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Aktenzeichen | 25 W (pat) 504/22 |
Gericht | BPatG München 25. Senat |
Datum | 18. Dezember 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 232 219.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
1 Das Zeichen
2 Immoplan24
3 ist am 9. Juli 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
4 Klasse 35:
5 Marketing in Bezug auf Immobilien; Werbung für Immobilien;
6 Klasse 36:
7 Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; Immobilienplanung [finanziell]; Erstellen von Immobilienangeboten für die Vermietung von Häusern und Wohnungen; Vermietung von Immobilien; Auswahl und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Beratung beim Kauf von Immobilien; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Immobilienberatung; Immobiliengeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Immobilienverwaltung; Immobilienwesen; Unterstützung Dritter beim Erwerb von Immobilien [Finanzdienstleistungen]; Ermitteln von Immobilienwerten; Schätzung von Immobilien;
8 Klasse 42:
9 Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung.
10 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 36, durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen „Immoplan24“erschöpfe sich in einer die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Aussage über deren Art und Ausführung. Es handele sich um eine werbesprachüblich gebildete Sachinformation dahingehend, dass die beanspruchten und sämtlich auf Immobilien bezogenen Dienstleistungen mittels eines planvollen Vorgehens erbracht würden, ergänzt um die weitere Information, dass die Dienstleistungen (zeitlich) umfassend - „rund um die Uhr“ - abrufbar bzw. erhältlich seien. Dabei ergänzten sich die einzelnen Wort- und Zahlenelemente des angemeldeten Zeichens in sprach- und werbeüblicher Weise zu einer unmittelbar erfassbaren Werbeaussage. Die Zahl „24“ weise nicht nur auf die Verfügbarkeit eines Angebots im Internet hin. Vielmehr könne mit ihr auch zum Ausdruck gebracht werden, dass die Dienstleistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie abends oder am Wochenende erbracht würden. Unerheblich sei, wie der Anmelder selbst das Zeichen nutze oder zu nutzen beabsichtige, da die Prüfung unabhängig von der konkreten Benutzungslage zu erfolgen habe. Die Berufung des Anmelders auf Voreintragungen könne die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen.
11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er ausdrücklich die Aufhebung des Beschlusses beantragt, soweit darin die Anmeldung für die Dienstleistungen
12 „Klasse 35:
13 Marketing in Bezug auf Immobilien; Werbung für Immobilien;
14 Klasse 36:
15 Schätzung von Immobilien; Immobilienwesen; Immobilienverwaltung; Immobiliengeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Beratung beim Kauf von Immobilien; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Auswahl und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Anlagenberatung in Bezug auf Immobilien; Immobilienplanung [finanziell]; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten;
16 Klasse 42:
17 Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“
18 zurückgewiesen worden ist.
19 Zur Begründung führt er insbesondere an, dass eine Indizwirkung vergleichbarer inländischer Voreintragungen nicht kategorisch ausgeschlossen werden dürfe. Vielmehr ergebe sich durch identische oder ähnliche inländische Voreintragungen zumindest eine Begründungspflicht für Abweichungen in späteren Entscheidungen, welcher die Markenstelle nicht nachgekommen sei. Abgesehen davon, sei bei der Schutzfähigkeitsprüfung zusammengesetzter Zeichen auf deren Gesamteindruck abzustellen, so dass es auf die Bedeutungsgehalte der einzelnen Bestandteile nicht entscheidend ankomme. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Verkehr die Worte „Immo“ und „Plan“ sowie die Zahl „24“ kenne und damit Dienstleistungen im Sinne von „Planvoller Immobilien-Service rund um die Uhr“ assoziiere, denn die Kombination „Immoplan24“ lasse keine klare Deutung zu und weise keinen ausreichend engen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen auf. Insbesondere der Zusatz „24“ sei für die Tätigkeit des Anmelders, die sich gerade nicht durch eine „Rund-um-die-Uhr“- bzw. „Online“-Leistung auszeichne, nicht beschreibend. Er sei vielmehr ein persönlicher Dienstleister. Damit sei zumindest von geringer Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens auszugehen.
20 Mit schriftlichem Hinweis vom 2. Oktober 2023 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen mitgeteilt, dass er es in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig erachte. Darüber hinaus hat er darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeumfang angesichts der unklaren Fassung des Antrags, in dem einige sich ihrem Wesen nach nicht von darin genannten Dienstleistungen unterscheidende Tätigkeiten nicht erwähnt werden, auslegungsbedürftig sei.
21 Der Anmelder hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 seine Beschwerde beschränkt und beantragt nunmehr sinngemäß,
22 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 5. Oktober 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistung „Immobilienwesen“ (Klasse 36) zurückgewiesen worden ist.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der Markenstelle für Klasse 36, die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
24 Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „Immoplan24“ steht in Bezug auf die zuletzt noch beschwerdegegenständliche Dienstleistung „Immobilienwesen“ das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
25 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
26 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
27 Hiervon ausgehend kommt dem zur Eintragung als Marke angemeldeten Zeichen nicht das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu, weil es sich als Sachangabe mit einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt darstellt.
28 Der Zeichenbestandteil „Immoplan“ ist die Kurzform für „Immobilienplan“, was vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres erkannt werden wird.
29 Dem Element „Immo“ kommt die Funktion eines Kürzels für das Substantiv „Immobilie/n“ zu. In diesem Sinne wird es nicht nur vereinzelt in Abkürzungs-verzeichnissen genannt (vgl. Abkürzungen unter „https://abkürzung.info“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 2. Oktober 2023), sondern ausweislich nachfolgender Fundstellen vielfach verwendet (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 2. Oktober 2023):
30 - Artikel vom 24. Februar 2023 unter „https://www.finanzen.net“:
31 „IMMO-KÜRZEL
32 Immobilienanzeigen: Die wichtigsten Abkürzungen und Fachbegriffe der Branche“,
33 - Artikel vom 11. Dezember 2022 unter „https://www.zeit.de“: „Immobilienmarkt
34 Ich will Immos, aber billig“,
35 - Artikel ohne Datum unter „https://www.dubai-immos.de“:
36 „DUBAI IMMOS
37 Ferienimmobilien & Kapitalanlagen in Dubai“,
38 - Artikel vom 1. August 2023 unter „https://www.institutional-money.com“:
39 „Immos: Zeit der Arbeit hat begonnen, die der Spekulanten ist vorbei“,
40 - TV-Dokumentation vom 12. Juli 2023 unter „https://www.zdf.de“:
41 „Immo-Fakes
42 Abgezockt auf Wohnungssuche“,
43 - Anzeige ohne Datum unter „https://urbyo.com/de“:
44 „Wir sind dein Immo-Partner
45 Hast Du schon eine Immo im Blick?“
46 oder
47 - Artikel vom 11. April 2023 unter „https://www.business-punk.com“:
48 „Minus 40 Prozent? Büro-Immos werden billiger“.
49 Zwar sind zumindest einige dieser Fundstellen nach dem maßgeblichen Anmeldetag am 9. Juli 2021 veröffentlicht worden. Allerdings weisen sie eine ausreichende zeitliche Nähe zu ihm auf. Zudem setzt die in ihnen zugrunde gelegte Bedeutung voraus, dass die Buchstabenfolge „Immo“ zuvor längere Zeit dem Verkehr als Kürzel für „Immobilie/n“ entgegengetreten ist. Schließlich ist das daraus bereits weit vor dem Anmeldetag resultierende Verständnis in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden (vgl. neben der bereits von der Markenstelle zitierten Entscheidung BPatG 26 W (pat) 1/08 - Immoconcept auch BPatG 33 W (pat) 544/10 - myimmo; 25 W (pat) 13/11 - IMMO POSTER; 33 W (pat) 2/11 - ImmoGrafik; 25 W (pat) 580/20 - ImmoSubstanz; 25 W (pat) 540/15 - ImmoXXL).
50 Unter einem Immobilienplan wird, wie sich den vom Senat ermittelten Angeboten von Finanzinstituten, Vermögensberatungen und Immobilienfirmen entnehmen lässt, ein Konzept zur Finanzierung einer Immobilie („Kann ich mir eine Immobilie leisten?“) oder zur Ermittlung der Rendite einer Investition in eine Immobilie („Welcher Ertrag ist mit einer Immobilie verbunden?“) verstanden (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 2. Oktober 2023):
51 - Artikel „Volker Looman stellt einen Immobilienplan auf“ unter „https://dr-peterreins.de“:
52 „Und zwar soll entschieden werden, ob sich eine fremdfinanzierte, vermietete Immobilie als Geldanlage lohnt oder nicht.“,
53 - Artikel „‘Mieten oder Kaufen?‘ - Was lohnt sich mehr für mich?“ unter „https://www.bavaria-wertkonzept.de“:
54 „Was beinhaltet ein Immobilienplan?“,
55 - Vermieter-Forum unter „https://www.vermieter-forum.com“:
56 „Diskutiere Immobilienplan-Neueinsteiger im Immobilienmarkt/ Investments Forum im Bereich Finanzen;“
57 oder
58 - Artikel „Alles, was Sie für die Finanzierung Ihrer Wohnung brauchen!“ unter „https://immoquelle.at“:
59 „Es kann sich auch lohnen, einen Finanzexperten zu konsultieren, um einen persönlich zugeschnittenen Immobilienplan zu erstellen“.
60 In die Immobilienplanung fließen sämtliche Parameter, wie der aktuelle und zu erwartende zukünftige Wert der Immobilie(n), ihre Nutzungsmöglichkeiten, das dem Investor zur Verfügung stehende Kapital, seine persönlichen Umstände oder die steuerlichen Rahmenbedingungen, ein, wodurch eine verlässliche Planungsbasis geschaffen wird. Es handelt sich mithin um einen nachweisbaren Fachbegriff aus dem Immobilien- und Finanzwesen.
61 Der Zeichenbestandteil „24“ wird im Zusammenhang mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten inzwischen verkehrsüblich als Synonym für eine ständige Verfügbarkeit verwendet, was auch der Anmelder unter Zitierung der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung nicht in Abrede stellt. Soweit er aber der Auffassung ist, diese Bedeutung komme der Zahl „24“ im Zusammenhang mit der vorliegend beanspruchten Dienstleistung „Immobilienwesen“ nicht zu, weil er diese nicht online anbiete, sondern persönlich erbringe, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Person des Markeninhabers ist ebenso unerheblich für die im Rahmen des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens zu beurteilende Frage der originären Schutzfähigkeit eines Zeichens wie die Umstände seiner konkreten Nutzung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 152). Für die Prüfung der Unterscheidungskraft ist vielmehr maßgeblich, welche Bedeutung das angemeldete Zeichen im Kontext der konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vermittelt.
62 Davon ausgehend ist festzustellen, dass das Zeichenelement „24“ auch im Bereich des Immobilienwesens schlagwortartig auf ein Angebot „rund um die Uhr“ hinweist. So gibt es etwa Anbieter, wie BAUFI24, Immo Scout24 oder CHECK24, die damit werben, dass auf ihren Internetseiten jederzeit aktuelle Informationen u. a. zum Thema Baufinanzierung bereitgestellt werden und teilweise ad hoc über spezielle Rechentools Immobilienfinanzierungen erstellt werden können (vgl. „BAUFI24“ unter „https://www.baufi24.de“, „Immo Scout24“ unter „https://www.immobilienscout24.de“ und „CHECK24“ unter „https://www.check24.de“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 2. Oktober 2023).
63 Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr das Zeichen „Immoplan24“ als Hinweis auf die zeitlich uneingeschränkte Möglichkeit, Immobilienpläne erstellen zu lassen oder diesbezüglich Unterstützung und Beratung zu erhalten, auffassen. Die entsprechenden Dienste unterfallen dem hier in Rede stehenden Oberbegriff „Immobilienwesen“. Er umfasst vielfältige Aktivitäten in Verbindung mit Immobilien, wie Kauf, Verkauf, Vermietung, Verwaltung oder Entwicklung von Gebäuden, Wohnungen, Büros oder Grundstücken. Gerade im Vorfeld des Erwerbs oder im Rahmen der Betreuung von Immobilien werden - wie oben dargelegt - Kennzahlen benötigt, um die Finanzierbarkeit oder die Wirtschaftlichkeit eines Objekts zu ermitteln. Maßgeblich kommt es hierbei auf einen Immobilienplan an. Die Attraktivität eines entsprechenden Angebots wird dadurch gesteigert, dass er rund um die Uhr abrufbar ist oder aktualisiert werden kann. Insofern benennt das Anmeldezeichen lediglich eine dem Immobilienwesen zuzurechnende Tätigkeit oder das Ergebnis einer solchen. Als Angabe, die lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt vermittelt, kommt ihm die notwendige Unterscheidungskraft nicht zu, zumal es ausreicht, wenn sie lediglich für einen Teil der unter einen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen zu verneinen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 47).
64 Soweit der Anmelder geltend macht, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 - Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 217).
65 Auch der Verweis des Anmelders auf angeblich vergleichbare Voreintragungen vermag keine andere Beurteilung der Unterscheidungskraft zu rechtfertigen. Insoweit ist auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung selbst identischer Eintragungen gegeben ist (siehe dazu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 83 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
66 Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessens-, sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, die die Markenstelle sowie das Bundespatentgericht jeweils eigenständig und ausschließlich bezogen auf die angemeldete Marke selbst zu treffen hat. Daher kann die Berücksichtigung von Voreintragungen auch nicht aus dem Gleichheitsgebot, das die Verwaltung nur im Rahmen eines bestehenden Beurteilungsspielraums bindet, abgeleitet werden. Da Voreintragungen anderer Marken zudem nicht Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind, sind Feststellungen hierzu weder geboten noch zulässig (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 85). Insofern besteht weder das Recht noch die Verpflichtung, sich zu Voreintragungen, deren tragende Gründe zum Eintragungszeitpunkt aus dem Register nicht ersichtlich sind, zu äußern (vgl. u. a. BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V; GRUR 2014, 376 Rn. 52 ff. - grillmeister; GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops). Damit verbieten sich vergleichende Ausführungen zu den vom Anmelder angeführten Marken, wie „IMMOPLAN“, „Immo24“ oder „ImmoExplorer24“, zumal es sich dabei teilweise um offensichtlich divergierende Wort-/Bildmarken, teilweise um nicht mehr geschützte Marken, bloße Markenanmeldungen oder aber, wie insbesondere bei den geltend gemachten Voreintragungen „Immo Scout 24“ und „ImmoPlanet“, um längere Zeit zurückliegende Eintragungen handelt. Im Übrigen steht diesen Eintragungen eine ganze Reihe von Zurückweisungen gegenüber, wie z. B. „IMMO 1A“ (Az. 30 2019 015 966), „Perfect Immo“ (Az. 30 2017 227 686), „Immo.perfect“ (Az. 30 2017 232 849), „Immo Pitch 24“ (Az. 30 2016 210 257), „Immo-Assist“ (Az. 399 853 073) oder „Die IMMO-BÖRSE“ (Az. 399 325 042), so dass eine gefestigte Eintragungspraxis ohnehin nicht ersichtlich ist.
67 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.