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5 ARs 50/22
5 ARs 50/22
Aktenzeichen
5 ARs 50/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
07. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
1Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 28/22; Landgericht Verden: 4 Qs 172/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.
2Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen
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