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Aktenzeichen | 29 W (pat) 58/24 |
Gericht | BPatG München 29. Senat |
Datum | 25. Februar 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2020 210 230
(hier: Nichtigkeitsverfahren 0012/22 Lösch)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin wird zurückgewiesen.
1 Die angegriffene, farbig (blau, gelb, magenta, schwarz, grau) ausgestaltete Wort-/Bildmarke 30 2020 210 230
2 ist am 17. März 2020 angemeldet und am 23. April 2020 für die hiesige Beschwerdegegnerin in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die Waren und Dienstleistungen der
3 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Papier; Pappe;
4 Klasse 35: Werbung; Online-Werbung; Verbreitung von Werbung; Marketing; Werbe- und Marketingberatung; Verkaufsförderung [Sales promotion]; Layoutgestaltung für Werbezwecke;
5 Klasse 42: Grafikdesign; Entwickeln von Software; Pflege von Software im Bereich E-Commerce,
6 eingetragen worden.
7 Nachdem sie am 19. August 2020 gegen die Eintragung dieser Marke bereits Widerspruch aus ihrer Marke 30 2016 107 090
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eingelegt hatte, hat die hiesige Beschwerdeführerin unter Zahlung der Gebühr mit am 23. Dezember 2021 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz auch die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt.
8 Die Markeninhaberin hat dem ihr mit Schreiben des DPMA vom 4. Januar 2022 gegen Empfangsbekenntnis am 11. Januar 2022 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 2. März 2022, beim DPMA am 3. März 2022 eingegangen, widersprochen und ist ihm auch inhaltlich entgegengetreten.
9 Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung der Wort-/Bildmarke zurückgewiesen. Der Nichtigkeitsantrag, dem die Markeninhaberin fristgerecht widersprochen habe, sei zulässig. Einer Entscheidung stehe das mittlerweile vor dem Bundespatentgericht anhängige Widerspruchsverfahren gegen die Streitmarke nicht entgegen, welches von der hiesigen Nichtigkeitsantragstellerin als Beschwerdeführerin und Widersprechende geführt werde. Der Nichtigkeitsantrag sei aber unbegründet, weil der angegriffenen Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Zwar könnten die ausgeschriebenen Wortbestandteile als Hinweis auf den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden. Selbst wenn man mit der Antragstellerin die Buchstabenfolge „WMD“ als Akronym für „Würzburger Medien Dienstleister“ auffasse, verbänden sich diese Buchstaben noch mit den weiteren Bestandteilen „-print.de“. Allein dies unterscheide die verfahrensgegenständliche Marke von den Zeichen, die den von der Antragstellerin genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen C-090/11 „Multi Market Funds MMF“ und C-091/11 „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ zugrunde lagen. Hinzu trete vorliegend eine grafische Gestaltung, die sich nicht auf einfachste werbeübliche Darstellungen beschränke. Die Wortbestandteile seien mehrzeilig in verschiedenen Schriften dargestellt, die zweite Zeile sei farbig hinterlegt. Die Wortbestandteile würden zudem von einer mehrfarbigen blumenähnlichen Grafik begleitet. Diese Gestaltungsmerkmale führten in ihrer Gesamtheit zu einem hinreichend unterscheidungskräftigen Gesamteindruck, so dass der Gesamtmarke die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden könne. Die Streitmarke sei zudem nicht freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Jedenfalls die verschiedenen, nicht beschreibenden und nicht nur als unwesentliches Beiwerk wahrgenommen grafischen Gestaltungen führten in ihrer Gesamtheit von einer beschreibenden Aussage weg. Der Nichtigkeitsantrag müsse daher erfolglos bleiben. Die Markenabteilung hat schließlich ergänzend darauf hingewiesen, dass die eigene Marke der Nichtigkeitsantragstellerin, aus der sie Widerspruch gegen die verfahrensgegenständliche Marke eingelegt hat, bei beschreibenden Wortbestandteilen keine ausgeprägtere Grafik als die Streitmarke aufweise.
10 Gegen die Zurückweisung ihres Antrags richtet sich die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin.
11 Sie hat ihre Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren hat sie geltend gemacht, dass der Wortbestandteil „WMD-print.de“ den Anschein einer deutschen Internetadresse im Zusammenhang mit Druckdienstleistungen („print“) erwecke. Der Länder-Code spiele bei derartigen Adressen nur eine untergeordnete Rolle, ebenso wie das für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Wort „print“, das im Zusammenhang mit „Druck“ auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sei. Beschreibende Wortverbindungen mit „print“ würden vom DPMA regelmäßig für Waren der Klasse 16 und damit zusammenhängende Dienstleistungen in den Klassen 35 und 42 als nicht eintragungsfähig erachtet. Das Kenn- und Merkwort der Gesamtmarke dürfte das Akronym „WMD“ sein, das an einer zentralen Position in der Gesamtmarke und mit Großbuchstaben wiedergegeben sei. Diese Buchstabenfolge entspreche den großgeschriebenen Anfangsbuchstaben der darunter angeordneten Angabe „Würzburger Medien Dienstleister“. Die beschreibende Wortkombination und das Akronym seien dazu bestimmt, sich gegenseitig zu erläutern und die zwischen ihnen bestehende Verbindung zu unterstreichen. Die Gesamtmarke erschöpfe sich damit in einer rein beschreibenden Angabe. Dabei sei es unerheblich, ob der Markenbestandteil „WMD“ schon als Abkürzung benutzt werde oder nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH habe auch das Bundespatentgericht in vielen vergleichbaren Fällen die Schutzfähigkeit von Zeichen, die sich aus Akronymen und deren beschreibender Erläuterung zusammensetzen, verneint. Schließlich sei auch das Bildelement werbegrafisch üblich und vermöge die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke nicht zu begründen. Die somit zu bejahenden Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG hätten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung im März 2020 bestanden, und bestünden auch weiter.
12 Die Nichtigkeitsantragstellerin beantragt sinngemäß,
13 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 25. Juli 2024 aufzuheben und die Eintragung der Marke 30 2020 210 230 für nichtig zu erklären und zu löschen.
14 Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
15 die Beschwerde zurückzuweisen.
16 Auch sie hat sich im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäußert. Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass die Streitmarke nicht unmittelbar beschreibend sei. Auch könne ihr kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. So seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Buchstabenkombination „WMD“ in Alleinstellung im betroffenen Warengebiet entweder selbst eine beschreibende Sachangabe darstelle oder als Abkürzung einer solchen beschreibenden Sachangabe üblicherweise verwendet werde. Auch in der Kombination „WMD-print.de Würzburger Medien Dienstleister“ ließen sich hierfür keine Anhaltspunkte finden. Hinzu komme, dass die grafische Gestaltung der Marke nicht nur werbeübliche Elemente aufweise. Diese erschöpften sich gerade nicht in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln, denn die vier ineinander verschachtelten Kreise verschiedener Farben wiesen charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen könne. Dazu sei es gerade nicht erforderlich, dass den Bildelementen eine gestalterische Eigentümlichkeit oder eine originelle Wirkung zukomme.
17 Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten zusammen mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen, wonach die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Beide Verfahrensbeteiligten haben schriftsätzlich angekündigt, nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
19 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin ist nicht begründet.
20 Der Eintragung der streitgegenständlichen Marke steht und stand im Zeitpunkt der Anmeldung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenabteilung 3.4 hat daher zu Recht den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Markeneintragung zurückgewiesen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG).
21 Dem auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG gestützten und auch ansonsten zulässigen Nichtigkeitsantrag der Beschwerdeführerin hat die Markeninhaberin rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens vorliegen (§ 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG).
22 Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände der §§ 3, 7 und 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG – mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit – noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zweifelsfrei besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 4 – LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 – smartbook).
23 Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an den Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung und Löschung der Wort-/Bildmarke
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nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG.
24 Insbesondere ist und war die Streitmarke unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
25 Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren/ Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.– OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
26 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
27 Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 - DüsseldorfCongress).
28 Besteht eine Marke - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Zulässig ist es dabei, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 - BioID). Deshalb darf einerseits aus der fehlenden Unterscheidungskraft einzelner Markenbestandteile nicht ohne weiteres die Schutzunfähigkeit der Gesamtmarke hergeleitet werden, andererseits kann ausnahmsweise ein für sich gesehen schutzfähiger Bestandteil die Schutzfähigkeit in der Gesamtmarke auch verlieren (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 247 und 251). Ausreichend ist vielmehr, dass der schutzfähige Markenteil auch in der Gesamtmarke so hervortritt, dass er noch als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden kann (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 72-74 – BioID).
29 Ausgehend hiervon kann der Streitmarke in ihrer maßgeblichen Gesamtheit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.
30 Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 16 sowie die Dienstleistung der Klasse 42 „Grafikdesign“ richten sich neben den Fachkreisen auch an den Endverbraucher; auszugehen ist von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). Die übrigen Dienstleistungen aus den Klassen 35 und 42 werden demgegenüber in erster Linie von unternehmerischen Kreisen nachgefragt.
31 Die angegriffene Marke
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setzt sich aus der Angabe „WMD-print.de“ in Form einer Internetadresse, der Wortfolge „Würzburger Medien Dienstleister“, die sich in weißer Schrift in einem blauen, nach rechts geneigten Parallelogramm befindet sowie eines vorangestellten Bildes – nämlich der stilisierten Darstellung eines gelben, eines danebenstehenden magentafarbenen, eines auf beiden mittig oberhalb angeordneten blauen Kreises und eines weißen Kreises, der mittig die drei vorgenannten Kreise überlappt - zusammen.
32 Wenngleich einzelne Markenelemente beschreibend sind bzw. sein mögen, so verleiht die konkrete Kombination der Bestandteile dem Streitzeichen ein besonderes Gepräge, welches ausreicht, um ihm das notwendige Minimum an Unterscheidungskraft zuzubilligen.
33 Die Wortfolge „Würzburger Medien Dienstleister“ hat einen die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen sachlichen Bezug hierzu, was im Übrigen zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist. Sie ist sprachüblich zusammengesetzt und unmittelbar verständlich. „Würzburger“ ist eine Ortsangabe mit Bezug auf die siebtgrößte Stadt in Bayern. Die Angabe „Medien Dienstleister“ bezeichnet einen Anbieter im Bereich Medienproduktion, -distribution und -management; dieser unterstützt seine Kunden bei der Erstellung, Verarbeitung und Verwaltung von Medieninhalten, um deren Kommunikationsziele effektiv zu erreichen. „Würzburger Medien Dienstleister“ wird vom angesprochenen Publikum zwanglos als Sachhinweis auf die Art der Dienstleistungen und den Sitz des Dienstleisters verstanden, nämlich dahingehend, dass dieser in und um die Stadt Würzburg spezialisierte Medien-Dienstleistungen erbringt. Im Kontext mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen stellt die Wortfolge daher eine Sachaussage dar und ist nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
34 Gleiches gilt für die in der Internetadresse befindlichen Angaben „-print.de“. So gibt das aus dem Englischen kommende Wort „print“ im Sinne von „drucken“ einen glatt beschreibenden Hinweis auf das konkrete Waren- und Dienstleistungsangebot. Auch dem Bestandteil „.de“ als allgemein bekannter Top-Level-Domain in Form der Länderkennung für Deutschland kommt keine betriebskennzeichnende Bedeutung zu, weil es sich insoweit um eine geläufige geografische Herkunftsangabe handelt (BPatGE 43, 263 - Collect.de).
35 Die in die Internetadresse eingebundene Buchstabenkombination „WMD“ als solche ist in der vorliegenden Branche nicht als Abkürzung mit beschreibender Bedeutung nachweisbar, so dass ihr jedenfalls in Alleinstellung die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden könnte. Auch ein isoliert schutzfähiger Bestandteil kann aber die Eintragungsfähigkeit nicht begründen, wenn die Hinzufügung eines weiteren Markenelementes die Unterscheidungskraft der Gesamtmarke in Frage stellt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 251). Dies gilt insbesondere für Buchstabenfolgen, die in Alleinstellung als schutzfähig anzusehen wären, wenn ihre Bedeutung als beschreibende Abkürzungen erst durch die Beifügung der vollständigen Sachbezeichnung deutlich wird.
36 Denn nach der Rechtsprechung des EuGH – auf die sich die Nichtigkeitsantragstellerin beruft – fehlt einem Gesamtzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn das Zeichen aus einer nicht beschreibenden Buchstabenkombination besteht, deren Bedeutung durch die nachfolgende Wortfolge explizit erläutert und die daher vom Verkehr als Abkürzung dieser Wortfolge wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2016, 80 Rn. 33 - BGW Beratungs- Gesellschaft Wirtschaft mbH/Scholz; GRUR 2012, 616 Rn. 32 ff. - Alfred Strigl/DPMA u. Securvita/Öko-Invest [MMF Multi Market Funds und NAI - Der Natur-Aktien-Index]). In Verbindung mit der vollständigen Bezeichnung nimmt dann die Buchstabenfolge lediglich eine akzessorische Stellung ein, die zwingend den beschreibenden Charakter der Wortkombination teilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Buchstaben tatsächlich durch die Wortkombination erläutert werden sollen, sondern vielmehr allein darauf, ob die angesprochenen Verkehrskreise zu der Auffassung gelangen, dass die Wortkombination und die Buchstabenfolge dazu bestimmt sind, sich gegenseitig zu erläutern.
37 Zutreffend weist die Nichtigkeitsantragstellerin deshalb in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Buchstabenfolge „WMD“ die Anfangsbuchstaben der Wortfolge „Würzburger Medien Dienstleister“ aufgreift; sofern sie ohne Weiteres als Abkürzung bzw. Akronym der beschreibenden ausgeschriebenen Sachaussage aufgefasst würde, würde sie ihre Schutzfähigkeit verlieren. Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor.
38 Vorliegend kann nämlich nicht von einem schutzunfähigen Akronym mit lediglich erläuternder sachbeschreibender Wortfolge ausgegangen werden. Denn die konkrete grafische Darstellung und die unmittelbare Verbindung mit der Angabe „-print“ führt dazu, dass die Buchstabenkombination „WMD“ nicht lediglich als Abkürzung oder Beiwerk zu der ausgeschriebenen Wortfolge verstanden wird, sondern vielmehr als Herkunftshinweis wirkt (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 14.01.2019, 27 W (pat) 544/16 – JBG Junior Brands Group; BPatG GRUR 2015, 271 – ume unique media entertainment). Dies unterscheidet die Streitmarke im Übrigen von den bisher vom Bundespatentgericht infolge der EuGH- Rechtsprechung entschiedenen Fällen (vgl. jeweils BPatG: Beschluss vom 27.03.2017, 25 W (pat) 11/15 – EBD Evangelische-Bank Deutschlands; Beschluss vom 27.03.2017, 25 W (pat) 10/15 – EB Evangelische-Bank; Beschluss vom 09.12..2015, 29 W (pat) 526/13 – GRM Gastro Relationship Management; Beschluss vom 03.12.2015, 30 W (pat) 521/14 – OE OrganicEnergy; Beschluss vom 05.04.2026, 25 W (pat) 43/14 – Zertifizierter Steuerkaufmann (ZStKfm); Beschluss vom 12.10.2017, 25 W (pat) 508/16 – MAM Munich Asset Management; Beschluss vom 11.09.2017, 29 W (pat) 534/15 – ILM Internationale Lederwarenmesse). Denn bei den Bezeichnungen, die den vorgenannten Entscheidungen zugrunde lagen, handelt es sich allesamt um Wortmarkenanmeldungen, bei denen jeweils eine akzessorische Stellung des Akronyms zur sachbeschreibenden Wortfolge nicht von der Hand zu weisen ist.
39 Dem gegenüber sind bei der hier maßgeblichen Wort-/Bildgestaltung
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die Majuskeln „WMD“ größenmäßig gegenüber der darunter im blauen Parallelogramm angeordneten und zudem deutlich schlechter lesbaren Aussage „Würzburger Medien Dienstleister“ herausgestellt. Ferner verbindet sich die Buchstabenfolge – worauf bereits die Markenabteilung zu Recht hingewiesen hat – durch den Bindestrich mit dem Bestandteil „print“, der wie die vorangestellten Buchstaben in schwarzem Fettdruck gehalten ist, wodurch eine Zusammengehörigkeit der Wortbestandteile
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vermittelt wird. Im Rahmen der maßgeblichen Gesamtbetrachtung der Streitmarke kommt der Buchstabenfolge „WMD“ wegen dieser grafischen Ausgestaltung gegenüber der Wortfolge „Würzburger Medien Dienstleister“ keine in oben genanntem Sinne akzessorische Stellung zu. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die durch die Wortbestandteile der Streitmarke vermittelte Aussage bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen insgesamt lediglich als beschreibend und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird.
40 Denn jedenfalls die grafische Ausgestaltung, insbesondere das Bildelement
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verleiht dem Zeichen in seinem maßgeblichen Gesamteindruck noch eine hinreichend individuelle Charakteristik, die zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ausreichend geeignet erscheint.
41 Einer Wort-/Bildmarke kann - unbeschadet eines beschreibenden Charakters der Wortelemente - in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 73, 74 – BioID; BGH GRUR 2010, 640 – hey!; GRUR 2001, 1153 Rn. 19 – antiKalk). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (BGH GRUR 2014, 376 Rn. 18 - grill meister; GRUR a. a. O. - antiKALK). Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente bzw. eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck des Zeichens, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezogenen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; a. a. O. – antiKALK). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.
42 Die einzelnen grafischen Elemente (farbige Ausgestaltung, unterschiedliche Schriftarten und Wechsel von Normal- und Fettdruck, Verwendung von farbigen Balken bzw. Parallelogrammen sowie ein zusätzliches Bildelement) mögen einfach und in der Werbegrafik üblich sein. Der Verkehr ist zudem auch an den vielfältigen Gebrauch von Blütendarstellungen gewöhnt; das Motiv an sich ist daher abgegriffen. Nicht zuletzt handelt es sich in der Druckservice-Branche bei der kombinierten Wiedergabe der hier verwendeten Farben Gelb, Blau und Magenta um ein gängiges Stilmittel, weil diese die üblichen Farben von Druckerpatronen darstellen (s. hierzu auch Abbildungen zur Bewerbung von Druckerpatronen in einer wettbewerbsrechtlichen Fallgestaltung: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 48/10). Gleichwohl weist das Bild durch die konkrete Darstellung noch charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis zu sehen vermag (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rn. 73, 74 – BioID; BPatG, 30 W (pat) 533/17 – PatientenverfügungPlus). So wird durch die Überlappung der vier Kreise eine Bildwirkung als dreiblättrige Blume erreicht. Zudem greift das blaue Parallelogramm die Farbe des blauen Blütenblattes auf. Dies zusammen bewirkt noch einen hinreichend eigenständigen und damit schutzbegründenden Überschuss, dem der Verkehr einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen kann.
43 Der angegriffenen Marke kann daher die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
44 Aus den vorstehenden Gründen kann die Streitmarke auch nicht als unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe angesehen werden, so dass schließlich auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausscheidet.
45 Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat nach alledem den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Streitmarke zu Recht zurückgewiesen.
46 Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin muss daher erfolglos bleiben.
47 Zur Auferlegung von Kosten auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht kein Anlass.