1 StR 272/22
1 StR 272/22
Aktenzeichen
1 StR 272/22
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
29. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Dezember 2021 im Ausspruch über die Einziehung von sechs asservierten Gegenständen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig aufgehoben; diese Einziehungsanordnung entfällt.

2.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betäubungsmittelstraftaten jeweils zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und gesamtschuldnerisch den Wert von Taterträgen eingezogen.

2 Darüber hinaus hat es die Einziehung von sechs näher bezeichneten – asservierten – Gegenständen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig angeordnet. Die Einziehungsanordnung hinsichtlich dieser Gegenstände unterliegt der Aufhebung; sie entfällt, weil sie nicht die abgeurteilten Taten betrifft.

Bellay     

Wimmer     

Leplow

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