5 ARs 50/22
5 ARs 50/22
Aktenzeichen
5 ARs 50/22
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
07. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 28/22; Landgericht Verden: 4 Qs 172/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.

2 Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.

Cirener     

Gericke     

Mosbacher

Resch     

von Häfen     

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