitnahme von Getränken; Lenkerarmaturen für Mopeds; Motorradpedale; Gepanzerte Autos; Räder für Fahrräder; Schalthebel [Motorradteile]; Sonnenblenden als Teile von Fahrzeugkarosserien; Nutzkraftfahrzeuge; Nabenringe; Rennautos; Scheibenwischerarme; Ständer als Teile von Fahrrädern; Innenraumtaschen für Fahrzeuge; Alarmanlagen für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugverdecke; Gepäcktaschen für Motorräder; Gepäckträgertaschen für Motorräder; Einbruchsalarmanlagen für Kraftfahrzeuge; Fahrradpumpen; Angepasste Planen für Kinderwagen; Kraftfahrzeugsicherheitssitze für Kinder; Handkarren; Luftpumpen für Reifen; Sportfahrräder; Kindersitze für Autos; Rückspiegel; Sonnenschutz und Blendschutz für Autos; Rückenlehnen für Fahrzeugsitze; Motorradlenkstangen; Radbremszylinder für Fahrzeuge; Raddampfer; Ständer als Teile von Zweirädern; Ablagen für Autos; Radkappenabdeckungen; Paketregale für Fahrzeuge; Schaltknäufe für Landfahrzeuge; Abdeckungen für Fahrzeugsitze; Dachgepäckträger für Fahrzeuge; Fahrzeuge; Kraftfahrzeugmotoren; Scheinwerferwischer; Abschleppstangen; Flickmaterial für Reifenschläuche; Elektrohubwagen; Transportwagen für Reinigungsmaterial und -gerät; Fenster für Kraftfahrzeuge; Diebstahlschutz-, Sicherungs- und Sicherheitsgeräte und - anlagen für Fahrzeuge; Motorradrahmen; Sonnendächer für Fahrzeuge; Bezüge für Fahrradsättel; Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Handbetätigte Trolleys; Kleinteile für Fahrzeugbremsen; Fahrzeugtüren; Go Karts; Heliumballons; Fahrzeugsicherheitsgurte für Kinder; Sonnenblenden zur Verwendung an Fahrzeugen; Tragegestelle für Fahrräder; Motorradmotoren; Lenkräder [Fahrzeugteile]; Lenkräder für Kraftfahrzeuge; Fensterheber für Fahrzeugfenster; Dachboxen für Fahrzeuge; Luft- und Raumfahrzeuge; Rückschlagventile für Fahrzeugreifen; Luftfedern für Fahrersitzen; Transporterkarren; Verkleidungen für Luftkissenfahrzeuge; Nutzfahrzeuge; Hubstapler; Verdecke [Softtops] für Kraftfahrzeuge; Räder und Reifen sowie Gleisketten für Fahrzeuge; Klingeln für Motorräder; Transportwagen für Krankenhäuser zum Verteilen von Medikamenten; Teilweise angepasste Fahrzeugabdeckungen; Bezüge für Motorradsättel; Motorräder für Motocross; Gepäckkarren auf Rädern; Rückenlehnen für Fahrzeuge; Radzierblenden; Scheibenbremsen; Hinterradnaben; Diebstahlalarmgeräte für Automobile; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Transportautos; Kindersitzerhöhungen für Fahrzeugsitze; Innenrückspiegel; Schlauchwagen; Gummiflicken zur Reparatur von Fahrzeugreifen; Fahrzeugsicherheitsgurte für Kinderwagenkörbe; Fahrzeugreifen; Bremsbacken für Kraftfahrzeuge; Radnaben für Fahrräder; Kraftfahrzeuge in Form von Bausätzen; Schalthebel für Automobile; Radlager für Landfahrzeuge; Schalenrümpfe für Luftfahrzeuge;

6 Klasse 35:

7 Aktualisierung von Werbematerial; Vertragsverhandlungen über kommerzielle Geschäfte für Dritte [Geschäftsführung]; Computergestützte Bestandskontrollen [Bestelldienste]; Computergestützte Buchhaltungsdienste; Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen in Datenbanken; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tierpflegemittel; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmuckwaren; Vermietung von Werbeflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Datenbankverwaltung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf tragbare Computer; Verkaufsförderung mittels audiovisueller Medien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spielwaren; Büroarbeiten; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter mittels Verwaltung von Verkaufs- und Verkaufsförderungsprämienprogrammen durch Rabattmarken; Bürodienste; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Geräte; Bearbeitung von Telefonumfragen in Bezug auf beworbene Waren und Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gewebe; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeugzubehör; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geschirr; Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Ankleben von Werbeplakaten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Administrative Datenverarbeitung; Vermietung von Büroausstattung in Co-Working-Einrichtungen; Administrative Abwicklung von Kaufaufträgen per Telefon oder Computer; Anfertigung von Geschäftsstatistiken; Arbeitsvermittlung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör; Datenverwaltung mittels Computer; Adressierung von Briefumschlägen; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kleineisenwaren; Vermittlung von Abonnements für Publikationen Dritter; Computergestützte Bestellannahme; Auktions- und Versteigerungsdienste; Analyse von Geschäftstrends; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Brennstoffe; Beschaffung von Waren im Auftrag von Unternehmen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Abwassereinrichtungen; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren; Erfassung von Personaldaten [Büroarbeiten]; Telefonkostenabrechnung; Vermittlung von Verträgen, für Dritte, über den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Telefonische Entgegennahme von Bestellungen für Dritte; Vermittlung von Abonnements für Online-Publikationen Dritter; Direktmarketing; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Marketing über das Internet; Verteilung von Werbebroschüren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf handbetätigte Geräte für Bauzwecke; Verteilung von Werbegegenständen; Bürodienstleistungen für die elektronische Datenerhebung; Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Computergestützte Werbedienstleistungen; Anwerbung von Verkaufs- und Marketingfachkräften; Versand und Verteilung von Werbematerialien [Faltblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Computergestützte Zusammenstellung von Bestelllisten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier- und Schreibwaren; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Telefonantwortdienste; Arbeitsvermittlung für Computerfachleute; Büroarbeiten in Bezug auf die Annahme von Bestellungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Analyse von Geschäftsinformationen; Computergestützte Rechnungsführung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Produkte; Administrative Bearbeitung von Bestellungen im Rahmen der Dienstleistungen von Versandhäusern; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstmaterialien; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf sanitäre Anlagen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Überarbeiten von Werbetexten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Wandverkleidungen; Vermietung von Internetwerbeflächen; Computergestützte Datenbankverwaltung; Online-Aktualisierung und -Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Zeitmessinstrumente; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Garne; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Handtaschen; Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte]; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen von Dritten durch Werbung auf Internet-Seiten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare elektronische Veröffentlichungen; Computergestützte Buchhaltungsdienstleistungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Büroarbeiten in Bezug auf die Erstellung von Finanzabschlüssen und Analysen für Unternehmen; Verkaufsförderung in Bezug auf E-Sport-Veranstaltungen; Ausarbeiten von Geschäftsberichten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Besteck; Vermittlung von Handelsverträgen für Dritte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Haushaltsgeräte; Prüfen von Geschäftsabläufen; Bereitstellung von unternehmensbezogenen Handels- und Geschäftsinformationen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf handbetätigte Werkzeuge für Bauzwecke; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Online-Verteilung von Werbeanzeigen; Computergestützte Datenverwaltung; Präsentation von Firmen und deren Erzeugnissen und Dienstleistungen im Internet; Erfassung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Ankleben von Plakaten; Computergestützte Sekretariatsdienstleistungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf festliche Dekorationsartikel; Buchführung für Unternehmen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmiermittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Computergestützte Zusammenstellung von Kundenverzeichnissen; Vermittlung von Büroassistenten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare Musikdateien; Datenerfassung [Büroarbeiten] in Computerdatenbanken; Vermietung von Werbetafeln; Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Juwelier- und Schmuckwaren; Entgegennahme von Telefonaten für Dritte; Vermietung von Werbeträgern; Vermittlung von Kaufverträgen für Dritte; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Akquisition in Geschäftsangelegenheiten; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportausrüstung; Unternehmensberatung in Bezug auf Buchführung; Unternehmensberatung in Bezug auf Akquisitionen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kochgeräte; Erfassung von geschäftlichen Informationen; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen durch Sponsoring; Dateiverwaltung mittels Computer; Verwaltung einer Datenbank [Büroarbeiten]; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf Tarife; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reisekoffer und -taschen; Zusammenstellung von Werbeanzeigen; Verkaufsförderung für den Handel; Betriebsverwaltung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör; Auswertung von Unternehmensstatistiken; Akquisitionsberatung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bodenbeläge; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Besteck; Computergestützte Dateiverwaltung; Online bereitgestellte Preisvergleichsdienste; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Garne; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmuckwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Wasserversorgungseinrichtungen; Büroverwaltungsdienste [für Dritte]; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf landwirtschaftliche Maschinen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kakao; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Artikel zur Verwendung mit Tabak; Verteilung von Werbeanzeigen und Werbematerial [Flyer, Broschüren, Prospekte und Warenproben]; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über globales Computernetz; Computergestützte Datenerfassungsdienste für Kassen von Einzelhändlern; Computergestützte Suche [Informationsabruf] nach Marktforschungsdaten; Auktionsveranstaltung; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Organisation und Durchführung von Auktionen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Zurverfügungstellen von Informationen zu Online-Handelsverzeichnissen; Online-Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmens-Networking; Aktualisierung von Werbeinformationen in einer Computerdatenbank; Erstellen von Dokumenten; Unternehmensbewertungen; Verwaltung eines Rabattprogramms, durch das Teilnehmer durch die Verwendung einer Rabatt-Mitgliedskarte Rabatt auf Waren und Dienstleistungen erhalten können; Verteilung von Werbehandzetteln; Büroverwaltungsdienstleistungen [für Dritte]; Verteilung von Werbefaltblättern; Vermietung von Plakatwänden zu Werbezwecken; Vermittlung von Namens- und Adressenlisten; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bodenbeläge; Aktualisierung und Pflege von Informationen in Registern; Zurverfügungstellen von geschäftlichen und kommerziellen Kontaktinformationen über das Internet; Durchführung von Inventuren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Süßigkeiten; Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf die Zollabfertigung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schreibwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Süßigkeiten; Vermietung von Verkaufsautomaten; Verkaufsförderungsdienste an Kaufs- oder Verkaufsstandorten für Dritte; Vermietung von Online-Werbeflächen; Unterstützung und Beratung bei der Unternehmensorganisation; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tabak; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Digitale Werbedienstleistungen; Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf Werbung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Wasserversorgungseinrichtungen; Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaschinen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf handbetätigte Geräte für Bauzwecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Brennstoffe; Dienstleistungen einer Telefonzentrale für Dritte [Telefonvermittlungsdienste]; Digitales Marketing; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Verwaltung computergestützter Rechnungsprüfung [Buchführung]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gartenbauprodukte; Marketing; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kaffee; Empfang, Sortieren und Bearbeiten von Post; Verteilung von Broschüren zu Werbezwecken; Computergestützte Marktforschungsdienste; Online-Bestelldienste; Beratungsdienste im Bereich Online-Marketing; Zusammenstellung von Online-Geschäftsverzeichnissen; Zusammenstellung und Eingabe von Informationen in Datenbanken; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Elektronische Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Online-Werbung für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; Online-Werbung in computergestützten Kommunikationsnetzen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur Navigation; Verkaufsförderung von Waren und Dienstleistungen durch Sponsoring internationaler Sportveranstaltungen; Online-Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Dienstleistungen in Bezug auf Büroarbeiten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Verkaufsförderungs- und Werbedienste; Verkaufsförderung für Unternehmen; Computergestützte Buchführung; Verarbeitung von Daten [Datenerfassung]; Textverarbeitung; Textverarbeitung [Schreibdienste]; Veranstaltung von Handelsmessen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tauchausrüstung; Ausforschung in geschäftlichen Angelegenheiten; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spielwaren; Öffentlichkeitsarbeit; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Vermietung von Verkaufsständen; Verkaufsförderung und Werbung; Erfassung, Verarbeitung und Ausgabe von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Präsentation und Entwicklung von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Aktualisierung und Pflege von Geschäftsinformationen in Computerdatenbanken; Verkaufsförderung, Marketing und Werbedienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf informationstechnische Geräte; Verteilung von Prospekten und Warenproben zu Werbezwecken; Elektronische Bearbeitung von Bestellungen; Warenpräsentation; Automatische Nachbestelldienste für Unternehmen; Büroarbeiten für Unternehmen; Zusammenstellung und Systematisierung von elektronisch übermittelten Daten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien; Erfassung und Transkription von schriftlicher Kommunikation; Dateneingabedienste; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf kodierte Prepaid-Karten für Dritte; Veranstaltung von Verlosungen zu Werbezwecken; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Geräte; Internetwerbung; Erstellen von Verkaufsanalysen; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Über Kommunikationskanäle bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Verteilung von Werbematerial per E-Mail; Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autoteile; Analyse von Marktforschungsdaten und -statistiken; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf handbetätigte Werkzeuge für Bauzwecke; Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Vermittlung von Werbe-und Förderverträgen für Dritte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Geräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tierpflegemittel; Erstellen von Buchführungsberichten; Beratungsdienstleistungen bezüglich Management von Telefon-Callcentern; Bürodienstleistungen für die elektronische Erfassung von Daten; Computergestützte Buchführungsdienstleistungen; Verbreitung von Werbeanzeigen; Erstellung von Rechnungen; Erfassung und Systematisierung von Informationen zur Eingabe in Computerdatenbanken; Verteilung von Werbematerial [Handzettel, Prospekte, Broschüren, Warenproben, insbesondere für den Versandhandel], grenzüberschreitend oder nicht; Abschluss und Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Computergestützte Bestellung von Vorräten; Vermietung von Werbematerial; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Administrative Abwicklung von computergestützten Kaufaufträgen; Arbeitsvermittlung für Büropersonal; Ablage von Dokumenten oder Magnetbändern [Büroarbeiten]; Marketing für Waren und Dienstleistungen von Dritten; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Buchführung für den elektronischen Zahlungstransfer; Verteilung von Proben für Werbezwecke; Elektronische Lagerverwaltungsdienstleistungen; Textverarbeitungs- und Schreibdienstdienstleistungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gewebe; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spielwaren; Warenauslagedienste; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware; Verteilung von Verkaufsförderungsprospekten; Erfassung, Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken für geschäftliche Zwecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Heimtextilien; Verkaufsförderung für Unternehmen mittels Telefon; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaschinen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fäden; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel; Analyse betriebswirtschaftlicher Systeme; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Safes; Vermittlung von Namens- und Adressenlisten zu Werbezwecken; Abrechnungserstellung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autoteile; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kaffee; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Unterrichtsmittel; Verteilung von Produktproben zur Verkaufsförderung; Online-Werbung über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Vervielfältigung von Dokumenten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schönheitsgeräte für Menschen; Online-Werbung für Computernetze und Websites; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmierstoffe; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tabak; Werbe- und Marketingberatung; Inventurdienste; Analyse von Geschäftsdaten; Anfertigung von Kopien; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Unterrichtsmittel; Online-Werbe- und -Marketingdienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haustierprodukte; Marketing im Rahmen des Software-Publishing; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tee; Werbedienste; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken für Unternehmen; Anzeigedienste für Werbezwecke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sattlerwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Artikel zur Verwendung mit Tabak; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Analyse von Betriebsführung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sattlerwaren; Erstellen von computergestützten Geschäftsstatistiken; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Farben; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstmaterialien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Teppiche; Präsentation von Waren; Vermietung von Reklame- und Marketingpräsentationsmaterialien aller Art; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Computergestützte Werbung; Analyse der Resonanz auf Werbung; Verteilung von Werbeanzeigen; Optimierung von Suchmaschinen; Computergestützte Geschäftsführung für Dritte; Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmens-Networking; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Wandverkleidungen; Marketingverwaltungsdienste; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Streu für Tiere; Präsentation von Finanzprodukten in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Automatisierte Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten für Dritte; Analyse der öffentlichen Wahrnehmung von Werbung; Computergestützte Zusammenstellung von Bestandskontrollregistern; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gartenartikel; Buchführung und Buchhaltung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Produkte; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kakao; Vermietung von Geräten für elektronischen Verkaufsstellen [EPoS]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bräunungsapparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf aufgezeichnete Inhalte; Informationen über Verkaufsmethoden; Organisation der Zurschaustellung von Waren für kommerzielle Zwecke; Computergestützte Buchhaltung; Vermittlung von Handelstransaktionen und -abkommen; Unternehmensbewertungen und -beurteilungen in Geschäftsangelegenheiten; Verteilung von Prospekten zu Werbezwecken; Vermietung von Plakatwänden [Reklametafeln]; Online-Veröffentlichung von Werbematerial; Computergestützte Buchführungsdienste; Vermittlung von Werbeflächen in Zeitungen; Verkaufsförderung und Werbedienste; Verteilung von Druckschriften zu Werbezwecken; Warenprobenverteilung für Werbezwecke; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gehörschutzvorrichtungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Verkaufsverwaltung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Unternehmensberatung im Bereich Transport und Auslieferung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Küchenmesser; Administrative Datenverarbeitungsdienste; Zusammenstellung und Systematisierung von schriftlicher Kommunikation und Daten; Durchführung von Auktionen; Vermietung von Werbeflächen; Vermittlung von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Waren; Analyse von Unternehmensstatistiken; Computergestützte Lagerverwaltung; Verkaufsförderung und Werbedienstleistungen; Erfassung von Daten in Computerdatenbanken in Bezug auf Lagerstandorte; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele; Dateienverwaltung mittels Computer; Computergestützte Textverarbeitung; Bereitstellung von statistischen Wirtschaftsinformationen; Buchführung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Desserts; Über Blogs bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Überwachung von Geschäften; Computergestützte Datenverifikation [Datenverarbeitung]; Vermietung von Werbeflächen, -zeiten und -materialien; Aktualisierung von Geschäftsinformationen in Computerdatenbanken; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Franchise-Unternehmen; Bannerwerbung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartwatches; Analyse von Marktforschungsstatistiken; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartphones; Database-Marketing; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Verkaufsförderung für den Export; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele; Vermittlung von Werbeflächen in einem globalen Computernetzwerk; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf informationstechnische Geräte; Telefonantwortdienste für Dritte; Analyse von Marktforschungsdaten; Vermietung von Werbematerialien; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Buchführung, Buchhaltung und Buchprüfung; Vervielfältigung von Werbematerial; Verzeichniszusammenstellung zur Veröffentlichung im Internet; Ausforschungen bezüglich Geschäftsangelegenheiten; Außenwerbung; Erstellung von Abrechnungen; Vermietung von Plakatwänden; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Konditorwaren; Erstellung von Anzeigen für Dritte; Verteilung von Handzetteln, Broschüren, Drucksachen und Warenproben zu Werbezwecken; Vermittlung von Verträgen für Dritte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren; Buchführungsdienstleistungen bei Fusionen und Übernahmen; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier- und Schreibwaren; Agenturdienste zur Organisation von Geschäftseinführungen; Erstellung von Beförderungsdokumenten für Dritte [Büroarbeiten]; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tee; Verkaufsförderung mittels Telefon; Vermittlung von Sammeleinkäufen; Computergestützte Rechnungsprüfung; Computergestützte Inventuren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Mobiltelefone; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Musikinstrumente; Ausgabe von Werbeprospekten; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fäden; Unterstützung und Beratung bei der Unternehmensanalyse; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Telefonantwort- und -weitervermittlungsdienste; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör; Couponvermittlungsdienste für Dritte [Verkaufsförderung]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportkinderwagen und Buggys; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Unternehmensberatungsdienste; Empfehlungsmarketing; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Konditorwaren; Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit]; Auktionsdienste mittels Telekommunikationsnetzwerken; Dienstleistungen eines Online-Werbenetzwerkes zur Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Versandwerbung; Computergestützte Auskünfte über die Bewertung von geschäftlichen Optionen; Veranstaltung von Versteigerungen; Computergestützte Erstellung von Bestandsverzeichnissen; Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen; Direktversandwerbung; Analyse von Marketingtrends; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Datenverarbeitungsdienstleistungen im Rahmen von Büroarbeiten; Erstellung von Statistiken; Computergestützte Suche [Informationsabruf] von Geschäftsinformationen; Dokumentenvervielfältigung; Anfertigen von Geschäftsstatistiken; Verkaufsförderungsberatung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstgegenstände; Bürodienstleistungen für die elektronische Datenbearbeitung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Verteilung von Prospekten und Warenmustern; Arbeits- und Personalvermittlung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportausrüstung; Analyse von Arbeitsabläufen zur Ermittlung der notwendigen Qualifikation und anderer Anforderungen an die Beschäftigten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Organisation der Erfassung, Verarbeitung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Vermittlung von Werbeflächen in elektronischen Medien; Computergestützte Geschäftsauskünfte; Datenbank-Marketing; Unternehmensanalyseservice; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Erzeugnisse; Bürodienstleistungen; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken; Affiliate-Marketing; Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf e-Commerce [Warenbestellung]; Online-Werbung; Verteilung von Handzetteln zu Werbezwecken; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Warenankäufen für Dritte; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geschirr; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Bereitstellung von Geschäftsdaten in Form von Mailing-Listen; Buchführung und Rechnungsführung; Bereitstellen von Personalbeschaffungsdaten mittels eines globalen Computernetzwerks; Verkaufsförderung von Waren und Dienstleistungen durch Sponsoring von Sportveranstaltungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren; Vermittlung von Handelsgeschäften; Administrative Unterstützung bei der Teilnahme an Ausschreibungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kleineisenwaren; Analysen in Bezug auf Marketing; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Küchenmesser;

8 geschützt ist, hat die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 aus den folgenden Marken Widerspruch erhoben:

1.

9 Wortmarke 303 01 779 (Widerspruchsmarke zu 1)

10 MINI

11 die u. a. für folgende Waren geschützt ist:

12 Klasse 12:

13 Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Kraftfahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind;

2.

14 Wortmarke 305 11 082 (Widerspruchsmarke zu 2)

15 MINI

16 die u. a. für folgende Dienstleistungen geschützt ist:

17 Klasse 35:

18 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Präsentation von Waren zu Werbezwecken; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Waren der Klasse 12;

3.

19 Wort-/Bildmarke 30 2015 101 435 (Widerspruchsmarke zu 3)

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

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20 die u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt ist:

21 Klasse 12:

22 Fahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind; Motoren für Kraftfahrzeuge; Schonbezüge für Lenkräder und Fahrzeugsitze; Luftpumpen zum Aufpumpen von Fahrzeugreifen; Sonnenblenden; Dachgepäckträger; Gepäckträger und -netze; Lastenträger für Fahrräder, Segelbretter, Skier, Surfbretter sowie Schneeketten; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Landfahrzeuge; Abschleppseile und -stangen; Anhängerkupplungen; Einbruch- und Diebstahlsicherungen; Fahrradhalter und Fahrradlifte; Gleitschutzketten, -bügel und -klammern; Kopfstützen; Schmutzfänger; Sicherheitsgurte und -kissen; Tanks; Warnschilder; Warnblinkleuchten; Windabweiser; Sonnenschutz-blenden, -scheiben und -jalousien; Zierleisten und -streifen; Zubehörkoffer; Motorradzubehör, nämlich Diebstahlsicherungen, Flickzeug für Reifen-schläuche, Gepäckbehälter, Koffer- und Gepäckträger, Luftpumpen, Packtaschen, Sturzbügel, Tankrucksäcke und -taschen, Verkleidungen; Fahrräder und Fahrradzubehör; Kinderwagen und Kinderwagenzubehör; Kindersitze und Kindersitzzubehör; Sicherheitskindersitze; Räder; Reifen; Diebstahlschutz-, Sicherungs- und Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; elektrisch betriebene Diebstahlsicherungsanlagen und -instrumente;

23 Klasse 35:

24 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Präsentation von Waren zu Werbezwecken; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Waren der Klasse 12; das Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren in einem Einzelhandelsgeschäft für Kraftfahrzeuge sowie Teile und Zubehör dafür zu ermöglichen; das Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren über eine auf die Vermarktung von Kraftfahrzeugen sowie deren Teilen und Zubehör spezialisierte Internet-Website zu ermöglichen.

25 Der Widerspruch richtet sich gezielt gegen die Waren der Klasse 12 und die Dienstleistungen der Klasse 35 der angegriffenen Marke und stützt sich auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 35.

26 Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 28. Juli 2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

27 Zwischen der angegriffenen Marke und den drei Widerspruchsmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Zeichen seien unähnlich, so dass es auf die Ausprägung der wechselwirkenden Faktoren der Kennzeichnungskraft und der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit nicht ankomme. In (schrift-)bildlicher Hinsicht unterschieden sich die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke zu 3 schon aufgrund der Grafik des letztgenannten Zeichens hinreichend. Aber auch im Verhältnis zu den widersprechenden Wortmarken „MINI“ sei die Bezeichnung „MINISA“ in eine Verwechslung ausschließender Weise verschieden. So sei die angegriffene Marke mit sechs Buchstaben immerhin um die Hälfte länger als die aus vier Buchstaben gebildeten Widerspruchsmarken. Hinzu komme, dass sich die im visuellen Vergleich gleichfalls beachteten Zeichenenden in Breite und Ausformung des Schlusszeichens deutlich voneinander unterschieden. Hieraus folge eine deutlich abweichende Umriss-Charakteristik. Diese Unterschiede könnten von den angesprochenen Verkehrskreisen selbst bei reduzierter Aufmerksamkeitsspanne nicht übersehen werden, zumal das Schriftbild von Marken im Vergleich zum schnell verklingenden gesprochenen Wort eine genauere und in der Regel auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen erlaube, so dass Unterschiede im Allgemeinen deutlicher erkannt und erinnert würden. Begrifflich seien die Vergleichszeichen unähnlich, da nur die Widerspruchsmarken den Begriff „mini“, also die Kurzform von „klein“, „winzig“ klar erkennen ließen. Auch in klanglicher Hinsicht seien sich die Zeichen wegen der zusätzlichen Silbe „SA“ mit dem phonetisch auffälligen Schluss-Vokal „[a]“ der angegriffenen Marke, der vom Publikum auch bei akustisch ungünstigen Übertragungsbedingungen nicht überhört werde, unähnlich. Die zusätzliche Silbe führe zu einem anderen Sprech- und Betonungsrhythmus der angegriffenen Marke. Anders als die Widersprechende meine, vermöge es die Übereinstimmung der Vergleichszeichen in den beiden Anfangssilben daher nicht, eine (auch nur entfernte) Zeichenähnlichkeit zu begründen. Jedenfalls würde der allein in den Widerspruchsmarken klar erkennbare Begriff „mini“ zu einer die Verwechslungsgefahr ausräumenden begrifflichen Ähnlichkeitsminderung führen. Anders als die Widersprechende meine, komme dem Begriffselement „MINI“ in der angegriffenen Marke auch keine selbständig kollisionsbegründende Stellung zu; und zwar weder im Sinne unmittelbarer Verwechslungsgefahr durch Prägung, noch im Sinne einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung. Die jüngere Marke „Minisa“ sei eine Ein-Wort-Marke, deren Zusammenschreibung aus Sicht des Verkehrs, der nicht zu analysierenden Betrachtungen neige, regelmäßig eine starke Klammerwirkung entfalte. Besondere Umstände, die im Einzelfall und ausnahmsweise für eine selbstständig kollisionsbegründende Stellung eines einzelnen Markenwortteils sprechen könnten, seien nicht zu erkennen. Anders als in den von der Widersprechenden vorgetragenen Rechtsprechungsbeispielen „Minilease“, „miniLITE“, „miniSTREET“ und „miniPro“ sei „Mini“ in der angegriffenen Marke nicht eindeutig erkennbar und werde auch nicht klar erkennbaren und zudem produktbeschreibenden Begriffen vorangestellt. Selbst unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen deutlich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken werde der Verkehr daher in dem eingliedrigen „Minisa“ nicht die Marke „Mini“ erkennen bzw. eine gedankliche Verbindung zu den Widerspruchskennzeichen herstellen. „Minisa“ stelle aus Sicht des Verkehrs eine als Begriffseinheit wirkende Phantasiebezeichnung dar. Gegen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn aufgrund selbstständig kennzeichnender Stellung des Begriffs „Mini“ in der angegriffenen Marke spreche auch, dass es sich bei der hinzugefügten Silbe „SA“ ersichtlich nicht um ein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der Markeninhaberin handele. Der Widerspruch sei auch unbegründet, soweit er auf den Löschungsgrund des Sonderschutzes bekannter Marken gestützt werde. Es spreche zwar vieles dafür, dass es sich bei den Widerspruchsmarken um im Inland bekannte Marken im Kraftfahrzeugbereich handele. Dies könne letztlich dahingestellt bleiben, da es bereits an der Zeichenähnlichkeit fehle. Auch unter den im Vergleich zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr modifizierten Ähnlichkeitsmaßstäben sei ausgeschlossen, dass das Publikum die beiden Marken gedanklich miteinander verknüpfen könne. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Begriff „MINI“ der Widerspruchszeichen in der eingliedrigen jüngeren Marke zu der Phantasiebezeichnung „Minisa“ verschmolzen sei, die vom Verkehr deshalb nur als solche aufgefasst und nicht zergliedernd betrachtet würde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher die ihnen als solche ggf. durchaus bekannt anmutende Bezeichnung „MINI“ darin ebenso wenig erkennen wie beispielsweise in dem Wort „Minister“. Ferner dränge sich die deutliche begriffliche Assoziation von „MINI“ („klein“, „winzig“) dem Publikum bei Wahrnehmung der Widerspruchszeichen auf. Dies wirke zusammen mit den sonstigen Zeichenunterschieden einer gedanklichen Verknüpfung ebenfalls hinreichend entgegen. Sonstige Umstände, die für eine gedankliche Verknüpfung beider Marken sprechen könnten - z. B. parodistische Anlehnungen oder begriffliche Übertragungen - seien nicht erkennbar.

28 Der Beschluss ist der Widersprechenden gegen Empfangsbekenntnis am 3. August 2020 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde, die sie wie folgt begründet hat.

29 Zwischen der angegriffenen Marke „Minisa" und den älteren Marken der Beschwerdeführerin bestehe Verwechslungsgefahr. Darüber hinaus nutze die angegriffene Marke die Unterscheidungskraft der bekannten älteren Marke aus und beeinträchtige deren Wertschätzung.

30 Die zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen seien überwiegend identisch bzw. hochgradig ähnlich. Sie verweise hierzu auch auf den Schriftsatz vom 27. November 2019. Soweit die angegriffene Marke Schutz für Kraftfahrzeuge, deren Teile oder Waren für Kraftfahrzeuge beanspruche (zusammengefasst in Anlage BF 2, A.), liege Produktidentität zu „Kraftfahrzeugen und deren Teile“ der Widerspruchsmarke zu 1 und 3 vor. Hinsichtlich „Fahrrädern und deren Teile“ (vgl. Anlage BF 2 B.), liege zumindest hochgradige Produktähnlichkeit vor. Insbesondere sei hier der weiter gestiegene Anteil von E-Bikes zu berücksichtigen, der bereits 40 % des Fahrradabsatzes ausmache. Teils seien E-Bikes aufgrund ihrer Leistung als Kraftfahrzeuge einzustufen, teils entscheide sich dies an Hand von Nuancen bei der Ausstattung. Die durch die elektrische Unterstützung erreichte größere Reichweite von Fahrrädern bei gleichzeitig geringerer Fahrleistung von Elektro-PKW führe dazu, dass die beiden Verkehrsmittel um die gleichen Kunden konkurrieren würden. Zudem sei der Verkehr, wie auch der BGH bereits festgestellt habe, daran gewöhnt, dass immer mehr Automobilhersteller mit ihren dort genutzten Marken auch in den Zweiradmarkt einstiegen. Dies sei auch den als Anlage BF 3 vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Hochgradige Produktähnlichkeit bestehe zudem bei „Kraftfahrzeugen und deren Teile“ der Widerspruchsmarken 1 und 3 und den in Anlage BF 2 unter C. aufgelisteten Anhängern und deren Teilen der angegriffenen Marke. Diese könnten bereits nicht ohne Kraftfahrzeug genutzt werden, so dass der Verkehr davon ausgehe, dass diese Produkte unter der Kontrolle desselben Unternehmens stünden. Auch bezüglich der übrigen Waren der Klasse 12 der angegriffenen Marke könne nicht von Unähnlichkeit ausgegangen werden. Diese dienten demselben Zweck wie Kraftfahrzeuge, nämlich der Fortbewegung oder dem Transport von Personen und Gegenständen, so dass geringe bis mittlere Ähnlichkeit vorliege. Soweit die Widerspruchsmarken für Einzel- und Großhandelsdienstleistungen geschützt seien, die sich unmittelbar auf Kraftfahrzeuge und deren Teile richteten, gelte Nämliches. Vor allem im Kraftfahrzeugbereich würden die Herstellermarken von selbständigen Groß- und Einzelhändlern in oft ansprechend gestalteten „Showrooms“ und Ladenflächen prominent herausgestellt und genutzt, wie insbesondere die als Anlage BF4 überreichten Unterlagen zeigten.

31 Die Widerspruchsmarken verfügten infolge ihrer jahrzehntelangen, kontinuierlichen und umfangreichen Benutzung und Bewerbung sowie der daraus resultierenden überragenden Bekanntheit über sehr hohe Kennzeichnungskraft. Hierzu hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem DPMA eine eidesstattliche Versicherung zu Umsätzen und Werbeaufwendungen in den Jahren 2013 – 2018 bzw. 2014 – 2018 und weitere Unterlagen (Anlagen W 1 – W 15) vorgelegt. Bereits 2008 sei daher vom Bundespatentgericht (BPatG) eine überragende Bekanntheit von „MINI“ für Waren der Klasse 12 und eine entsprechend sehr hohe Kennzeichnungskraft angenommen worden. Dies hätte zudem das LG Hamburg 2014 und 2018 und das LG Frankfurt a. M. 2018 bestätigt. Die Bekanntheit der Marke MINI sei auch vom DPMA im streitgegenständlichen Beschluss nicht in Frage gestellt worden und in den letzten Jahren sogar noch gestiegen, wie nicht zuletzt die als Anlage BF 1 übersandte Interbrand-Studie „Best Global Brands 2022“ zeige. Dort zähle MINI mit 5,5 Milliarden US-Dollar zu den hundert wertvollsten Marken weltweit. Diese Bekanntheit strahle zumindest auch auf „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Waren der Klasse 12“ ab.

32 Nachdem sich hier weitgehend identische bzw. hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüberstünden und von einer weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auszugehen sei, sei eine Verwechslungsgefahr schon bei einem geringen Grad der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken zu bejahen. Erst Recht sei dies der Fall, wenn – wie hier - die Zeichen hochgradige Ähnlichkeit aufwiesen. Bei dieser Ausgangslage sei selbst bei geringer Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen noch eine Verwechslungsgefahr gegeben. Soweit die Widerspruchsmarke zu 2 nur über durchschnittliche Kennzeichnungskraft für „Werbung; Geschäftsführung: Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Präsentation von Waren zu Werbezwecken“ verfüge, sei zumindest hinsichtlich der hierzu identischen und hochgradig ähnlichen Dienstleistungen von Verwechslungsgefahr auszugehen.

33 Hinsichtlich der Widerspruchsmarken zu 1 und 2 bestehe hochgradige schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit, hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 3 sei hochgradige klangliche Ähnlichkeit gegeben. Die weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken führe dazu, dass diese im angegriffenen Zeichen noch deutlicher hervorträten.

34 Klanglich bestehe ausreichende Ähnlichkeit. Denn die Widerspruchsmarke 1 und 2 und das Wortelement der Widerspruchsmarke Nr. 3 seien vollständig mit identischer Silbengliederung sowie weitgehend übereinstimmenden Sprech- und Betonungsrhythmus in der angegriffenen Marke enthalten und bildeten deren Wortanfang. Die Zeichen unterschieden sich lediglich durch die zusätzliche Endsilbe,,-sa" der letzteren. Trotz der hierdurch vorhandenen Unterschiede in Wortlänge und Silbenzahl, bleibe gleichwohl die Übereinstimmung in den ersten vier Buchstaben nicht unbemerkt, zumal sie sich am in aller Regel stärker beachteten Wortanfang befänden. Die Widerspruchsmarken würden auf der ersten Silbe betont. Dies könne bei dem Fantasiebegriff „Minisa“ nicht ausgeschlossen werden. Das Amt lege der angegriffenen Marke ohne weitere Begründung einen bestimmten Sprech- und Betonungsrhythmus zugrunde. Alleine aus dem Schlussvokal,,[a]“ könne jedoch nicht gefolgert werden, dass dieser besonders auffällig betont werde. Es sei davon auszugehen, dass bei unbefangener Aussprache die unbetonte Position des Schlusszeichens -sa“ durch den Verkehr „verschluckt“ bzw. „verwischt“ werde, so dass dieses in phonetischer Hinsicht die Unterschiedlichkeit der Streitzeichen nicht maßgeblich zu begründen vermöge. Im Übrigen überzeuge der Rechtsprechungshinweis des Amtes auf den Fall OTTONEN/OTTO (BPatG 27 W (pat) 96/04) zur fehlenden Verwechslungsgefahr der Marken nicht. Diesbezüglich fehle es bereits an einer Vergleichbarkeit hinsichtlich Länge und Vokalfolge.

35 Ferner seien die Vergleichszeichen auch in begrifflicher Hinsicht ähnlich. Da es sich bei „Minisa“ um einen Fantasiebegriff handele, werde sich der Verkehr hinsichtlich der Bedeutung an einem Begriff orientieren, welcher ihm bereits geläufig sei. Dies sei vorliegend die Bezeichnung „Mini“, die in beiden Vergleichszeichen eindeutig erkennbar sei. Es liege nahe, dass der Verkehr „SA“ - wenn er es überhaupt wahrnehme - als Abkürzung für das Land Saudi-Arabien verstehe, dessen Top-Level-Domain ebenfalls aus dem Kürzel „sa" bestehe.

36 Selbst wenn die streitgegenständlichen Zeichen nicht unmittelbar verwechselt würden, sei davon auszugehen, dass die Marken aufgrund des gemeinsamen Elementes „MINI“ gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Das Vorhandensein einer Zeichenserie sei in diesem Rahmen nicht zwingende Voraussetzung.

37 Die Beschwerde sei zudem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG begründet. Diesbezüglich werde auch auf den Schriftsatz vom 27. November 2019 verwiesen.

38 Hier gelte ein modifizierter Ähnlichkeitsmaßstab. Es werde kein Grad an Zeichenähnlichkeit vorausgesetzt, der so hoch sei, dass er eine Verwechslungsgefahr begründe. Vielmehr genüge ein Ähnlichkeitsgrad, der bewirke, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den Marken sehen würden, sie also gedanklich miteinander verknüpften. Der Begriff „MINI“ sei nicht derart in der jüngeren Marke zu der Fantasiebezeichnung „Minisa" verschmolzen, dass er von dem Verkehr nicht mehr als solcher wahrgenommen werde. Der Begriff „Mini“ nehme einen beachtlichen Anteil von zwei Dritteln des Fantasiebegriffs „Minisa“ ein. Überdies erscheine der vom Amt angeführte Vergleich mit dem Wort „Minister“ konstruiert und abwegig. Bei dem Wort „Minister“ handele es sich - anders als bei der angegriffenen Marke - um ein geläufiges Wort des deutschen Wortschatzes. Demnach bestehe für den Verkehr schon kein Bedürfnis, die Bedeutung des Begriffs „Minister“ zu hinterfragen oder etwaige Assoziationen mit der Marke „MINI“ herzustellen. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG lägen vor. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beabsichtige, sich das überaus positive Image, den Wiedererkennungswert und die Aufmerksamkeit der Widerspruchsmarken zunutze zu machen. Die Benutzung der angegriffenen Marke beeinträchtige zudem die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarken. Angesichts hochgradiger Zeichenähnlichkeit und hoher Bekanntheit der Widerspruchsmarke, die auch einen Ruf als „Kultmarke“ genieße und deren positives Image für nahezu alle Waren und Dienstleistungen nutzbar sei, begebe sich die angegriffene Marke auch bei z. B. Rollstühlen, Kinderwagen oder Handkarren in die Sogwirkung der Widerspruchsmarken, um ohne finanzielle Gegenleistung und eigene Anstrengung von deren Anziehungskraft und Ruf zu profitieren.

39 Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt:

40 Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben und auf den Widerspruch hin die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

41 Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß:

42 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

43 Sie hat sich weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren geäußert.

44 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Hinweis des Senats in der Ladung vom 19. Dezember 2022, Bezug genommen.

II.

45 Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

46 Zwischen den Vergleichsmarken besteht im tenorierten Umfang Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass der Widerspruch zum Teil zu Unrecht zurückgewiesen wurde, § 43 Abs. 2 MarkenG.

A.

47 Der Widerspruch richtet sich gezielt gegen die Waren der Klasse 12 und die Dienstleistungen der Klasse 35 der angegriffenen Marke. Er stützt sich hinsichtlich des Widerspruchszeichens zu 1 auf die Waren der Klasse 12, hinsichtlich des Widerspruchszeichens zu 2 auf die Dienstleistungen der Klasse 35 und hinsichtlich des Widerspruchszeichens zu 3 auf die Waren der Klasse 12 und die Dienstleistungen der Klasse 35.

B.

48 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 9 Rn. 43 ff m. w. N.).

49 Nach diesen Grundsätzen ist im tenorierten Umfang Verwechslungsgefahr gegeben.

I.

50 Widerspruch aus der Wortmarke 303017791 MINI (Widerspruchsmarke zu 1)

51 Im Ergebnis besteht teilweise Verwechslungsgefahr. Da sich unterdurchschnittlich ähnliche Zeichen gegenüberstehen, ist der notwendige Abstand – soweit die Widerspruchsmarke über weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt – bei identischen bis hin zu durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen nicht eingehalten. Dies gilt für folgende Waren- und Dienstleistungsgruppen: Kraftfahrzeuge und deren Teile, Zubehör sowie darauf bezogene Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, Anhänger und Abdeckhauben, Fahrräder sowie deren Teile und Zubehör; soweit die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nur durchschnittlich ist, ist dies nur bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren – hier: Teile für Luft- und Raumfahrzeuge - der Fall.

1.

52 Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht teils Identität, teils sind diese hochgradig bis durchschnittlich ähnlich zu einander; in wenigen Fällen besteht keine Ähnlichkeit.

a.

53 Es ist hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen auf die Registerlage abzustellen, da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden.

b.

54 Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw. der Dienstleistungen besteht, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Produktähnlichkeit wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten regelmäßig aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 59; vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM/ZOOM).

c.

55 Identische und hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen liegen für die folgenden Bereiche vor:

aa.

56 Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz versteht man unter Kraftfahrzeugen „durch einen Motor angetriebene, nicht an Schienen gebundene Fahrzeuge“. Diese Definition verwendet auch der Duden (vgl. Duden/Rechtschreibung/Kraftfahrzeug). Ob darunter nur Landfahrzeuge fallen, oder z. B. auch Boote oder Flugzeuge, ist vom Wortlaut her nicht eindeutig, wird in der Rechtsprechung aber eher abgelehnt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.08, 1 Ss 95/08, der § 69 StGB nicht für Boote anwendet; so auch BPatG, Beschluss vom 10.07.2012, 33 W (pat) 505/10 – MINIMOD/MINI). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

bb.

57 Danach besteht Identität zwischen den Waren „Kraftfahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind “ der Widerspruchsmarke zu 1 und den von der angegriffenen Marke beanspruchten, dort jeweils einzeln aufgezählten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen „Abschleppfahrzeuge für Transportzwecke; Personenkraftwagen; Kraftfahrzeuge; Kraftfahrzeuge; Kraftfahrzeuge für den Landtransport; Nutzkraftfahrzeuge; Kraftfahrzeuge in Form von Bausätzen; Go Karts; Gokarts; Go-Karts; GoKarts; Golfcarts; Leichenwagen; Gepanzerte Fahrzeuge; Transportwagen; Motorräder; Rennautomobile; Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Mobilität; Automobile; Fahrzeuge für Behinderte; Motorräder für Motocross; Elektromotorräder; Geländemotorräder; Motorroller; Elektroroller; Autos; Motorfahrzeuge für den Transport von Personen; Sattelzüge; Transportfuhrwerke; Elektroautos; Autonome Fahrzeuge; Gepanzerte Autos; Rennautos; Transportautos; Kleinlastwagen; Transportlastwagen; Geländesportwagen; Transportmittel für die Beförderung auf der Straße; Transportwagen mit Elektroantrieb; Nutzfahrzeuge; Elektrofahrzeuge; Reiseomnibusse; Elektrofahrzeuge mit Eigenantrieb; Wagen [Fahrzeuge]; Sportwagen; Kleinstwagen; Zweirad-Fahrzeuge; Sportwagenbausätze; Hubstapler; Pannenhilfefahrzeuge; Fahrzeuge; Rennwagen; Transportdreiräder; Rikschas; Motorfahrräder; Elektrohubwagen; Hubwagen; Fahrzeuge [ferngesteuert]; Fahrzeuge mit Rädern; Gepäckwagen mit Motorantrieb; Palettentransport-fahrzeuge; Kraftfahrzeugteile; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Kraftfahrzeuge und deren Bauteile; Teile für Landfahrzeuge; Teile für Fahrzeuge; Lenkerbedienhebel [Motorradteile]; Motorradständer; Motorradsättel; Lenker [Motorradteile]; Scheinwerferhalter [Motorradteile]; Felgenbremsen [Motorradteile]; Motorrad-pedale; Schalthebel [Motorradteile]; Motorradlenkstangen; Motorradrahmen; Stützständer für Motorräder; Ständer für Motorräder; Sättel für Motorräder; Sättel für Motorräder; Bremspedale Lenkergriffe [Motoradteile]; [Teile von Motorrädern]; Räder für Motorräder; Rahmen für zweirädrige Motorfahrzeuge; Ständer als Teile von Zweirädern; Lenkerarmaturen für Mopeds; Elektromotoren für Kraftfahrzeuge; Motoren für Landkraftfahrzeuge; Motoren für Kraftfahrzeuge; Motoren für Fahrzeuge auf dem Lande; Elektromotoren für Zweiradfahrzeuge; Kraftfahr-zeugmotoren; Motorradmotoren; Motoren für Landfahrzeuge; Antriebe, ein-schließlich Motoren und Triebwerke, für Landfahrzeuge; Motoren für Rennwagen; Motoren für Automobile; Sonnenblenden [Fahrzeugteile]; Sonnenblenden für Automobile; Fahrzeugsonnendächer; Sonnendächer für Kraftfahrzeuge; Sonnen-blenden für Kraftfahrzeuge; Sonnenblenden für Windschutzscheiben [Fahrzeug-teile]; Sonnenblenden für Fahrzeugscheiben; Sonnendächer für Automobile; Sonnenblenden als Teile von Fahrzeugkarosserien; Sonnenschutz und Blend-schutz für Autos; Sonnendächer für Fahrzeuge; Sonnenblenden zur Verwendung an Fahrzeugen; Dachstreben für Fahrzeuge; Fahrzeugkabinen; Innenverkleidungen für Fahrzeuge; Abdeckungen für Lautsprecheröffnungen in Fahrzeugen; Innen-polsterungen für Automobile; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Armstützen für Fahrzeuge; Handschuhfächer für Automobile; Handschuhfächer für Fahrzeuge; Ablagen für den Kofferraum; Fahrzeugtrennwände; Rückhaltevorrichtungen zur Verwendung mit Sicherheitsgurten für Fahrzeuge; Fahrzeugsicherheitsgurte für Personenkraftfahrzeuge; Rückhaltegurte für Fahrzeugsitze; Rückhaltesysteme zur Verwendung mit Fahrzeugsicherheitsgurten; Kopfstützen für Kraftfahrzeugsitze; Kopfstützen für Autositze; Kopfstützen für Fahrzeuge; Armaturenbretter für Kraftfahrzeuge; Armaturenbretter; Lenkrädern von Kraftfahrzeugen; Lenkräder für Kraftfahrzeuge; Lenksäulen für Fahrzeuge; Lenkstangen; Lenkradsperren; Lenkgestänge für Fahrzeuge; Lenkräder; Lenkräder [Fahrzeugteile]; Innenschutz-ausstattungen [Teile von Fahrzeugen] für Fahrzeuge; Innenverkleidungen für Fahrzeugdächer; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Landfahrzeugen; Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen; Glasfrontscheiben für Fahrzeuge; Fenster für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugfenster; Fensterheber für Fahrzeugfenster; Kraftfahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Sportsitze für Automobile; Sitze für Automobile; Sitze für Kraftfahrzeuge; Rennsitze für Automobile; Fahrzeugsicherheitssitze; Schalensitze für Automobile; Fahrzeugsitze für Landfahrzeuge; Autositze; Rückenlehnen für Fahrzeuge; Fahrzeugsicherheitssitz; Rückenlehnen für Fahrzeugsitze; Luftfedern für Fahrersitzen; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Luftfedern für Teile von Fahrzeugkarosserien zum Federn von Fahrersitzen und -kabinen; Fahrzeuggetriebe; Radaufhängungen; Riemenscheiben für Landfahrzeuge; Schaltkupplungen für Landfahrzeuge; Bremsanlagen für Kraftfahrzeuge; Luftbremsschläuche für Lastkraftwagen; Schaltknäufe für Landkraftfahrzeuge; Schalthebel für Landkraftfahrzeuge; Schaltgetriebe für Landkraftfahrzeuge; Schaltgetriebe für Kraftfahrzeuge; Schalthebelsäcke für Kraftfahrzeuge; Bremsbacken für Kraftfahrzeuge; Scheibenbremsen; Scheibenbremsenbeläge für Landfahrzeuge; Scheibenbremsbeläge für Fahrzeuge; Scheibenbremsen für Landfahrzeuge; Scheibenbremsbeläge für Fahrzeug-bremsen; Lenkbremsen; Bremsanlagen für Fahrzeuge; Bremsbacken für Fahr-zeuge; Bremsbeläge; Radbremszylinder für Fahrzeuge; Kleinteile für Fahrzeug-bremsen; Naben für Schaltgetriebe für Landfahrzeuge; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Fahrgetriebe für Landfahrzeuge; Rückfahrgetriebe für Landfahrzeuge; Schalthebel für Landfahrzeuge; Fahrwerke; Bauteile von Fahrzeugbremsen; Radaufhängungssysteme für Automobile; Radlager für Landfahrzeuge; Fahrwerksbuchsen für Fahrzeuge; Radnaben für Automobile; Luftfedern für Fahrerkabinen; Radnaben für Fahrzeuge; Radaufhängungssysteme für Landfahrzeuge; Radachsen; Scheiben für Kupplungsdrucklager von Landfahrzeugen; Radbremsen; Schaltknäufe für Fahrzeuge; Handbremsenknäufe für Fahrzeuge; Schaltknäufe; Schaltknäufe für Landfahrzeuge; Schalthebel für Automobile; Verschlusskappen für Kraftstofftanks von Fahrzeugen; Spiegel für Kraftfahrzeuge; Rückspiegel für Fahrzeuge; Rückspiegel für Kraftfahrzeuge; Spiegel für Fahrzeuge; Fahrzeugspiegel [Rückspiegel]; Rückspiegel [Fahrzeugteile]; Rückspiegel; Innenrückspiegel; Rückfahrspiegel für Fahrzeuge; Scheinwerferblenden; Schalenrümpfe für Fahrzeuge; Verdecke für Kraftfahrzeuge; Verdecke [Softtops] für Kraftfahrzeuge; Dachplatten für Landfahrzeuge; Fahrzeugverdecke; Spoiler für Fahrzeuge; Spoiler für Landfahrzeuge; Fahrzeugkarosserien; Fahrgestellstreben; Fahrzeugunterböden; Fahrzeugtüren; Verkleidungen für Fahrzeugkarosserien; Luftabweiser für Fahrzeuge; Nummernschildhalter; Halter für Schmutzfänger; Fahrzeuguntergestelle; von Fahrzeugen; Teile von Fahrzeugkarosserien; Reifen für Kraftfahrzeuge; Reifen für Lastkraftwagen; Reifen für Motorräder; Reifen für Zweiräder; Reifen für Busse; Reifen für Fahrzeugräder; Gummireifen für Landfahrzeuge; Reifen [Pneus]; Schlauchreifen für Fahrzeuge; Reifen; Reifen für Nutzfahrzeuge; Reifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge; Schlauchreifen; Luftreifen; Autoreifen; Räder und Reifen sowie ; Reifen für Räder von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Bereifung; Schlauchradreifen; Räder für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugräder [Motorräder]; Reserveräder für Fahrzeuge; Räder für Rennwagen; Räder [Teile von Landfahrzeugen]; Räder, Reifen und Abdeckhauben für Fahrzeuge; Räder für Fahrzeuge; Fahrzeugräder; Räder; Kraftfahrzeugfelgen; Felgen für Fahrzeugräder; Radnaben; Felgen; Radfelgen für Autos; Radfelgen; Schneeketten [Teile von Landfahrzeugen]; Scheibenwischer für Automobile; Scheibenwischer [für Kraftfahrzeuge]; Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge; Scheibenwischer; Scheibenwischer für Fahrzeugscheinwerfer; Scheinwerferwischer; Scheiben-wischerblätter; Scheibenwischerblätter für Fahrzeuge; Scheibenwischersätze; Scheibenwischerarme; Abschlepphakenbefestigungen“. Hierzu zählen – da Elektrorollstühle als Kraftfahrzeug eingestuft sein können - auch „Elektromotoren für Rollstühle; Reifen für Rollstühle“ als Teile dieser.

cc.

58 Die Waren „Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge)“ der Widerspruchsmarke zu 1 können „Teile für Luft- und Raumfahrzeuge; Fliegerbauteile“ der angegriffenen Marke sein, so dass diesbezüglich ebenfalls Identität besteht.

dd.

59 Hochgradige Ähnlichkeit besteht ferner zwischen „Teilen von Kraftfahrzeugen “ der Widerspruchsmarke und dem im Verzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Kraftfahrzeugzubehör „Gepäckträger zum Anbringen auf Fahrzeughauben; Gepäckträger zum Anbringen auf Kofferräumen von Fahrzeugen; Dachgepäckträger für Kraftfahrzeuge; Skiträger für Fahrzeuge; Dachträger für Fahrzeuge; Ski-Gepäckträger für Fahrzeuge; Gepäckträger zum Anbringen an Fahrzeugen; Gepäckträger für die Motorhaube; Gepäckträgergestelle für Fahrzeuge; Dachgepäckträger; Gepäckgestelle für Fahrzeuge; Dachge-päckbehälter für Kraftfahrzeuge; Dachgepäckträger für Autos; Dachboxen für Dachgepäckträger von Landfahrzeugen; Gepäckträger für Fahrzeuge; Dachgepäckträger für Fahrzeuge; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Fahrradträger für Kraftfahrzeuge; Skiträger für Kraftfahrzeuge; Fahrradträger; Fahrradträger für Fahrzeuge; Skihalter für Fahrzeuge; Skihalterungen für Autos; Dachboxen für Fahrzeuge; Dachkoffer für Fahrzeuge; Angepasste Regale für Fahrzeuge; Paketregale für Fahrzeuge; Gepäckträger für Zweiräder; Gepäckträger für Motorräder; Lenkergriffbänder für Motorräder; Gepäcktaschen für Zweiräder; Gepäcktaschen für Motorräder; Gepäckträgertaschen für Motorräder; Bezüge für Motorradsättel; Klingeln für Motorräder; Radfelgen für Motorräder; Beiwagen; Luftpumpen für Automobile; Luftpumpen für Motorräder; Handpumpen zum Aufpumpen von Fahrzeugreifen; Luftpumpen für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder; Luftpumpen [Fahrzeugzubehör]; Luftpumpen für Reifen; Luftdruckpumpen als Fahrzeugzubehör; Tragbare Kindersitze für Fahrzeuge; Kraftfahrzeugsicherheitssitze für Kinder; Rückhaltevorrichtungen für Kinder zur Verwendung an Fahrzeugsitzen; Spezielle Kindersicherheitssitze für Fahrzeuge; Fahrzeugsicherheitsgurte für Kindersitze; Kindersitze für Fahrzeuge; Autositze für Kinder; Kindersitze für Autos; Fahrzeugsicherheitsgurte für Kinder; Kindersitzerhöhungen für Fahrzeugsitze; Tragbare Babysitze für Fahrzeuge; Rahmen zum Stützen eines Kindes in einem Fahrzeug; Reifenschutzketten; Angepasste Planen für Fahrzeuge; Schneeketten für Kraftfahrzeuge Abdeckungen für Fahrzeugsitze; Schneeketten für Fahrzeugräder; Reifen mit Spikes zur Verbesserung der Traktion von Fahrzeugen bei Schnee; Kraftfahrzeugsitzpolster; Radzierkappen für Kraftfahrzeuge; Spoiler für Kraftfahrzeuge; Radzierblenden; Radzierkappen für Fahrzeuge; Radkappen; Alarmanlagen für Kraftfahrzeuge; Einbruchsalarmanlagen für Kraftfahrzeuge; Diebstahlalarmgeräte für Autos; Alarmanlagen für Fahrzeuge; Diebstahlalarmanlagen für Autos; Diebstahl-alarmgeräte für Automobile; Rückfahralarmgeräte für Fahrzeuge; Autoalarm-anlagen; Diebstahlwarnanlagen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Automobile; Diebstahlschutz-, Sicherungs- und Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen zur Verwendung an Lenkrädern von Kraftfahrzeugen; Sonnenschutzstreifen für Einbruchmelder für Fahrzeuge; Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge; Rückfahrwarneinrichtungen für Fahrzeuge; Tabletts als Teile von Fahrzeugsitzen; Glashalter für Fahrzeuge; Ablagen für Autos; Lenkradbezüge; Innenraumtaschen für Fahrzeuge; Fahrzeugsitzbezüge [angepasst]; Autositzbezüge; Fahrzeugsitzbezüge; Radmittelkappen; Spoiler für Wohnwagen; Scheibenwischerblätteradapter für Fahrzeuge; Sonnenblendschutzstreifen für Fahrzeuge; Hitzeschutzschilde für Fahrzeuge; Abschleppstangen; Abschlepphaken; Abschleppstangen für Fahrzeuge; Abschleppösen; Haken [Anhängerkupplungen] für Fahrzeuge; Anhänger-kupplungen von Landfahrzeugen; Reifen [runderneuert]; Reifen mit Spikes zur Verbesserung der Traktion von Fahrzeugen auf vereisten Straßen; Radspeichen für Fahrzeuge; Reifenprofile; Reifenschläuche [für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder]; Radmuttern für Fahrzeugräder; Stützräder zur Verwendung mit Fahrzeugen; Stützräder für Fahrzeuge; Reifenventile; Reifenlaufflächen; Reifenschläuche;; Schaumstoffeinlagen für Reifen; Reifeneinsätze; Stützräder für Nabenringe; Rückschlagventile für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsicherheitsgurte für Fahrzeugreifen; Abdeckungen für Elektromotoren für Landfahrzeuge; Radabdeckungen für Fahrzeuge; Reifenabdeckungen; Radabdeckungen [Teile von Landfahrzeugen]; Abdeckungen für Reifen; Verdecke für Reifen [Pneus] für Automobile; Radkappenabdeckungen; Teilweise angepasste Fahrzeugabdeck-ungen; Reserveradhüllen; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Reifenflicken; Flicken für Reifenschläuche; Flicken zur Reifenreparatur; Flicken für Reifen; Flicken zur Reparatur von Fahrzeugreifen; Gummiflicken zur Reparatur von Fahrzeugreifen; Teile und Flickmaterial für Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche; Reparaturzubehör für Reifen; Schlauchlose Gummiflicken zur Reparatur von Fahrzeugschläuchen; Reifenreparaturzubehör“.

60 Im Kraftfahrzeugsektor wird weitgehend nicht zwischen Zubehör und Kraftfahrzeugteilen unterschieden. Beides wird in der Regel den Kunden in Autohäusern am gleichen „Schalter“ angeboten, in der Auslage nebeneinander platziert und vom gleichen Kundenkreis über identische Absatzwege wie z. B. Onlineshop, Autohaus, Autowerkstatt, Kaufhaus, etc. erworben. Oft ist zudem nicht eindeutig, ob ein Gegenstand ein Kraftfahrzeugteil oder -zubehör ist. So kann z. B. ein Spoiler im Pkw integriert sein und sich automatisch bei höheren Geschwindigkeiten ausfahren (vgl. z. B. https://www.heise.de/autos/artikel/Generation-6-des-des-Porsche-911-Turbo-Cabriolet-453403.html?seite=2; https://www.nininet.de/selbststudienprogramme/VW-SSP-101-Geschwindigkeitsabhaengig-ausfahrender-Heckspoiler-Corrado.php), aber auch als Tuningzubehör für verschiedenste Fahrzeuge erworben werden. Auch der Verwendungszweck - insbesondere die Verbesserung bzw. individuelle Gestaltung des Fahrzeugs – unterscheidet sich nicht wesentlich. Nicht zuletzt werden Teile und Zubehör von den gleichen Unternehmen angeboten, wie z. B. von Bosch, Webasto, ZF etc., was den hier angesprochenen breiten Verkehrskreisen bekannt ist.

ee.

61 Hinsichtlich Fahrrädern hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass – anders als noch das OLG Hamburg in der Vorinstanz angenommen hatte - eine Ähnlichkeit zu Kraftfahrzeugen in Betracht kommen könne (vgl. BGH GRUR 2021, 724 - Pearl/Pure Pearl). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, liegt diesbezüglich sogar hochgradige Ähnlichkeit vor. Die Einordnung von E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug ist je nach ihrer Leistung unterschiedlich. Soweit Fahrräder mit Elektroantrieb (S-Pedelec) als Kleinkraftrad der Definition des Kraftfahrzeugs gem. § 1 Abs. 2 StVG unterfallen, da für sie – anders als für Pedelecs – die Ausnahme des § 1 Abs. 3 StVG nicht greift, sind diese auch markenrechtlich als Kraftfahrzeug anzusehen. Pedelecs, die dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt sind und etwa 90 % des Marktanteils ausmachen, sind hingegen auch markenrechtlich als Fahrrad einzustufen. Diese sind mit den lediglich etwas leistungsstärkeren S-Pedelecs in vielen Bereichen nahezu baugleich. Auch werden S-Pedelecs und Pedelecs von den gleichen Herstellern gebaut und angeboten, wie z. B. von Cube, Gazelle, Haibike, Diamant, Giant, Kalkhoff, Specialized, Hercules, corratec, Raleigh, Trek, Scott, etc. Diese haben zudem alle auch „klassische“ Fahrräder ohne Elektroantrieb im Angebot und nutzen für deren Absatz die gleichen Vertriebswege über Onlineverkauf oder Fahrradhändler. Damit besteht in diesem Fall zwischen Kraftfahrzeugen der Widerspruchsmarke zu 1 und „Fahrrädern; Mountainbikes; Rennrädern; Hochrädern; Sportfahrrädern; Elektrofahrrädern“ hochgradige Ähnlichkeit.

ff.

62 „Fenster für Fahrzeuganhänger; Abdeckhauben für Anhänger“ der angegriffenen Marke sind hochgradig ähnlich zu „Teilen von Kraftfahrzeugen“ der Widerspruchsmarke zu 1. Erstere umfassen auch Fenster und Abdeckhauben für Wohnwagen, die nahezu baugleich zu den entsprechenden Produkten für Wohnmobile, also Kraftfahrzeugteilen, sind. Ferner werden diese von den identischen Herstellern unter Verwendung nahezu der gleichen Materialien hergestellt und über identische Absatzwege an häufig gleiche Kundenkreise, nämlich am Camping interessierte Personen, veräußert.

d.
aa.

63 Ferner besteht zwischen den

Kraftfahrzeugen der Widerspruchsmarke zu 1 und dem eben unter c. dd. genannten auf die Kraftfahrzeuge bezogenen Zubehör durchschnittliche Ähnlichkeit (vgl. u. a. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage, S. 373 Zubehör und Kraftfahrzeugzubehör; BPatG, Beschluss vom 22.01.2020, 29 W (pat) 529/19 – WINSTA/VINSTAR).

bb.

64 Bezüglich der Waren „Fahrradteile und Zubehör“ wird in schon weiter zurückliegenden Entscheidungen einiger Senate des BPatG von Unähnlichkeit, maximal unterdurchschnittlicher Ähnlichkeit, zu „Teilen von Kraftfahrzeugen“ ausgegangen (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 178 f., Kraftfahrzeuge unter Verweis auf BPatG 00, 28 W (pat) 132/99 und BPatG 06, 28 W (pat) 8/05). Die tatsächliche Situation hat sich seit dieser Zeit – wie oben dargestellt – jedoch verändert. Daher ist auch hier aufgrund der eben dargestellten Erwägungen, die nicht nur für die (S)Pedelecs, sondern auch für deren Teile und Zubehör greifen, von zumindest durchschnittlicher Ähnlichkeit zwischen „Kraftfahrzeugteilen “ der Widerspruchsmarke zu 1 und den im Verzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen, dort einzeln aufgezählten Fahrradteilen „Bauteile von Fahrrädern; Motoren für Fahrräder; Rahmen für Fahrräder; Ständer als Teile von Fahrrädern; Radaufhängungssysteme für Fahrräder; Radnaben für Fahrräder; Hinterradnaben; Naben für Fahrzeugräder; Scheibenräder [Fahrradteile]; Schlauchlose Reifen für Fahrräder; Fahrradfelgen; Fahrrad- und Räderstützen [Teile von Fahrrädern, Rädern]; Fahrradreifen; Räder für Fahrräder; Gepäckträger für Fahrräder; Lenkergriffe [Fahrradteile]; Lenkstangen [Fahrradteile]; Lenkerschaftrohre [Fahrradteile]; Lenker für Fahrräder; Lenkergriffe für Fahrräder; Fahrradketten; Fahrradpedale; Fahrradsättel; Sättel für Fahrräder; Hintere Kettenschaltung; Sättel für Fahrräder; Reifen für Kinderfahrräder“ und -zubehör; Flaschenhalter für Fahrräder; Klingeln für Räder; Gepäcktaschen für Fahrräder; Rahmen für Fahrradgepäckträger; Gepäckträgertaschen für Fahrräder; Fahrradnetze; Fahrradtaschen; Fahrradzubehör für die Mitnahme von Getränken; Fahrradan-hänger; Luftpumpen zum Aufpumpen von Fahrradreifen; Flickzeug für Fahrradreifen; Fahrradpumpen; Luftpumpen für Fahrräder zum Aufpumpen von Reifen; Flickmaterial für Reifenschläuche; Bezüge für Fahrradsättel; Sattelüberzüge für Fahrräder; Bezüge für Rädersättel; Kindersitze für Fahrräder; Stützräder für Fahrräder; Stützräder für Zweirräder; Tragegestelle für Fahrräder“ auszugehen.

cc.

65 Hinsichtlich der „Transportanhänger“ besteht ebenfalls zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit zu „Kraftfahrzeugen “ der Widerspruchsmarke zu 1. Unter den weiten Begriff fallen auch Transportanhänger für LKWs. Diese werden – wie die LKW’s – von identischen Unternehmen wie z. B. MAN, Scania, Volvo usw. hergestellt. Dabei kommen teils gleiche Materialien zum Einsatz und die Anhänger werden über die gleichen Vertriebswege an einen identischen Interessentenkreis vertrieben, der für seine Transportvorhaben zusätzlichen Stauraum oder Anhänger für verschiedene Spezialaufträge benötigt.

dd.

66 Bezüglich der Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeugzubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf landwirt-schaftliche Maschinen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur Navigation; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autoteile; Einzelhandels-dienstleistungen in Bezug auf Baumaschinen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sattlerwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Einzelhandelsdienst-leistungen in Bezug auf Beleuchtung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör; Großhandels-dienstleistungen in Bezug auf Autoteile; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaschinen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sattlerwaren; Groß-handelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Auktions- und Ver-steigerungsdienste; Auktionsveranstaltung; Organisation und Durchführung von Auktionen; Durchführung von Auktionen; Auktionsdienste mittels Telekommunikationsnetzwerken; Veranstaltung von Versteigerungen“ der angegriffenen Marke besteht durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarke zu 1 „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ (vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O., Einzelhandelsdienstleistungen, S. 390, rechte Spalte sowie BPatG, Beschluss vom 21.06.2022, 28 W (pat) 549/20 – BEPS/BEP`S). Für die Bejahung einer Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren reicht es aus, dass sich die Dienstleistungen auf die entsprechenden Waren beziehen und die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieses Verhältnisses annehmen, die Waren und Dienstleistungen stammten aus denselben Unternehmen (BGH GRUR 2014, 378 Rn. 39 – OTTO CAP). Die Tatsache, dass Handelsmarken, also Warenmarken in der Hand von Handelsunternehmen, seit Jahren „auf dem Vormarsch“ sind, führt zu einer Gewöhnung des Verkehrs an ein Nebeneinander von Hersteller-, Handels- und Handelsdienstleistungsmarken und zu der Annahme, dass das Handels-unternehmen häufig nicht nur die Verantwortung für die Einzelhandelsdienst-leistungen, sondern auch eine Produktverantwortung übernimmt; vor diesem Hintergrund kann zwischen den Waren und den Einzelhandelsdienstleistungen, die identische Waren zum Gegenstand haben, je nach Handelssektor und Zuschnitt eine (geringe bis mittlere) Ähnlichkeit angenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn große Handelshäuser in dem betreffenden Warensektor neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten (BGH a. a. O. – OTTO CAP; BPatG 29 W (pat) 4/20 – Bell&Mondo/BELMONDO; 28 W (pat) 3/19 – Carrera; 30 W (pat) 550/18 – Damia/DAMLA/Mamia). Insoweit zutreffend hat der 28. Senat im vorgenannten Beschluss festgestellt, dass im Bereich des Zubehörs und der Ersatzteile für Fahrzeuge etliche große Händler neben Markenprodukten auch Produkte unter ihrem Handelsnamen anbieten (z. B. ATU, OBI, HP Autozubehör), so dass hier durchschnittliche Warenähnlichkeit vorliegt.

ee.

67 Zu „Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge)“ der Widerspruchsmarke zu 1 sind Wasser-, Luft und Raumfahrzeuge und deren Teile durchschnittlich ähnlich (vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O., S. 229, rechte Spalte und S. 358 mittlere Spalte). Die Motoren, Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung stellen wesentliche Teile dieser nicht landgebundenen Fahrzeuge dar, werden teils von den gleichen Unternehmen produziert und über identische Absatzwege als Ersatzteile zu diesen vertrieben.

e.

68 Die nachfolgend behandelten Waren und Dienstleistungen sind unähnlich oder weisen allenfalls unterdurchschnittliche Ähnlichkeit auf:

aa.

69 Die Waren „T-Bügel für Skilifte; Transportbehältnisse für Tiere in Form von Karosserien“ der angegriffenen Marke sind unähnlich zu den von der Widerspruchsmarke zu 1 umfassten Waren. Daher scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus diesem Grund aus.

bb.

70 „Rettungsschlitten; Gleitflugzeuge; Holzflöße; Heliumballons“ die weder Kraftfahrzeuge sind, noch über einen Motor oder eine Kupplung verfügen, sind allenfalls weit unterdurchschnittlich ähnlich zu den Waren der Widerspruchsmarke zu 1. Sie dienen einem anderen Einsatzzweck, die Vertriebswege und Kundenkreise sind in aller Regel unterschiedlich, was auch für die verwendeten Materialien und Bauteile gilt.

cc.

71 Hinsichtlich der Schienen-, Wasser-, Luft und Raumfahrzeuge sowie deren Teilen und Zubehör besteht allenfalls eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zu den Kraftfahrzeugen der Widerspruchsmarke zu 1 (vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O., S. 358, mittlere und rechte Spalte; S. 111 und 201; 281 mittlere Spalte; BPatG, Beschluss vom 06.12.2000, 26 W (pat) 156/00 - Advance Air /Lancer Combi Avance). Insbesondere ist bereits nicht ersichtlich, dass die auf den genannten Gebieten sehr spezialisierten Hersteller auch Kraftfahrzeuge produzieren würden und umgekehrt.

dd.

72 „Gepäckkarren auf Rädern; Transportkarren für den Transport von Waren; Transportkarren; Handschubkarren; Transportkarren mit Kühlvorrichtung; Transportkarren in Form eines Stützrahmens mit integrierten Gleitrollen zum Bewegen von Gegenständen; Handkarren; Transporterkarren; Handwagen mit Kühlvorrichtung; Handrollwagen; Handwagen; Gitterwagen; Transportwagen für den Angelsport; Transportwagen für Postsachen; Leiterwagen; Transportwagen für Reinigungsmaterial und -gerät; Transportwagen für Krankenhäuser zum Verteilen von Medikamenten; Schlauchwagen; Transportschlitten; Rettungsschlitten; Handbetätigte Trolleys“ der angegriffenen Marke weisen ebenfalls nur eine geringe Ähnlichkeit zu „Kraftfahrzeugen “ der Widerspruchsmarke zu 1 auf. Es handelt sich dabei um vorwiegend handbetriebene kleinere Transportgeräte, die teils einen speziellen Einsatzzweck – wie den Transport von Reinigungs- oder Angelmaterial - erfüllen, zu Teilen in Innenräumen verwendet werden und sich an spezielle Verkehrskreise wie Reinigungs-, Transport- oder Rettungspersonal richten. Auch sind die Hersteller dieser Gegenstände in aller Regel keine Kraftfahrzeugproduzenten.

ee.

73 „Handbetätigte Rollstühle; Handbetriebene Rollstühle; Transportstühle“ der angegriffenen Marke sind allenfalls unterdurchschnittlich ähnlich zu Kraftfahrzeugen der Widerspruchsmarke zu 1. Sie wenden sich an andere Verkehrskreise – gehbehinderte Personen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Altersheime, etc. - setzen in ihrer Produktion ein abweichendes Know-how voraus, verwenden spezielle Materialien und dienen einem anderen Einsatzzweck, nämlich der Fortbewegung gehbehinderter oder kranker Personen in Gebäuden oder auf Gehwegen (vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O., S. 358, mittlere und rechte Spalte; S. 273, linke Spalte).

ff.

74 „Kindersportwagen; Sportkinderwagen und Buggys; Kindersportwagen; Transportmittel mit Rädern für Babys“ der angegriffenen Marke weisen – falls überhaupt – nur eine sehr geringe Ähnlichkeit zu Kraftfahrzeugen der Widerspruchsmarke zu 1 auf (vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O., S. 167, mittlere Spalte; EuG 15, T 576/13 für Fahrzeuge). Ihr Einsatzzweck – Transport von Babys und Kleinkindern ohne Motorunterstützung auf Fußwegen- weist einen sehr großen Unterschied zu dem von Kraftfahrzeugen auf. Auch sind die eingesetzten Materialien unterschiedlich, wie auch die Produzenten und der angesprochene Verkehrskreis.

75 Erst Recht gilt dies für das entsprechende Zubehör „Abdeckungen und Hauben für Kinderwagen; Abdeckungen für Kinderwagen; Verdecke für Kinderwagen; Angepasste Planen für Kinderwagen; Kinderwagenkörbe“.

gg.

76 Die weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 (vgl. auch oben d. dd.) im Bereich Werbung, PR, Marketing, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büro-arbeiten, Personaldienstleistungen, Buchhaltung bzw. –führung, Beratung Vermittlung, Analyse, IT, Messen, Einzel- und Groß- und Onlineversandhandel in „nicht KFZ-bezogenen Bereichen“, Auskunftsdienstleistungen und Statistiken der angegriffenen Marke sind zu den Waren der Widerspruchsmarke zu 1 zum Großteil unähnlich, zu einem kleinen Teil allenfalls unterdurchschnittlich ähnlich.

2.

77 Angesprochene Verkehrskreise sind hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 12 sowohl der Fachverkehr, insbesondere Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Betätigung, als auch der Durchschnittsverbraucher. Die Aufmerksamkeit ist – insbesondere bei Fahrzeugen und deren sicherheitsrelevanten bzw. für deren Betrieb erforderlichen Teilen - angesichts des Preises und der Bedeutung der Waren erhöht, ansonsten durchschnittlich. Die Dienstleistungen der Klasse 35 richten sich vor allem an Unternehmen. Lediglich einige Dienstleistungen wie z. B. Einzelhandelsdienstleistungen, Onlineversand-handelsdienstleistungen, Veranstaltung von Handelsmessen; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Online bereitgestellte Preisvergleichsdienste, sowie einige Vermittlungs- und Personaldienstleistungen richten sich darüber hinaus auch an Durchschnittsverbraucher.

3.

78 Das Widerspruchszeichen zu 1 verfügt infolge umfangreicher Benutzung und Bewerbung über sehr hohe (= weit überdurchschnittliche, vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 135) Kennzeichnungskraft für die Waren der Klasse 12 „Kraftfahrzeuge und deren Teile“.

79 Die gesteigerte Kennzeichnungskraft muss schon im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben und auch im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen. Eine nach dem Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke eingetretene Minderung oder gar ein Fortfall der Kennzeichnungskraft ist zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2008, 903 Rn. 14 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2017, 75 Rn. 31 74 - Wunderbaum II; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – Kneipp; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 225 f.). Die Kennzeichnungskraft muss bezogen auf die jeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ermittelt werden und kann abhängig vom Waren- oder Dienstleistungsbereich variieren (vgl. BGH, GRUR 2004, 235, 237- Davidoff II; GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2009, 484 Rn. 83 – METROBUS; BGH GRUR 2019, 1058, 1061 – Kneipp).

a.

80 „Mini“ wird in der deutschen Sprache als Kurzwort oder als Präfix verwendet, um zu beschreiben, dass etwas sehr klein, kompakt oder winzig ist (Minijob, Minikamera, Minigolf, Minirock, etc.). Der Senat geht hier lediglich von einem beschreibenden Anklang des Zeichens für die für die Widerspruchsmarke zu 1 geschützten Waren „Kraftfahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind“ aus, da diese zwar klein sein können, jedoch nicht „mini“ im eben genannten Sinne. Letztlich kann dies an dieser Stelle dahinstehen. Selbst wenn man von originär geschwächter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausginge, so ist diese infolge besonders intensiver Benutzung und überragender Verkehrsgeltung der Marke „MINI“ für die Waren „Kraftfahrzeuge“ auf eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft gesteigert (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 55 – Villa Culinaria; BPatG, Beschluss vom 10.07.2012, 33 W (pat) 505/10 – MINI/MINI MOD; Beschluss vom 24.03.2014, 28 W (pat) 524/12 – MINIlease/MINI).

b.

81 Die Widersprechende hat im Verfahren vor dem DPMA als Anlagen W 1 – 15 zahlreiche Unterlagen eingereicht, die geeignet sind, selbst bei originärer Kennzeichnungsschwäche ausnahmsweise eine erhöhte Verkehrsbekanntheit des Zeichens MINI anzuerkennen. Zur Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit eignen sich grundsätzlich Darlegungen zu dem von der Marke gehaltenen Marktanteil, der Intensität, geographischen Verbreitung und der Dauer der Markenverwendung sowie zu den hierfür verwendeten Werbemitteln. Mit der Marke werden Fahrzeuge bezeichnet, die bereits seit dem Jahr 1959 zunächst in Großbritannien von der Firma „British Motor Corporation“ gebaut wurden. Seit dem Jahr 2001 produziert die Widersprechende unter der Marke MINI eine moderne Version des englischen Klassikers in verschiedenen Ausstattungs- und Designvarianten, die sich zu einem beliebten Kassenschlager und Life-Style Produkt entwickelt haben. Aus einer von Seiten der Widersprechenden vorgelegten repräsentativen Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach (vgl. Anlage W 11) ergab sich für die Widerspruchsmarke eine Bekanntheit von nahezu 80%. Aus den weiteren eingereichten Unterlagen (insbesondere der eidesstattlichen Versicherung in Anlage W 3) ergeben sich zudem seit dem Jahr 2014 stetig steigende Umsatzzahlen bis 2018 und sehr hohe Werbeaufwendungen (vgl. Anlage W 15. Auch werden in Anlagen W 5 – 14 Beispiele für die umfangreiche Medienpräsenz vorgelegt. Wie die als Anlage BF 1 vorgelegte Interbrand-Studie „Best Global Brands 2022“ zeigt, zählte MINI zudem mit 5,5 Milliarden US-Dollar zu den hundert wertvollsten Marken weltweit. Insgesamt kann aufgrund der ausgesprochen langen Dauer und hohen Intensität der Benutzung, der dargelegten Werbemaßnahmen und der umfangreichen Medienpräsenz eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke „MINI“ für Personenkraftwagen angenommen werden, die dieser zu einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft verhilft (vgl. hierzu auch die Feststellungen in BPatG, Beschluss vom 10. Juli 2012, 33 W (pat) 505/10 - MINI MOD/MINI; Beschluss vom 24.03.2014, 28 W (pat) 524/12 – MINIlease/MINI). Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist dem Vortrag der Widersprechenden und den von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und weiteren Nachweisen auch nicht entgegengetreten.

82 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke war daher bereits im Kollisionszeitpunkt - und bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung andauernd – für die oben genannten Waren durch eine intensive Benutzung erheblich gesteigert.

c.

83 Die Widersprechende kann dabei eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht nur unmittelbar für Personenkraftwagen geltend machen, sondern auch für eng verwandte Waren. Ob und inwieweit diesbezüglich eine Ausstrahlungswirkung auf eng verwandte Waren anzuerkennen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei es sowohl auf den Abstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen ankommt als auch auf den Grad der Erhöhung der Kennzeichnungskraft (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 180 m. w. N.).

84 Es erscheint daher angemessen – wenn man diese nicht ohnehin schon als direkt umfasst ansieht – die gesteigerte Kennzeichnungskraft ausgehend von Personenkraftwagen auf die eingetragenen Kraftfahrzeuge und auch auf deren Teile zu erstrecken, da diese mit dem Fahrzeug (nach Einbau) eine Einheit bilden, für dessen Funktionieren unabdingbar sind und von den Herstellern teils selbst produziert, teils unter der eigenen identischen Marke wie das Fahrzeug verkauft werden.

85 Im Hinblick auf die für die Widerspruchsmarke zu 1 geschützten „Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge)“ liegt eine Ausstrahlungswirkung nicht vor, so dass es aus folgenden Gründen bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft bleibt (a. A. BPatG, Beschluss vom 10. Juli 2012, 33 W (pat) 505/10 - MINI MOD/MINI). Die Bekanntheit der Marke MINI stützt sich auf den jahrzehntelangen Vertrieb und die Bewerbung von Kleinwagen mit einem ganz bestimmten Aussehen. Begegnet der Verkehr beispielsweise einem Flugzeugmotor oder Außenborder mit der Marke MINI, hat er aufgrund dieser jahrzehntelangen Praxis keine Veranlassung, diese Produkte mit einem Kleinwagenhersteller zu verknüpfen. Hinzu kommt, dass nur sehr wenige der zahlreichen Automobilhersteller auch Motoren für „Nichtlandfahrzeuge“ herstellen. X … selbst hat Flugzeugmotoren nur bis 1937 produziert. Volvo Penta und Honda stellen noch Außenbordmotoren für Motorboote her; Flugzeugmotoren werden nur noch von einem einzigen Autobauer, der bekanntlich keine Kleinwagen herstellt, nämlich Rolls Royce Deutschland gebaut. Die Beschwerdeführerin hat nichts dazu vorgetragen, dass die Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung auch für die eben genannten Produkte gesteigert wurde. Hinsichtlich dieser ist daher von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.

4.

86 Die sich gegenüberstehenden Marken halten bei der eben geschilderten Ausgangslage - sehr hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1 für „Kraftfahrzeuge sowie deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten)“ und identische bis durchschnittlich ähnliche Waren - den erforderlichen deutlichen Abstand nicht ein.

87 Soweit der Widerspruchsmarke für die Waren „Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge)“ durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt, besteht nur bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren Verwechslungsgefahr.

a.

88 Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 1 besteht eine unterdurchschnittliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit.

89 Es stehen sich die Zeichen

90 Minisa

91 (angegriffene Marke)

92 und

93 MINI

94 (Widerspruchsmarke)

95 gegenüber.

96 Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rn. 249 m. w. N.). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr, sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 263).

aa.

97 Schriftbildlich besteht eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit. Beide Zeichen beginnen mit vier identischen Buchstaben und unterscheiden sich lediglich am weniger beachteten Wortende durch die weiteren Buchstaben „sa“ der angegriffenen Marke. Die bekannte Widerspruchsmarke findet sich folglich am Beginn des angegriffenen Zeichens komplett wieder. Da die beteiligten Verkehrskreise nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerung heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH-GRUR 2010, 197 Rn. 37 - Bounty; BPatG, Beschluss vom 13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 - Monrose/melrose/melrose), genügen die eben erwähnten Unterschiede daher – anders als die Markenstelle meint – trotz der Kürze der Widerspruchsmarke nicht, um von einer schriftbildlichen Unähnlichkeit ausgehen zu können (vgl. auch BGH, GRUR 2020, 870 – INJEKT/INJEX). Jedoch ist – anders als die Beschwerdeführerin vorträgt – auch keine hochgradige Zeichenähnlichkeit gegeben. Vielmehr unterscheidet sich das Schriftbild durch die abweichende Endung der angegriffenen Marke, die deutlich länger ist, als die Widerspruchsmarke und zwei Buchstaben aufweist, die optisch in der Widerspruchsmarke keinerlei Entsprechung finden, erheblich.

bb.

98 Die Zeichen sind klanglich unterdurchschnittlich ähnlich. Zwar stimmen diese in den ersten vier Buchstaben überein, so dass sich die Unterschiede ausschließlich am grundsätzlich weniger beachteten Wortende finden. Jedoch führen die zusätzlichen Buchstaben „sa“ in der angegriffenen Marke zu einer unterschiedlichen Vokalfolge „i-i“ bzw. „i – i – a“, Silbenzahl (zwei bzw. drei) und Wortlänge, was einen deutlich unterschiedlichen Sprechrhythmus zur Folge hat. Ferner unterscheidet sich die Aussprache der Worte deutlich voneinander. Denn infolge des nachstehenden „sa“ wird das „i“ in der angegriffenen Marke in der Regel erheblich länger gesprochenen, als beim Widerspruchszeichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen keine Ansatzpunkte dafür vor, dass die unbetonte Position des Schlusszeichens „sa“ durch den Verkehr „verschluckt“ bzw. „verwischt“ wird. Sind verschiedene Aussprache- oder Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese beim klanglichen Zeichenvergleich zu berücksichtigen (BPatG, Beschluss vom 04.05.2016, 29 W (pat) 32/14 – Pepee/TEE PEE; Beschluss vom 21.10.2015, 29 W (pat) 31/13 – CARSI/CARS; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 291). Die von der Beschwerdeführerin favorisierte Aussprache „Mini – sa“ ist eher unwahrscheinlich. Es handelt sich um ein zusammengeschriebenes Wort, das auch nicht infolge eines Leerzeichens, Trennstrichs, Binnengroßschreibung oder eindeutigen Sinngehalts beider oder eines der Teile einen Anlass für eine entsprechende Aufteilung bietet. Vielmehr liegt eine Aussprache als einheitliches Wort „Minisa“ bzw. bei silbenhafter Betonung als „Mi-ni-sa“ nahe. Denn der Verkehr ist es gewohnt, Begriffe im Deutschen eher auf der zweiten Silbe zu betonen, wenn für eine abweichende Handhabung keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn man von einer Bekanntheit der Widerspruchsmarke für die hier relevanten Waren ausgeht, wäre eine analysierende Betrachtung der angegriffenen Marke notwendig, um zu der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Aussprache zu gelangen. Eine solche stellt der Verkehr aber gerade nicht an. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei MINI um ein Kurzzeichen handelt, bei dem den angesprochenen Verkehrskreisen Abweichungen besonders auffallen. Zudem führt auch der Begriffsgehalt von MINI im Sinne von „winzig, klein“ von einer Zeichenähnlichkeit weg (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.10.2015, 29 W (pat) 31/13 – CARSI/CARS; BPatG, Beschluss vom 26.03.1998, 25 W (pat) 9/97 – CONDORIS/Condor).

cc.

99 Begrifflich sind die Zeichen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ähnlich. Während MINI die Bedeutung „klein, winzig“ beigemessen wird, fasst der Verkehr das angegriffene Zeichen als Fantasiebegriff auf. Zwar existieren sehr wenige reale Personen und eine eher wenig bekannte Romanfigur, die diesen Vornamen tragen. Dies ist aber dem weit überwiegenden Teil der Verkehrskreise ebenso wenig bekannt, wie der gleichnamige kleine Park in den USA. Bei Fantasiebegriffen sucht der Verkehr – anders als die Beschwerdeführerin meint – nicht nach einer möglichen Bedeutung. Es liegt fern, dass der Verkehr die Einwortmarke „Minisa“ künstlich aufspaltet und den Bestandteil „sa“ als Abkürzung für das Land Saudi-Arabien oder dessen Top-Level-Domain versteht. Zu einer solchen Annahme käme man – falls überhaupt – nur durch eine umfangreiche Analyse des angegriffenen Zeichens. Diese stellt der Verkehr aber gerade nicht an. Gleiches gilt für ein Verständnis von „sa“ als Hinweis auf die Organisationsform der Aktiengesellschaft eines französischen, spanischen bzw. italienischen Unternehmens (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 25.06.2013, 33 W (pat) 70/11 – IMMETRO/METRO; dort ähnliche Erwägungen, jedoch zur Prägung).

5.

100 Die Beschwerde ist auch nicht in weitergehenden Umfang begründet, soweit der Widerspruch gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auf den Sonderschutz der bekannten Marke gestützt wird.

101 Überragend bekannte Marken lösen sich mit zunehmender Bekanntheit von den Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz genießen und auch benutzt worden sind. So wird das Zeichen selbst zunehmend unabhängig von den Waren und Dienstleistungen, für die es geschützt ist und benutzt wird, zu einem wertvollen, einer selbständigen wirtschaftlichen Verwertung zugänglichen Besitzstand. Dies kann zur Folge haben, dass der Verkehr dieses Zeichen auch dann, wenn es ihm außerhalb des Waren- und/oder Dienstleistungsbereichs, für den es eine überragende Bekanntheit und Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen kann, als Bestandteil eines jüngeren Zeichens begegnet, als Hinweis auf die berühmte Marke der Widersprechenden auffasst. Je deutlicher und „unverfälschter“ die übernommene Marke dabei in dem angegriffenen Kennzeichen hervortritt, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es auch als solches erkannt und als Hinweis auf die ältere Markeninhaberin aufgefasst wird.

a.

102 Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Widerspruchmarke um eine bekannte Marke für Kraftfahrzeuge handelt, wofür einiges spricht (so zuletzt z. B. ohne weitere Begründung – da dort unstreitig - LG Frankfurt a. M., GRUR-RS 2023, 5390). Selbst wenn Bekanntheit angenommen wird, ist nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das jüngere Zeichen mit der Widerspruchsmarke gedanklich verknüpfen, denn es stellt lediglich allgemeine Assoziationen zu dieser her.

b.

103 Der Schutz der bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt ebenso wie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG eine Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen voraus. Es besteht unterdurchschnittliche schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit. Begrifflich sind die Zeichen unähnlich (vgl. oben II. 4).

c.

104 Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30

- Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rdnr. 41 f. - Intel/CPM; GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER, BGH GRUR 2015, 1114, Rn. 33 – Springender Pudel m. w. N.).

aa.

105 Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teils identisch, teils ähnlich und in wenigen Fällen unähnlich. Die Betrachtung beschränkt sich hier auf unterdurchschnittlich ähnliche bis unähnliche Waren und Dienstleistungen, da im Übrigen bereits unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht (s. o.). Soweit es an einer Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit fehlt, wird der angesprochene Verkehr die jüngere Marke schon deshalb nicht mit der für Kraftfahrzeuge bekannten Widerspruchsmarke assoziieren (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 15. März 2021, 26 W (pat) 523/19 – radio Rotkäppchen/ Rotkäppchen).

bb.

106 Angesichts der geringen phonetischen und schriftbildlichen Markenähnlichkeit ist selbst bei Berücksichtigung eines überragenden Bekanntheitsgrades der Widerspruchsmarke im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (vgl. dazu BGH GRUR 2020, 401 Rn. 38 – ÖKO-TEST I) nicht davon auszugehen, dass der Verkehr im Zusammenhang mit den unterdurchschnittlich ähnlichen bis unähnlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke an das ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denkt und die angegriffene Marke gedanklich mit diesem verknüpft. Diese ist nicht derart an die Widerspruchsmarke angenähert, dass sie wie eine Nachbildung der bekannten Marke „MINI“ wirkt. Vielmehr verbindet sich der identisch übernommene Bestandteil durch das Hinzufügen der weiteren Buchstaben –sa in der neuen Einwortmarke zu einem einheitlichen Fantasiebegriff. Insbesondere ist auch keine Verkleinerungsform oder Parodie der Widerspruchsmarke zu erkennen. Zudem ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass Minisa sich in eine bestehende, ähnlich gebildete Zeichenserie der Widersprechenden einfügen würde. Diese verfügt vielmehr vor allem über Marken mit MINI als ein Wort bzw. mit weiterer grafischer Ausgestaltung. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Verkehr bei einer klanglichen oder schriftbildlichen Wiedergabe der jüngeren Marke an das ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denkt und die angegriffene Marke gedanklich mit diesem verknüpft.

cc.

107 Es kommt daher nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen der unlauteren Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Widerspruchsmarke vorliegen und ob hierfür ggf. ein rechtfertigender Grund bestünde.

II.

108 Widerspruch aus der Wortmarke 305 11 082 MINI (Widerspruchsmarke zu 2)

109 Zunächst wird, um Wiederholungen zu vermeiden, hinsichtlich der Kennzeichnungskraft, der Zeichenähnlichkeit und der bekannten Marke auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 2 besteht teilweise Verwechslungsgefahr. Da sich unterdurchschnittlich ähnliche Zeichen gegenüberstehen, ist der notwendige Abstand bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke lediglich bei identischen sowie hochgradig ähnlichen Dienstleistungen – hier im Bereich der Werbung, des Marketings, der Public Relations, der Geschäftsführung, von Büroarbeiten, Personaldienstleistungen, Buchhaltung und Buchführung, Analysedienstleistungen, Statistiken, Unternehmensberatung, Datenbankver-waltung, sowie des Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Zubehör, Fahrrädern, Kinderwägen, landwirtschaftlichen und Baumaschinen, Navigation, Beleuchtung sowie Sattlerwaren - nicht eingehalten.

1.

110 Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht teils Identität, teils Ähnlichkeit in unterschiedlichsten Graden. Nur in wenigen Fällen sind diese unähnlich.

a.

111 Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke im Bereich der Werbung „Aktualisierung von Werbematerial; Vermietung von Werbeflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Ankleben von Werbeplakaten; Verteilung von Werbebroschüren; Verteilung von Werbegegenständen; Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Computergestützte Werbedienstleistungen; Versand und Verteilung von Werbematerialien [Faltblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Überarbeiten von Werbetexten; Vermietung von Internetwerbeflächen; Online-Verteilung von Werbeanzeigen; Vermietung von Werbetafeln; Vermietung von Werbeträgern; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Zusammenstellung von Werbeanzeigen; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Verteilung von Werbeanzeigen und Werbematerial [Flyer, Broschüren, Prospekte und Warenproben]; Aktualisierung von Werbeinformationen in einer Computerdatenbank; Verteilung von Werbehandzetteln; Verteilung von Werbefaltblättern; Vermietung von Plakatwänden zu Werbezwecken; Vermietung von Online-Werbeflächen; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Digitale Werbedienstleistungen; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Verteilung von Broschüren zu Werbezwecken; Verkaufsförderungs- und Werbedienste; Präsen-tation und Entwicklung von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Verteilung von Prospekten und Warenproben zu Werbezwecken; Veranstaltung von Verlosungen zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial per E-Mail; Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Vermittlung von Werbe-und Förderverträgen für Dritte; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verteilung von Werbematerial [Handzettel, Prospekte, Broschüren, Warenproben, insbesondere für den Versandhandel], grenz-überschreitend oder nicht; Vermietung von Werbematerial; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Verteilung von Proben für Werbezwecke; Vermittlung von Namens- und Adressenlisten zu Werbezwecken; Werbedienste; Anzeigedienste für Werbezwecke; Verteilung von Werbeanzeigen; Verteilung von Prospekten zu Werbezwecken; Vermietung von Plakatwänden [Reklametafeln]; Online-Veröffentlichung von Werbematerial; Vermittlung von Werbeflächen in Zeitungen; Verkaufsförderung und Werbedienste; Verteilung von Druckschriften zu Werbezwecken; Warenprobenverteilung für Werbezwecke; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Vermietung von Werbeflächen; Verkaufsförderung und Werbedienstleistungen; Vermietung von Werbeflächen, -zeiten und -materialien; Vermittlung von Werbeflächen in einem globalen Computernetzwerk; Vermietung von Werbematerialien; Vervielfältigung von Werbematerial; Verteilung von Handzetteln, Broschüren, Drucksachen und Warenproben zu Werbezwecken; Ausgabe von Werbeprospekten; Dienstleistungen eines Online-Werbenetzwerkes zur Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Versandwerbung; Vermittlung von Werbeflächen in elektronischen Medien; Verteilung von Handzetteln zu Werbezwecken; Online-Werbung für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; Online-Werbung in computergestützten Kommunikationsnetzen; Computergestützte Werbung; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Online-Werbung über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Online-Werbung für Computernetze und Websites; Online-Werbung; Direktversandwerbung; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Bearbeitung von Telefonumfragen in Bezug auf beworbene Waren und Dienstleistungen; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Verteilung von Verkaufsförderungsprospekten; Verkaufsförderung für Unternehmen mittels Telefon; Verteilung von Produktproben zur Verkaufsförderung; Analyse der Resonanz auf Werbung; Analyse der öffentlichen Wahrnehmung von Werbung; Organisation der Zurschaustellung von Waren für kommerzielle Zwecke; Bannerwerbung; Verteilung von Prospekten und Warenmustern; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Vermietung von Plakatwänden; Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte]; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen von Dritten durch Werbung auf Internet-Seiten; Verkaufsförderung und Werbung; Erstellung von Anzeigen für Dritte; Außenwerbung; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Finanzprodukten in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Präsentation von Firmen und deren Erzeugnissen und Dienstleistungen im Internet; Warenpräsentation; Präsentation von Waren; Internetwerbung; Optimierung von Suchmaschinen; Ankleben von Plakaten; Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf Werbung; Verkaufsförderung, Marketing und Werbedienstleistungen; Über Kommunikationskanäle bereitgestellte Werbe- und Marketingdienst-leistungen; Werbe- und Marketingberatung; Werbe- und –Marketingdienst-leistungen; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Über Blogs bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Vermietung von Reklame- und Marketingpräsentationsmaterialien aller Art“ sind identisch bzw. bzgl. der darin enthaltenen Marketingdienstleistungen hochgradig ähnlich zu „Werbung; Präsentation von Waren zu Werbezwecken “ der Widerspruchsmarke zu 2, da sie unter diese Oberbegriffe fallen.

b.

112 Gleiches gilt für die PR-Dienstleistungen „Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit]; Öffentlichkeitsarbeit“ und die Marketing-Dienstleistungen „Direktmarketing; Marketing über das Internet; Marketing; Digitales Marketing; Marketing für Waren und Dienstleistungen von Dritten; Online- Marketing im Rahmen des Software-Publishing; Marketingverwaltungsdienste; Database-Marketing; Empfehlungsmarketing; Datenbank-Marketing; Affiliate-Marketing; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Verkaufsförderung von Waren und Dienstleistungen durch Sponsoring von Sportveranstaltungen; Verkaufsförderung mittels audiovisueller Medien; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter mittels Verwaltung von Verkaufs- und Verkaufsförderungsprämien-programmen durch Rabattmarken; Couponvermittlungsdienste für Dritte [Verkaufsförderung]; Verkaufsförderung mittels Telefon; Verkaufsförderung in Bezug auf E-Sport-Veranstaltungen; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen durch Sponsoring;; Verkaufsförderung für den Handel; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über globales Computernetz; Verkaufsförderungsdienste an Kaufs- oder Verkaufsstandorten für Dritte; Verkaufsförderung von Waren und Dienstleistungen durch Sponsoring internationaler Sportveranstaltungen; Verkaufsförderung für Unternehmen; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung; Verkaufsförderung für den Export; Verwaltung eines Rabattprogramms, durch das Teilnehmer durch die Verwendung einer Rabatt-Mitgliedskarte Rabatt auf Waren und Dienstleistungen erhalten können; Beratungsdienste im Bereich Online-Marketing; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Analyse von Marketingtrends; Analysen in Bezug auf Marketing“, die hochgradig ähnlich zu „Werbung “ der Widerspruchsmarke zu 2 sind (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O.; S. 413).

c.

113 Zudem sind die Geschäftsführungsdienstleistungen „Computergestützte Geschäftsführung für Dritte; Vertragsverhandlungen über kommerzielle Geschäfte für Dritte [Geschäftsführung]“, die Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensverwaltung „Verkaufsverwaltung; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Unterstützung und Beratung bei der Unternehmensorganisation; Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf die Zollabfertigung; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Franchise-Unternehmen; Betriebsverwaltung; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken für Unternehmen; Durchführung von Inventuren; Ausarbeiten von Geschäftsberichten; Prüfen von Geschäftsabläufen; Elektronische Lagerverwaltungsdienstleistungen; Computergestützte Lagerverwaltung; Akqui-sition in Geschäftsangelegenheiten; Online-Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmens-Networking; Online-Bestelldienste; Beschaffung von Waren im Auftrag von Unternehmen; Automatische Nachbestelldienste für Unternehmen; Warenauslagedienste; Inventurdienste; Computergestützte Inventuren; Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmens-Networking; Überwachung von Geschäften; Agenturdienste zur Organisation von Geschäftseinführungen; Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen“ und der Büroarbeiten „Büroarbeiten; Bürodienste; Erfassung von Personaldaten [Büroarbeiten]; Bürodienstleistungen für die elektronische Datenerhebung; Büroarbeiten in Bezug auf die Annahme von Bestellungen; Büroarbeiten in Bezug auf die Erstellung von Finanzabschlüssen und Analysen für Unternehmen; Erfassung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Datenerfassung [Büroarbeiten] in Computerdatenbanken; Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Verwaltung einer Datenbank [Büroarbeiten]; Büroverwaltungs-dienste [für Dritte]; Büroverwaltungsdienstleistungen [für Dritte]; Elektronische Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Online-Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Dienstleistungen in Bezug auf Büroarbeiten; Verarbeitung und Ausgabe von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Büroarbeiten für Unternehmen; Bürodienst-leistungen für die elektronische Erfassung von Daten; Ablage von Dokumenten oder Magnetbändern [Büroarbeiten]; Erstellung von Beförderungsdokumenten für Dritte [Büroarbeiten]; Datenverarbeitungsdienstleistungen im Rahmen von Büroarbeiten; Bürodienstleistungen für die elektronische Datenbearbeitung; Organisation der Erfassung, Verarbeitung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Bürodienstleistungen; Erfassung von geschäftlichen Informationen; Verarbeitung von Daten [Datenerfassung]; Textverarbeitung; Textverarbeitung [Schreibdienste]; Erfassung, Aktualisierung und Pflege von Geschäftsinformationen in Computerdatenbanken; Erfassung und Transkription von schriftlicher Kommunikation; Erfassung und Systematisierung von Informationen zur Eingabe in Computerdatenbanken; Erfassung, Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken für geschäftliche Zwecke; Empfang, Sortieren und Bearbeiten von Post; Adressierung von Briefumschlägen; Erstellen von Dokumenten; Vervielfältigung von Dokumenten; Dokumentenvervielfältigung; Anfertigung von Kopien; Textverarbeitungs- und Schreibdienstdienstleistungen; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Erfassung von Daten in Computerdatenbanken in Bezug auf Lagerstandorte; Dateienverwaltung mittels Computer; Computergestützte Textverarbeitung; Aktualisierung von Geschäftsinformationen in Computerdatenbanken; Computerge-stützte Zusammenstellung von Bestelllisten; Administrative Abwicklung von Kaufaufträgen per Telefon oder Computer; Datenverwaltung mittels Computer; Computergestützte Bestellannahme; Computergestützte Rechnungsführung; Administrative Bearbeitung von Bestellungen im Rahmen der Dienstleistungen von Versandhäusern; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Computergestützte Datenbankverwaltung; Online-Aktualisierung und -Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Computergestützte Datenverwaltung; Computergestützte Sekretariatsdienstleistungen; Computergestützte Zusammenstellung von Kundenverzeichnissen; Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Dateiverwaltung mittels Computer; Computergestützte Datei-verwaltung; Zusammenstellung von Online-Geschäftsverzeichnissen; Zusammen-stellung und Eingabe von Informationen in Datenbanken; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Computergestützte Erstellung von Bestandsverzeichnissen; Computergestützte Suche [Informationsabruf] von Geschäftsinformationen; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken; Administrative Unterstützung bei der Teilnahme an Ausschreibungen; Computergestützte Bestandskontrollen [Bestelldienste]; Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen in Datenbanken; Administrative Datenverarbeitung; Telefonkostenabrechnung; Telefonische Entgegennahme von Bestellungen für Dritte; Telefonantwortdienste; Dateneingabedienste; Erstellung von Rechnungen; Verzeichniszusammenstellung zur Veröffentlichung im Internet; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Bereitstellung von Geschäftsdaten in Form von Mailing-Listen; Telefonantwort- und -weitervermittlungsdienste; Telefonantwortdienste für Dritte; Dienstleistungen einer Telefonzentrale für Dritte [Telefonvermittlungsdienste]; Aktualisierung und Pflege von Informationen in Registern; Zusammenstellung und Systematisierung von schriftlicher Kommunikation und Daten; Administrative Datenverarbeitungsdienste; Zusammenstellung von Daten für Dritte; Computergestützte Zusammenstellung von Bestandskontrollregistern; Entgegennahme von Telefonaten für Dritte; Erstellung von Rechnungsauszügen; Elektronische Bearbeitung von Bestellungen; Computergestützte Datenerfassungsdienste für Kassen von Einzelhändlern; Zusammenstellung und Systematisierung von elektronisch übermittelten Daten; Computergestützte Bestellung von Vorräten; Computergestützte Datenverifikation [Datenverarbeitung]; Administrative Abwicklung von computergestützten Kaufaufträgen“ identisch zu den Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ der Widerspruchsmarke zu 2.

d.

114 Die Personaldienstleistungen „Bereitstellen von Personalbeschaffungsdaten mittels eines globalen Computernetzwerks; Arbeitsvermittlung für Büropersonal; Arbeits- und Personalvermittlung; Analyse von Arbeitsabläufen zur Ermittlung der notwendigen Qualifikation und anderer Anforderungen an die Beschäftigten; Anwerbung von Verkaufs- und Marketingfachkräften; Vermittlung von Büroassistenten; Arbeitsvermittlung; Betriebswirtschaftliche Arbeitsvermittlung für Computerfachleute“ sind, da es sich um Personalvermittlungsdienste handelt, identisch zu „Geschäftsführung “ der Widerspruchsmarke zu 2 (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 429, rechte Spalte).

e.

115 „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeugzubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autoteile; Einzelhandelsdienst-leistungen in Bezug auf Autozubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör; Einzel-handelsdienstleistungen in Bezug auf Sportkinderwagen und Buggys“ sind identisch zu „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Waren der Klasse 12“ der Widerspruchsmarke zu 2. Es handelt sich dabei um Einzelhandel mit Produkten, die der Klasse 12 der Klassifikation von Nizza unterfallen.

116 Bezüglich „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf landwirtschaftliche Maschinen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaschinen; Einzel-handelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur Navigation; Einzelhandels-dienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sattlerwaren“ besteht zumindest überdurchschnittliche Ähnlichkeit zu den eben genannten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke zu 2. Zwar unterfallen die einzeln genannten Waren jeweils nicht der Klasse 12, jedoch kann es sich dabei um Kraftfahrzeuge oder deren Teile bzw. Zubehör handeln.

f.

117 Die Buchhaltungs- und Buchführungsdienstleistungen „Computergestützte Buchhaltungsdienstleistungen; Computergestützte Buchhaltungsdienste; Buch-führung für Unternehmen; Verwaltung computergestützter Rechnungsprüfung [Buchführung]; Computergestützte Buchführung; Erstellen von Buchführungs-berichten; Computergestützte Buchführungsdienstleistungen; Buchführung für den elektronischen Zahlungstransfer; Buchführung und Buchhaltung; Computerge-stützte Buchhaltung; Computergestützte Buchführungsdienste; Buchführung; Buchführung, Buchhaltung und Buchprüfung; Buchführungsdienstleistungen bei Fusionen und Übernahmen; Buchführung und Rechnungsführung; Computerge-stützte Rechnungsprüfung; Abrechnungserstellung; Erstellung von Abrechnungen“ der angegriffenen Marke sind hochgradig ähnlich zu „Unternehmensverwaltung “ der Widerspruchsmarke zu 2, da beide Dienstleistungen häufig von denselben (Beratungs)Unternehmen oder (Steuer)Kanzleien erbracht werden, die Unternehmen in aller Regel umfassend bei allen anfallenden Aufgaben in diesen Bereichen unterstützen.

g.

118 Es besteht eine hochgradige Ähnlichkeit von „Unternehmensverwaltung “ zu Markforschung (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 426, mittlere Spalte). Daher ist von entsprechender Ähnlichkeit zu den Analysedienstleistungen “Analyse von Geschäftstrends; Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Analyse von Geschäftsinformationen; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Erstellen von Verkaufsanalysen; Analyse von Marktforschungsdaten und -statistiken; Analyse betriebswirtschaftlicher Systeme; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von Betriebsführung; Analyse von Unternehmensstatistiken; Analyse von Marktforschungsstatistiken; Analyse von Marktforschungsdaten; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Unternehmensanalyseservice; Computergestützte Ge-schäftsauskünfte; Unternehmensbewertungen und -beurteilungen in Geschäfts-angelegenheiten; Unternehmensbewertungen; Computergestützte Marktfor-schungsdienste; Auswertung von Unternehmensstatistiken“ der angegriffenen Marke auszugehen.

h.

119 Die Dienstleistungen „Anfertigung von Geschäftsstatistiken; Erstellen von computergestützten Geschäftsstatistiken; Erstellung von Statistiken; Anfertigen von Geschäftsstatistiken“ der angegriffenen Marke sind hochgradig ähnlich zu „Unternehmensverwaltung “, da sie einen wesentlichen Teil dieser darstellen

i.

120 Die Dienstleistungen „Datenbankverwaltung; Automatisierte Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken“ sind hochgradig ähnlich zu „Bürodiensten “ (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 386 rechte Spalte).

j.

121 Bezüglich der Unternehmensberatungsdienstleistungen „Unternehmensberatung in Bezug auf Buchführung; Unternehmensberatung in Bezug auf Akquisitionen; Verkaufsförderungsberatung; Akquisitionsberatung; Beratungsdienstleistungen bezüglich Management von Telefon-Callcentern; Unternehmensberatung im Bereich Transport und Auslieferung; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Unterstützung und Beratung bei der Unternehmensanalyse; Unternehmensberatungsdienste; Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf e-Commerce [Warenbestellung]“ der angegriffenen Marke besteht überdurchschnittliche Ähnlichkeit zu „Unternehmensverwaltung “ der Widerspruchsmarke zu 2 (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 426).

k.

122 Die Dienstleistungen „Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Abschluss und Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Handelstransaktionen und -abkommen; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Vermittlung von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren; Vermittlung von Sammeleinkäufen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Warenankäufen für Dritte; Vermittlung von Handelsgeschäften; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Namens- und Adressenlisten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Abonnements für Publikationen Dritter; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen, für Dritte, über den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Abonnements für Online-Publikationen Dritter; Vermittlung von Handelsverträgen für Dritte; Vermittlung von Kaufverträgen für Dritte; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf Tarife“ weisen allenfalls mittlere Ähnlichkeit zu Einzelhandelsdienstleistungen auf (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 430, linke Spalte). Im Bezug zu „Unternehmensverwaltung “, also der „Errichtung und Erhaltung von Verfahrensweisen, Aufzeichnungen und Regeln im Geschäftsleben. Diese umfasst das Durchführen von Aktivitäten, die zur Lieferung eines Produktes oder einer Dienstleistung an den Kunden führen und auch darin ihren Ursprung haben sowie u. a. die Koordinierung aller Verfahren, die zur Lieferung eines Produktes oder einer Dienstleistung nötig sind, und die Führung aller Unterlagen, die dazu dient, Fehler zu identifizieren und gegebenenfalls Verbesserungen einzuleiten“ (vgl. https://www.onpulson.de/lexikon/unternehmensverwaltung) besteht ebenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit.

l.

123 „Bereitstellung von unternehmensbezogenen Handels- und Geschäftsinformationen; Zurverfügungstellen von Informationen zu Online-Handelsverzeichnissen; Computergestützte Suche [Informationsabruf] nach Marktforschungsdaten; Zurverfügungstellen von geschäftlichen und kommerziellen Kontaktinformationen über das Internet; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Informationen über Verkaufsmethoden; Bereitstellung von statistischen Wirtschaftsinformationen; Computergestützte Auskünfte über die Bewertung von geschäftlichen Optionen; Online bereitgestellte Preisvergleichsdienste; Ausforschung in geschäftlichen Angelegenheiten: Ausforschungen bezüglich Geschäftsangelegenheiten“ sind durchschnittlich ähnlich zu „Unternehmensverwaltung “, da sie hierfür unterstützende Dienstleistungen darstellen.

m.

124 „Auktions- und Versteigerungsdienste; Auktionsveranstaltung; Organisation und Durchführung von Auktionen; Durchführung von Auktionen; Auktionsdienste mittels Telekommunikationsnetzwerken; Veranstaltung von Versteigerungen“ sind ähnlich zu Werbung und Einzelhandelsdienstleistungen, da sich diese ebenfalls Auktionen bedienen.

n.

125 Allenfalls weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit besteht zwischen „Vermietung von Büroausstattung in Co-Working-Einrichtungen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Geräten für elektronischen Verkaufsstellen [EPoS]“ und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke zu 2.

o.

126 Die Dienstleistung „Veranstaltung von Handelsmessen “ der angegriffenen Marke ist ähnlich zu „Werbung “ der Widerspruchsmarke zu 2 (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 411 linke Spalte).

p.

127 Die übrigen Einzelhandelsdienstleistungen der angegriffenen Marke (vgl. hierzu II. 1. e), die sich nicht auf Waren der Klasse 12 oder Kraftfahrzeugteile bzw. -zubehör beziehen, sind allenfalls weit unterdurchschnittlich ähnlich zu „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Waren der Klasse 12 “ der Widerspruchsmarke zu 2. Dies trifft auch auf „Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Handtaschen; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Juwelier- und Schmuckwaren; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reisekoffer und -taschen; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spielwaren“ zu, die hinsichtlich der jeweiligen Ware deutlich von denen der Klasse 12 abweichen. Anders als die Widersprechende meint, gilt dies auch für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Brennstoffe“. Diese werden – anders als Kraftfahrzeuge – durch den Brennstoffeinzelhandel vertrieben, der mit dem KfZ-Einzelhandel keine oder nur sehr geringe Berührungspunkte aufweist.

q.

128 Der Grad der Ähnlichkeit zwischen “Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autoteile; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Großhandelsdienst-leistungen in Bezug auf Baumaschinen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sattlerwaren“ zu „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Waren der Klasse 12“ der Widerspruchsmarke zu 2 kann dahinstehen, da diesbezüglich bereits aufgrund der Widerspruchsmarke zu 1 Verwechslungsgefahr besteht. Die weiteren Großhandels-dienstleistungen sind weit unterdurchschnittlich ähnlich bis unähnlich zu den „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Waren der Klasse 12“ der Wider-spruchsmarke zu 2, da bereits bei den entsprechenden Einzelhandels-dienstleistungen nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit vorliegt.

r.

129 Bezüglich „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen“ besteht hingegen keine, allenfalls geringe, Ähnlichkeit zu den von der Widerspruchsmarke zu 2 beanspruchten Dienstleistungen.

2.

130 Die Widerspruchsmarke zu 2 verfügt hinsichtlich der von ihr beanspruchten Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Präsentation von Waren zu Werbezwecken“ über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da für eine Steigerung oder Schwächung nichts ersichtlich ist. Dies gilt – anders als die Widersprechende meint – auch hinsichtlich der „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Waren der Klasse 12“, selbst wenn es sich dabei um Kraftfahrzeuge und deren Teile handelt. Bezüglich der eben genannten Dienstleistungen hat die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Nachweise dafür vorgelegt, dass MINI über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Auch eine Ausstrahlungswirkung der gesteigerten Kennzeichnungskraft für Kraftfahrzeuge und deren Teile auf die erwähnten Einzelhandelsdienstleistungen ist nicht anzunehmen. Zwischen dem Handel mit Eigenwaren bzw. ausschließlich mit Waren des eigenen Lizenzgebers und dem Einzelhandel ist der Abstand hierfür zu groß (vgl. BPatG, Beschluss vom 10.01.2020, 29 W (pat) 41/17 – Carrera). Somit ist diesbezüglich von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen, da für eine Schwächung im hier relevanten Dienstleistungsbereich nichts ersichtlich ist.

3.

131 Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke den bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 2 und identischen bzw. hochgradig ähnlichen Dienstleistungen gebotenen deutlichen Abstand hinsichtlich der Zeichen nicht ein.

132 Die Zeichen sind – wie oben unter I. 4. bereits dargestellt – schriftbildlich und klanglich unterdurchschnittlich ähnlich.

III.

133 Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke 30 2015 101 435 (Widerspruchsmarke zu 3)

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

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134 Zunächst wird, insbesondere um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter I. und II. verwiesen. Soweit das angegriffene Zeichen bereits auf die Widersprüche zu 1 und zu 2 hin zu löschen ist, wird auf die entsprechenden Waren und Dienstleistungen hier ganz überwiegend nicht nochmals eingegangen.

135 Im Ergebnis besteht auch hier teilweise Verwechslungsgefahr im Umfang von Fahrrädern, Fahrradzubehör, Wasser- Raum- und Luftfahrzeugen und entsprechendem Zubehör, Transportkarren und –wägen, Transport- und Rettungsschlitten sowie Kinderwägen und Zubehör. Da sich hier weit unterdurchschnittlich ähnliche Zeichen gegenüberstehen und die Widerspruchsmarke zu 3 für die hier primär betrachteten Waren über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt, ist der notwendige Abstand bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren nicht mehr eingehalten.

1.

136 Es ist hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen auch hier auf die Registerlage abzustellen, da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden.

a.

137 „Fahrräder; Mountainbikes; Rennräder; Hochräder; Sportfahrräder; Elektrofahrräder; Elektroeinräder; Fahrzeuge [ferngesteuert]“ sind identisch zu „Fahrzeugen“ der Widerspruchsmarke zu 3.

b.

138 Das einzeln aufgezählte Fahrradzubehör wie „Flaschenhalter für Fahrräder; Klingeln für Räder; Gepäcktaschen für Fahrräder; Rahmen für Fahrradgepäckträger; Gepäckträgertaschen für Fahrräder; Fahrradnetze; Fahrradtaschen; Fahrradzubehör für die Mitnahme von Getränken; Fahrrad-anhänger; Luftpumpen zum Aufpumpen von Fahrradreifen; Flickzeug für Fahrradreifen; Fahrradpumpen; Luftpumpen für Fahrräder zum Aufpumpen von Reifen; Flickmaterial für Reifenschläuche; Bezüge für Fahrradsättel; Sattelüberzüge für Fahrräder; Bezüge für Rädersättel; Kindersitze für Fahrräder; Stützräder für Fahrräder; Stützräder für Zweirräder; Tragegestelle für Fahrräder“ ist identisch zum „Fahrradzubehör “ der Widerspruchsmarke zu 3.

c.

139 Bei einem Fahrzeug handelt es sich um eine „u. a. mit Rädern, Kufen oder Tragflächen ausgerüstete Konstruktion mit Eigen- oder Fremdantrieb zur Beförderung von Personen und Lasten“ (vgl. Duden Online/Fahrzeug). Die Definition ist nicht abschließend und umfasst daher auch Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge ohne Tragflächen. Daher sind „Fahrzeuge “ der Widerspruchsmarke zu 3 identisch zu „Reisezugwagen; Wagen für die Eisenbahn; Personenwagen [Schienenfahrzeuge]; Ferngesteuerte Schienenfahrzeuge; Luftfahrzeuge mit Kipprotor; Luftschiffe; Luftfahrzeuge; Luft- und Raumfahrzeuge; Flieger und deren Bauteile; Wasserfahrzeuge [Boote und Schiffe]; Rennboote; Motorrennboote; Luftkissenfahrzeuge; Wasserfahrzeuge mit Elektroantrieb; Wasserfahrzeuge; Wasserfahrzeuge; Schaluppen; Passagierschiffe; Motorsegelschiffe; Gleitboote; Raddampfer; Gepäckkarren auf Rädern; Transportkarren für den Transport von Waren; Transportkarren; Handschubkarren; Transportkarren mit Kühlvorrichtung; Transportkarren in Form eines Stützrahmens mit integrierten Gleitrollen zum Bewegen von Gegenständen; Handkarren; Transporterkarren; Handwagen mit Kühlvorrichtung; Handrollwagen; Handwagen; Gitterwagen; Transportwagen für den Angelsport; Transportwagen für Postsachen; Leiterwagen; Transportwagen für Reinigungsmaterial und -gerät; Transportwagen für Krankenhäuser zum Verteilen von Medikamenten; Schlauchwagen; Transportschlitten; Rettungsschlitten; Handbetätigte Trolleys; Handbetätigte Rollstühle; Handbetriebene Rollstühle“ der angegriffenen Marke.

d.

140 Identität besteht ferner zwischen „Lenkrollen für Handwagen; Lenkrollen für Wagen [Fahrzeuge]; Reifen für Einkaufswagen; Räder für Eisenbahnwagen; Gleisketten für Fahrzeuge; Gleisketten; Sitze für Eisenbahnwagen; Teile für Luft- und Raumfahrzeuge; Reifen für Fahrwerksräder von Luftfahrzeugen; Spoiler für Luftfahrzeuge; Luftkissen für Luftfahrzeugen; Räder für Luftfahrzeuge; Luftfahrzeugscheiben; Reifen für Luftfahrzeuge; Schalenrümpfe für Luftfahrzeuge; Wasserfahrzeugscheiben; Sitze für Wasserfahrzeuge; Luftkissen für Verkleidungen für Luftkissenfahrzeuge; Spoiler für Wasserfahrzeuge“ der angegriffenen Marke und „Fahrzeugteilen “ der Widerspruchsmarke zu 3.

e.

141 Die Waren „Kindersportwagen; Sportkinderwagen und Buggys; Kindersportwagen; Transportmittel mit Rädern für Babys; Abdeckungen und Hauben für Kinderwagen; Abdeckungen für Kinderwagen; Verdecke für Kinderwagen; Angepasste Planen für Kinderwagen; Kinderwagenkörbe“ der angegriffenen Marke sind identisch zu „Kinderwagen und Kinderwagenzubehör “ der Widerspruchsmarke zu 3.

f.

142 „Zubehör für Wasserfahrzeuge; Sitzkissen für Bootssitze“ ist hochgradig ähnlich zu Fahrzeugteilen der Widerspruchsmarke zu 3 (vgl. hierzu auch die entsprechenden Ausführungen zu „Kraftfahrzeugzubehör“ unter I 1. c. dd.).

g.

143 Hinsichtlich der Waren „Transportstühle; T-Bügel für Skilifte; Skilifte [Förderanlagen]; Skilifte; Transporthängebahnen; Transportbehältnisse für Tiere in Form von Karosserien; Heliumballons; Holzflöße“, bei denen nach den bisherigen Ausführungen keine Verwechslungsgefahr besteht, weisen die im Vergleich zur Widerspruchsmarke zu 1 hier zusätzlich genannten Waren der Widerspruchsmarke zu 3 ebenfalls keine abweichende, insbesondere keine höhere, Ähnlichkeit auf.

h.

144 Gleiches gilt hinsichtlich der bereits unter II. erörterten Dienstleistungen. Soweit hier zusätzlich „das Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren in einem Einzelhandelsgeschäft für Kraftfahrzeuge sowie Teile und Zubehör dafür zu ermöglichen; das Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren über eine auf die Vermarktung von Kraftfahrzeugen sowie deren Teilen und Zubehör spezialisierte Internet-Website zu ermöglichen“ geschützt ist, unterfallen diese Dienstleistungen bereits dem Oberbegriff der Einzelhandelsdienstleistungen.

2.

145 Es besteht auch für die Wort-Bildmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für “Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind“ sowie für die einzeln benannten Fahrzeugteile „Motoren für Kraftfahrzeuge; Sonnenblenden; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Landfahrzeuge; Kopfstützen; Sicherheitsgurte und -kissen; Tanks; Warnblinkleuchten; Windabweiser; Sonnenschutzblenden; Verkleidungen; Räder; Reifen; Diebstahlschutz-, Sicherungs- und Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; elektrisch betriebene Diebstahlsicherungsanlagen und –instrumente“.

146 Die übrigen hier relevanten Waren und Dienstleistungen fallen nicht in den Bereich, für den das Zeichen über eine deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt. Das gilt – wie unter 2. bereits dargestellt - auch für „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Waren der Klasse 12“ und entsprechend für „das Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren in einem Einzelhandelsgeschäft für Kraftfahrzeuge sowie Teile und Zubehör dafür zu ermöglichen; das Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren über eine auf die Vermarktung von Kraftfahrzeugen sowie deren Teilen und Zubehör spezialisierte Internet-Website zu ermöglichen.“ Diesbezüglich verfügt die Marke – nicht zuletzt aufgrund ihres grafischen Elements – über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Wie oben bereits dargestellt, geht der Senat auch für das Wortelement „MINI“ lediglich von einem beschreibenden Anklang und damit (noch) von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft aus. Darüberhinausgehende Anzeichen für eine Stärkung oder Schwächung sind auch hier nicht ersichtlich.

3.

147 Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke den bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 3 und identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren gebotenen deutlichen Abstand hinsichtlich der Zeichen nicht ein.

4.

148 In klanglicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Wort-Bildmarke

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nur mit dem Wortbestandteil benannt wird. Daher liegt – wie oben unter I. 4. erörtert – auch hier eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit vor.

149 Schriftbildlich besteht zwischen den Zeichen aufgrund des zusätzlichen grafischen Elements der Widerspruchsmarke zu 3 nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit.

150 In begrifflicher Hinsicht besteht auch hier keine Zeichenähnlichkeit.

C.

151 Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

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